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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_11/2020  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Beda Stähelin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kosten (Fuss- und Fahrwegrecht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. November 2019 (ZR.2019.24). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 9. November 2018 stellten die rubrizierten Beschwerdegegner gegen A.________ ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend Fuss- und Fahrwegrecht (Entfernung von acht Quadersteinen auf dem nordöstlichen Teil von dessen Liegenschaft U.________-GBB-xxx). 
Mit Entscheid vom 28. August 2019 schrieb das Bezirksgericht Arbon das vorsorgliche Massnahmeverfahren (nach Entfernung der Quadersteine aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rückbauverfügung) zufolge Gegenstandslosigkeit ab. 
Die hiergegen im Kostenpunkt erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. November 2019 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. Januar 2019 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme und wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt am 5. Dezember 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist, welche gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG dreissig Tage beträgt, fing somit am 6. Dezember 2019 an zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 4. Januar 2020. Weil dies ein Samstag war, verlängerte sie sich auf den nächsten Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG), mithin auf den 6. Januar 2020. Die erst am 14. Januar 2020 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Zu Unrecht beruft sich der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer auf die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, denn sie gelten bei vorsorglichen Massnahmen nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli