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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_355/2020  
 
 
Verfügung vom 5. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. März 2020 (ZV.2018.67-K2). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. März 2020 betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, 
in die hiergegen von A.________ und der B.________ AG erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2020 sowie in das im hierfür eröffneten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5A_355/2020 als vorsorgliche Massnahmen einregistrierte Abänderungsgesuch gleichen Datums, 
in die Rückzugserklärung vom 27. Mai 2019 zufolge der gleichentags zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_355/2020 zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass die - reduzierten - Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
dass der Gegenseite kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, weil die Einreichung der Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung und zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren hinfällig wurde und sie mit Kurzschreiben vom 3. Juni 2020 denn auch lediglich den Abschluss der Vereinbarung und die Hinfälligkeit des Beschwerdeverfahrens bestätigt hat, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren 5A_355/2020 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli