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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_600/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Bildung und Soziales, Abteilung Soziales, 
Sägestrasse 65, 3098 Köniz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 30. Juli 2018 (100.2018.135U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. April 2018 bestätigte, wonach die vom Beschwerdeführer gegen die gemeindliche Verfügung vom 26. Januar 2018 erhobene, unter anderem Sitte und Anstand verletzende Beschwerde gestützt auf Art. 33 VRPG/BE als zurückgezogen zu betrachten sei, weil diese auf entsprechende Aufforderung hin nicht verbessert worden sei, 
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, statt dessen zu einem pauschalen, teils ungebührlich vorgetragenem Rundumschlag gegen Verwaltung und Justiz ausholt, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer bei fortgesetzt ähnlicher Beschwerdeführung inskünftig aber mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen haben wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel