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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.436/2006 /leb 
 
Urteil vom 17. November 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________ Establishment, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Fürsprecherin Prof. Dr. Madeleine Simonek, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen, Eigerstrasse 65, 
3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service (IRS) betreffend A.________ und B.C.________ 
(US Taxpayer), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die 
Verfügung des Eidgenössischen Steuerverwaltung 
vom 12. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. Mai 2006 übermittelte der Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) ein Gesuch um Amtshilfe betreffend die US-Steuerpflichtigen A.________und B.C.________. Dieses Gesuch ist ein Ergänzungsgesuch zum Amtshilfeersuchen vom 20. Juni 2005. Es betrifft den gleichen Sachverhalt wie das erste Gesuch, nämlich das Verhältnis der US-Steuerpflichtigen zur (liechtensteinischen) X.________ Establishment. Der IRS führt aufgrund neuer Erkenntnisse aus, dass A.________ und B.C.________ Eigentümer der Y.________ Inc. seien und deren Betrieb führen würden. Er vermutet, dass die der X.________ Establishment zur Verfügung gestellten Mittel aus nicht deklarierten Einkommen der Y.________ Inc. stammen. Nach seiner Auffassung sind die Hypotheken, welche die X.________ Establishment für die drei von A.________ und B.C.________ in den Jahren 1989 und 1990 erworbenen und zugunsten ihrer Kinder auf drei "Irrevocable Trusts" überführten Wohnliegenschaften gewährte, auf diese Weise finanziert worden. Ebenso die Darlehen für die Geschäftsliegenschaften von A.________ und B.C.________. Der IRS äussert - wie bereits im ersten Amtshilfeersuchen - die Vermutung, dass die X.________ Establishment im Eigentum von A.________ und B.C.________ stehe und von diesen beherrscht werde, zumal die X.________ Establishment Darlehen in den USA nur an A.________ und B.C.________ resp. an die von ihnen beherrschten Gesellschaften gewährt habe. Da A.________ und B.C.________ keine Angaben über ihr Verhältnis zur X.________ Establishment gemacht hätten, ersucht der IRS darum, dass dem Direktor der X.________ Establishment, D.________, in Z.________/AG, die beiliegenden Fragen unterbreitet werden. 
B. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung entsprach dem Ersuchen und forderte D.________ auf, die vom IRS geforderten Informationen zu erteilen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 nahm dieser zu den Fragen schriftlich Stellung. 
 
Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 ersuchte die Rechtsanwältin der X.________ Establishment die Eidgenössische Steuerverwaltung, es sei das Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche sich gegen die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über das erste Amtshilfeersuchen richtet, entschieden habe (Verfahren 2A.608/2005). 
Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung das Sistierungsgesuch ab und verfügte, dem IRS Amtshilfe zu leisten und das Schreiben von D.________ vom 8. Juni 2006 zu übermitteln. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Juli 2006 beantragt die X.________ Establishment, die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. Juni 2006 sei aufzuheben und das Amtshilfeersuchen des IRS vom 10. Mai 2006 sei abzuweisen. Die im Amtshilfeverfahren erhobenen Unterlagen seien zu vernichten oder zurückzugeben. Zudem erneuerte sie das Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Urteil des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend das erste Amtshilfeersuchen. 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Urteil 2A.608/2005 vom 10. August 2006 befasste sich das Bundesgericht mit dem ersten Amtshilfeersuchen des IRS vom 20. Juni 2005. Es wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, welche die Beschwerdeführerin gegen die damalige Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. September 2005 erhoben hatte. Es ging um den gleichen Sachverhalt, wie er heute zur Beurteilung ansteht. Anwendbar war das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (DBA-USA; SR 0.672.933.61), dessen Art. 26 den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten regelt. Das Bundesgericht legte die Grundsätze dar, nach welchen die Amtshilfe gemäss dem DBA-USA zu gewähren ist. Es führte insbesondere aus, dass das Amtshilfeersuchen des IRS den abkommensrechtlichen Anforderungen, die an ein solches Gesuch zu stellen sind, genüge und eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts enthalte. Es erwog ferner, dass ein hinreichender Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" (Art. 26 Abs. 1 DBA-USA) nach dem Amtshilfeersuchen genügend glaubhaft gemacht worden sei, und verwarf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass die amerikanische Behörde unzulässige Beweisausforschung betreibe. Für das Bundesgericht stand ebenfalls fest, dass eine wesentliche Verkürzung der US-Einkommenssteuer eingetreten sein könnte, sofern der Verdacht des IRS sich bestätigen und es sich bei der Beschwerdeführerin (was sich inzwischen bewahrheitet hat) um eine von den US-Steuerpflichtigen beherrschte juristische Person handeln sollte. Die Dokumente, welche im damaligen Verfahren zu übermitteln waren, stammten von einer Bank, was jedoch der Amtshilfe nicht entgegenstand. Aus all diesen Gründen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach diese Dokumente im Rahmen der Amtshilfe - d.h. unter Einhaltung des Spezialitätsprinzips - zu übermitteln waren. 
2. 
Das vorliegende Amtshilfeersuchen knüpft an jenes vom 20. Juni 2005 an. Verlangt wird vom IRS zur Abklärung der Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin die Einvernahme des Direktors der Beschwerdeführerin. Zusätzlich weist der IRS auf weitere Tatumstände hin, insbesondere auf die Y.________ Inc., welche von A.________ und B.C.________ beherrscht werden soll und die der IRS verdächtigt, Mittel an die Beschwerdeführerin überwiesen zu haben. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde stimmt denn auch mit der damaligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde in den überwiegenden Teilen wörtlich überein. Insofern liegen keine neuen Tatsachen vor. Die einzige neue Erkenntnis, dass die Y.________ Inc. Mittel an die Beschwerdeführerin überwiesen haben soll, ändert am Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" nichts. Es ist daher lediglich noch zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht neu geltend, im Amtshilfeersuchen 2 sei von nicht deklarierten Einkünften der Steuerpflichtigen nicht mehr die Rede. Im Amtshilfeersuchen 1 sei lediglich implizit die Frage aufgeworfen worden, ob die Steuerpflichtigen die an die Beschwerdeführerin geleisteten Hypothekarzinszahlungen in Abzug bringen dürften. In beiden Amtshilfegesuchen werde in keiner Weise dargelegt, dass die Steuerpflichtigen Einkommen nicht deklariert hätten. 
 
Zur Frage, ob eine "gesetzwidrige und wesentliche Herabsetzung" der Einkommenssteuer des ersuchenden Staates (Ziff. 10 des Protokolls zum DBA-USA) genügend glaubhaft gemacht worden sei, nahm das Bundesgericht bereits im Urteil 2A.608/2005 Stellung. Es kann auf die dortige Erwägung 4.3 verwiesen werden. Gegenüber dem damaligen Fall unterscheidet sich das heute vorliegende Gesuch nur darin, dass der IRS Anhaltspunkte hat, dass die Steuerpflichtigen nicht selbst Einkommen an die Beschwerdeführerin verschoben haben, sondern hierfür die Y.________ Inc. eingeschaltet haben könnten. An der grundsätzlichen Frage, ob eine "gesetzwidrige und wesentliche Herabsetzung" der Einkommenssteuer des ersuchenden Staates genügend glaubhaft gemacht worden sei, ändert dies nichts. Nach wie vor ist die Frage zu bejahen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem IRS in Bezug auf das Amtshilfegesuch 2 vor, er belege keinen hinreichenden Verdacht, wonach die Y.________ Inc. Einnahmen unvollständig ausgewiesen haben könnte. Er erläutere auch nicht, wie die Gelder wieder in die USA zurückgeführt worden sein sollen. 
 
Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung demgegenüber zu Recht bemerkt, ist diese Gesellschaft nicht Gegenstand des Amtshilfeersuchens. Der IRS erläutert lediglich ein Element des Lügengebäudes, wie die Mittel der Beschwerdeführerin zugeflossen sein könnten. Dieses zusätzliche Element vermag den Verdacht auf betrügerisches Verhalten im Sinne der Abkommensbestimmung jedenfalls nicht zu entkräften. Für die allgemeinen Feststellungen, wie das Bundesgericht sie bereits im ersten Urteil traf, dass die Steuerpflichtigen jahrelang Hypothekarzinsen in beträchtlicher Höhe in ihren amerikanischen Steuererklärungen zum Abzug brachten für Darlehen, die von einer im Ausland ansässigen juristischen Person gewährt wurden, sie gegenüber der amerikanischen Behörde nicht schriftlich bestätigen wollten, dass ausser den Darlehensbeziehungen keine weiteren Verbindungen zu dieser Person bestanden usw., ändert sich dadurch nichts (Urteil 2A.608/2005 E. 4.1 f.). 
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Amtshilfegesuch 2 gehe der IRS nunmehr ebenfalls davon aus, dass die Steuerpflichtigen keine Täuschungsabsichten hinsichtlich der wahren Darlehensgeberin gehabt hätten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziffern 35, 50). Woraus die Beschwerdeführerin diesen Schluss zieht, ist unerfindlich. Er wäre zudem offensichtlich unbehelflich. Jedenfalls brachte der IRS bereits im ersten Amtshilfegesuch genügend Tatsachen (Indizien) vor, die den Verdacht auf Abgabebetrug im abkommensrechtlichen Sinn zu bestätigen vermögen. Dass während Jahren gegenüber der Steuerverwaltung die tatsächliche Darlehensgeberin nicht erwähnt wurde, die Beschwerdeführerin Hypotheken über dem Schätzwert der Objekte gewährt hatte, trotz Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Steuerpflichtigen die Darlehen nicht gekündigt wurden usw., sind solche Indizien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen dieses Resultat nicht in Frage zu stellen. 
4. 
Die Befragung von D.________, Direktor der Beschwerdeführerin, erscheint als geeignetes Mittel zur weiteren Klärung der Beziehungen von A.________ und B.C.________ zur Beschwerdeführerin. Die Amtshilfe ist in Bezug auf dessen Schreiben vom 8. Juni 2006 zu gewähren. 
 
Das führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. November 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: