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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_97/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kt. ZH, Rechnungswesen, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. April 2023 (RT230034-O/U).Urteilsbestellung_Schreiben_de-1 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich erteilte mit Entscheid vom 16. Februar 2023 dem Kanton Zürich definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 7 gegen A.________ für eine ausstehende Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 920.-- nebst 5% Zins seit 10. März 2022. Im Mehrbetrag (Mahngebühr und Betreibungskosten) wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. Das Sistierungsgesuch von A.________ wies das Bezirksgericht ebenfalls ab. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 10. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. In der Sache beantragte sie, der Entscheid des Bezirksgerichts sei für nichtig zu erklären und aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen und die Betreibung Nr. xxx sei für nichtig zu erklären. Zudem beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte mehrere Sistierungsanträge. Mit Urteil vom 11. April 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2023 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Das Obergericht sei zudem anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in einem anderen Verfahren zu sistieren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 920.-- befunden hat. Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Somit steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2).  
Die Beschwerdeführerin legt ihrer bundesgerichtlichen Beschwerde eine prozessleitende Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2023 bei. Diese betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer betreibungsrechtlichen Beschwerde in der auch vorliegend streitgegenständlichen Betreibung (Nr. xxx). Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, welches im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen ist. Auf die gestützt auf dieses echte Novum beantragte Anweisung auf Sistierung im Falle einer Rückweisung muss deshalb nicht näher eingegangen werden. Im Übrigen steht der Sistierungsantrag auch in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der erteilten Rechtsöffnung. Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hält dem nichts entgegen. 
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), womit ein materieller Antrag in der Sache zu stellen ist (Art. 43 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3). Der Aufhebungs- und Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin genügt im Grundsatz nicht. Aus ihrer Begründung kann indes geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs anstrebt. In diesem Sinne ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung hinsichtlich einer Gerichtsgebühr gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2021. Strittig ist die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. 
 
2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BGE 84 II 645 E. 4; Urteil 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2). Das gilt auch im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung (Urteile 5D_110/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; 5D_111/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; 5A_954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf (BGE 129 III 535 E. 3.2.1), ohne noch den Eintritt einer Bedingung oder den Ablauf einer Frist abwarten zu müssen (BGE 119 III 18 E. 3c). Im Bestreitungsfall liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (Urteile 5D_110/2021, a.a.O., E. 4.1; 5D_111/2021, a.a.O., E. 4.1; 5D_168/2019 vom 23. Dezember 2019 E 3.4.2.1; 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Schweigt sich der zu vollstreckende Entscheid selbst darüber aus, wann die durch das Urteil festgestellte Forderung fällig wird, so tritt die Fälligkeit zusammen mit der Rechtskraft ein (Urteile 5D_111/2021, a.a.O., E. 4.1; 5D_110/2021, a.a.O., E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung der Fälligkeit bei Anhebung der Betreibung kann der Betriebene durch die Erhebung des Rechtsvorschlages in Frage stellen; er muss sich eine zwangsweise Vollstreckung verfrüht geltend gemachter Ansprüche des Gläubigers nicht gefallen lassen (BGE 128 III 44 E. 5a).  
 
2.2. Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, Forderungen im öffentlichen Recht würden gemäss § 29a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) erst 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Sie bestritt, je eine Rechnung erhalten zu haben. Die Vorinstanz entgegnete, § 29a VRG/ZH beziehe sich auf öffentlich-rechtliche Forderungen von Verwaltungsbehörden und Privaten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei keine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht. Eine gerichtlich festgesetzte Forderung werde fällig mit der Rechtskraft des Entscheides, mit welchem sie festgesetzt werde. Der Zahlungsbefehl datiere vom 12. April 2022. Die betriebene Forderung sei somit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie beklagt eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils. Es sei unbestritten, dass sie für die in Betreibung gesetzte Forderung weder Rechnung noch Mahnung erhalten habe. Die Vorinstanz mache geltend, dass Art. 29a VRG/ZH nicht einschlägig sei. Sie begründe indessen nicht, welche gesetzliche Grundlage für die Fälligkeit von Gerichtsgebühren des kantonalen Verwaltungsgerichts einschlägig sei. Sie begründe auch nicht, " wie " eine gerichtlich festgesetzte Forderung mit Eintritt der Rechtskraft fällig werde.  
 
2.3.2. Mit diesen Vorbringen verfehlt die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine hinreichende Verfassungsrüge (E. 1.1 oben). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss eine Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Urteil nicht sachgerecht hätte anfechten können, macht sie weder geltend, noch ist dies offensichtlich. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich das angefochtene Urteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht mit der Frage der Fälligkeit der Forderung befasst. Die Beschwerdeführerin drückt mit ihren Ausführungen vielmehr aus, dass sie mit dem Entscheid hinsichtlich Fälligkeit im Ergebnis nicht einverstanden ist. Dies betrifft indessen nicht ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Anwendung von Art. 81 SchKG, die das Bundesgericht vorliegend nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft. Auf die Gehörsrüge ist mangels Begründung nicht einzutreten.  
 
2.4. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin enthalten durchgehend keine oder keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen. Dies betrifft den Vorwurf der Willkür, den die Beschwerdeführerin pauschal damit begründet, gerichtlich festgesetzte Forderungen von Gerichten in Zürich könnten fällig werden, ohne dass eine Rechnung ausgestellt werde. Gänzlich ohne Bezug zur Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts sind die Ausführungen zur Rechtskraft von Entscheiden des Bundesgerichts gemäss Art. 61 BGG, zur Zwangsandrohung bei Ersatzvornahme bzw. zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach kantonalem Vollstreckungsrecht (§§ 30 und 31 VRG/ZH) oder zur Voraussetzung der Mahnung zum Eintritt der Verzugsfolgen. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.  
 
3.  
Nach dem Gesagten kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels zulässiger Verfassungsrügen nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst