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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 733/03 
 
Urteil vom 6. April 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
P.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 13. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene P.________ wurde am 19. Mai 1997 von einem Hund der Rasse Labrador angefallen und gebissen. Sie litt in der Folge zunächst an somatischen Symptomen, musste sich jedoch bereits Anfang Juni 1997 in psychiatrische Behandlung begeben. Die psychischen Beschwerden bestanden fort. Die zuvor teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit in der Hauspflege bei einer Einzelperson gab die Versicherte in der Folge auf (die gepflegte Person übersiedelte in ein Heim), während sie die parallel dazu ebenfalls mit einem Teilpensum innegehabte Anstellung bei der Spitex zwei Monate nach dem Unfall wieder aufnahm und noch bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende September 2000 fortführte, wobei jedoch laut Angaben der Arbeitgeberin (Schreiben vom 13. September 2000) nur noch ein punktueller Einsatz möglich war. Am 13. September 2000 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog die Akten des obligatorischen Unfallversicherers bei. Zudem liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen, der vom 10. Juli 2001 datiert. Ausserdem zog die Verwaltung insbesondere verschiedene medizinische Stellungnahmen und Berichte bei. Schliesslich sprach sie der Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 29. November 2002 für die Zeit ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % zu. Diesen Invaliditätsgrad ermittelte die Verwaltung in Anwendung der gemischten Methode auf Grund einer Invalidität von 100 % im mit 45 % gewichteten erwerblichen Bereich und einer Einschränkung von 32,5 % im mit 55 % gewichteten Haushaltsbereich. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 13. Oktober 2003). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Die Beschwerdeführerin lässt in einer Rückäusserung vom 19. Januar 2004 an den gestellten Anträgen festhalten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist das am 1. Januar 2003 und somit nach dem Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung vom 29. November 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003. Massgebend sind somit die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen und Grundsätze. Danach besteht unter anderem bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, aber weniger als 66 2/3 % Anspruch auf eine halbe, bei einer höheren Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Invaliditätsgrad wird bei erwerbstätigen Versicherten durch Vergleich des mutmasslichen Einkommens ohne Invalidität mit dem trotz des eingetretenen Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Verdienst (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen, 104 V 136 Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode durch Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode, unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 146; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen), ermittelt. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad. Dieser ist unbestrittenermassen nach der gemischten Methode zu bemessen. 
3. 
Die Vorinstanz hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum sie von einer vor dem Unfall ausgeübten Erwerbstätigkeit im Umfang von 41 % ausging (17 Stunden pro Woche bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,7 Stunden). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, der erwerbliche Anteil betrage (wie ursprünglich von der IV-Stelle angenommen) 45 %, ohne dass jedoch diese Abweichung vom kantonalen Entscheid in irgendeiner Weise begründet würde. Die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts überzeugt und kann der letztinstanzlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erwerbstätigkeit, wie in einem früheren Verfahrensstadium geltend gemacht worden war, im Gesundheitsfall ausgebaut worden wäre. Der erwerbliche Bereich ist demzufolge mit 41 %, die Haushaltstätigkeit mit 59 % zu gewichten. 
4. 
In medizinischer Hinsicht ist auf Grund der Akten ausgewiesen, dass die Versicherte an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet. Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostiziert in seinem Gutachten vom 27. Juni 1999 eine schwere Regression bei einer narzisstisch-histrionischen Persönlichkeit, welche mit wechselnden Symptomen, auch depressiven und phobischen, ihre Überforderung zum Ausdruck bringe. Das Krankheitsbild könne nicht eindeutig einer psychiatrischen Diagnose zugeteilt werden, sondern es handle sich um ein Zusammentreffen verschiedener Störungen, wobei das Gesamtbild eher durch die Psychodynamik erklärbar sei. Dem im Anschluss an einen zweimonatigen stationären Aufenthalt (vom 15. August bis 17. Oktober 2000) verfassten Bericht der Klinik X.________ für Psychosomatik vom 9. Januar 2001 sind die Diagnosen einer generalisierten Angststörung, einer Hundephobie mit Panikattacken sowie einer Adipositas magna zu entnehmen. Der Leitende Arzt der Klinik, Dr. med. H.________, attestiert der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit ausser Haus von 100 %. Im Bericht desselben Instituts vom 15. Januar 2002 werden wiederum eine generalisierte Angststörung mit multiplen somatischen Beschwerden, eine Hundephobie mit Panikattacken sowie zusätzlich eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit "als Hausfrau/Schwesternhilfe" wird weiterhin mit 100 % angegeben. Auch der Bericht der Klinik Y.________ vom 23. Mai 2002 attestiert der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres". Unter diesen Umständen ist mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherten während des vorliegend relevanten Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 29. November 2002 (Erw. 1 hievor) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden konnte. Damit resultiert für den erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 100 % oder, anteilmässig gewichtet, 41 %. 
5. 
Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich. 
5.1 
5.1.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 93) bilde die in Art. 69 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die geeignete Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt. Der darüber erstattete Bericht sei, sofern er von einer hinreichend qualifizierten Fachperson verfasst worden sei und bestimmten inhaltlichen Anforderungen genüge, voll beweiskräftig. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dem Abklärungsbericht komme bei Vorliegen psychischer Beschwerden keine Beweiskraft zu. 
5.1.2 Das im angefochtenen Entscheid erwähnte Urteil BGE 128 V 93 bezog sich auf die Ermittlung des Betreuungsaufwandes im Zusammenhang mit der Übernahme zusätzlicher Kosten der Hauspflege gemäss Art. 14 Abs. 3 Satz 2 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Die dort formulierten Grundsätze können auf die Abklärung im Haushalt übertragen werden, welche die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilfslosigkeit (KSIH) einholt. Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist demzufolge wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführen lässt, ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis; Urteile P. vom 15. September 2003, I 407/03, Erw. 4.3, P. vom 14. August 2003, I 497/02, Erw. 3.4, S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, B. vom 4. Februar 2003, I 726/02, Erw. 4.1, und F. vom 6. Mai 2002, I 526/01, Erw. 3b). 
5.1.3 Im Urteil B. vom 22. Dezember 2003 (I 311/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur Bemessung der Invalidität ganz oder teilweise im Haushalt tätiger Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, präzisiert. Danach bildet die Abklärung im Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall bedeutet dies, dass nach Massgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Beweiswert sowohl der medizinischen Unterlagen (dazu BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) als auch des Haushalt-Abklärungsberichts (Erw. 3.2.1 hievor) zu beurteilen ist. Liegen gleichermassen beweiskräftige Stellungnahmen vor, muss geprüft werden, ob die gemachten Aussagen vereinbar sind oder einander widersprechen. Diesfalls ist mit Bezug auf die einzelnen Fragestellungen eine Würdigung vorzunehmen, wobei die ärztlichen Berichte den Vorrang geniessen, soweit medizinische Belange zu beurteilen sind. 
5.2 
5.2.1 Mehrere ärztliche Stellungnahmen (Bericht und Zeugnisse der Dr. med. A.________ vom 22. September 2000, 12. Februar 2001 und 24. Oktober 2003; Austrittsbericht der Klinik X.________ für Psychosomatik vom 9. Januar 2001; Bericht derselben Klinik vom 15. Januar 2002 [Beiblatt]) beziffern die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt auf ca. 50 %. In der zuletzt genannten Stellungnahme wird erläuternd beigefügt, alltägliche innerhäusliche Verrichtungen im Haushalt seien begrenzt, ca. drei bis vier Stunden pro Tag, zumutbar. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch geeignete therapeutische Massnahmen erscheine als möglich. Bezüglich der konkreten Einschränkungen wird erklärt, auf Grund der massiven Angststörungen (mit massiven psychosomatischen Auswirkungen) gelange die Patientin psychisch und physisch sehr schnell an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Sie fühle sich schnell erschöpft; dabei werde es zum Teil sehr schwierig, auch alltägliche Arbeiten auszuführen. Laut dem Bericht der Klinik Y.________ vom 23. Mai 2002, in welcher die Beschwerdeführerin vom 30. Januar bis 26. April 2002 hospitalisiert war, waren damals eine kombinierte Angststörung mit im Vordergrund stehenden Panikattacken, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode sowie ein Status nach low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit zu diagnostizieren. Bezüglich der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit wurde eine IV-Abklärung vorgeschlagen. 
5.2.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2001 erwähnt einleitend, die Versicherte leide an multiplen Ängsten und Panikattacken, Schlafproblemen und psychosomatischen Beschwerden. Sie absolviere derzeit wöchentlich eine Gesprächstherapie bei Frau S.________, Psychologin, in der Klinik X.________. Sie bewohne (mit ihrer Familie) ein 6-Zimmer-Einfamilienhaus auf drei Stockwerken mit Garten (Fläche inkl. Haus 6 aren) im Zentrum von Z.________. Die Abklärungsperson bezifferte die Einschränkung im mit 40 % gewichteten Bereich "Ernährung" sowie im mit 5% gewichteten Bereich "Haushaltsführung" auf Null, in den Bereichen Wohnungspflege (gewichtet mit 15%) sowie Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet mit 10%) auf je 50% und in den Teilbereichen "Einkauf und weitere Besorgungen" (gewichtet mit 10%) sowie Verschiedenes (gewichtet mit 15%) auf je 80%. Insgesamt ergibt sich damit eine Einschränkung von 32,5% (7,5% plus 5% plus 8% plus 12%; nicht, wie im Abklärungsbericht offenbar versehentlich angegeben und im vorinstanzlichen Entscheid übernommen, 35%). Schliesslich wird dargelegt, die Beurteilung der Situation an Ort und Stelle habe sich sehr schwierig gestaltet. Das Leiden erscheine mittlerweile als ausschliesslich psychischer Natur. 
5.2.3 Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsbereiche entspricht den Vorgaben von Randziffer3095 KSIH. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt war offenbar neben der Versicherten und ihrem Ehemann auch der 1977 geborene Sohn noch im gleichen Haushalt wohnhaft. Die Gewichtung des Bereichs Ernährung mit 40 % erscheint sowohl mit Bezug auf die damaligen Verhältnisse wie auch für den später entstandenen Zwei-Personen-Haushalt als angemessen. Gleiches gilt für den Tätigkeitsbereich Wäsche und Kleiderpflege, ist doch angesichts der geringen Grösse des Haushalts auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt vermehrt schwitzt, von höchstens einem Waschgang pro Tag auszugehen. Unzutreffend ist allerdings die Annahme der Abklärungsperson, der Hund sei weggegeben worden; vielmehr halten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann offenbar weiterhin einen Hund. Dieser Umstand lässt aber auf die Gewichtung des Bereichs "Verschiedenes" nicht als unangemessen erscheinen. Ein Hund verursacht innerhalb des Hauses vergleichsweise wenig Aufwand, während der Ehemann auf Grund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 ZGB) und angesichts der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Hundephobie gehalten ist, den Grossteil der darüber hinausgehenden Betreuung und Pflege des Hundes zu übernehmen. Nicht zu beanstanden ist auch die Bezifferung des Anteils der Teiltätigkeit "Einkauf und sonstige Besorgungen" auf 10 %. 
Die Differenz zwischen der durch die Abklärungsperson ermittelten Einschränkung im Haushalt von 32,5 % und der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 50 % beruht im Wesentlichen darauf, dass im Rahmen der Abklärung vor Ort für den Teilbereich Ernährung keine Beeinträchtigung festgestellt wurde. Der Abklärungsbericht hält dazu erläuternd fest, die Versicherte bereite in der Regel täglich eine Hauptmahlzeit (in der Regel das Mittagessen) und zwei leichte Mahlzeiten zu, wobei sie vornehmlich Frischprodukte verwende. Nach dem Essen mache sie ihre Atemübungen, und anschliessend könne sie den Abwasch und die Grobreinigung der Küche selbstständig besorgen. Diese Feststellungen, welche offensichtlich auf den Angaben der Versicherten beruhen und im Verlauf des Verfahrens unbestritten geblieben sind, lassen sich mit den medizinischen Akten vereinbaren. Die von ärztlicher Seite konstatierten Angststörungen und das raschere Auftreten von Erschöpfung stehen der Erfüllung der zum Bereich Ernährung gehörenden Aufgaben (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) nicht entgegen. Ein erhöhter Zeitaufwand, wie er sich insbesondere aus vermehrt notwendigen Pausen ergeben dürfte, wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend aus, soweit die Besorgung der Aufgaben insgesamt noch möglich bleibt, wobei zu beachten ist, dass der versicherten Person durch den Wegfall der Erwerbstätigkeit mehr Zeit zur Verfügung steht (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993, I 407/92, Erw. 2c). Im Lichte der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist auch die Bezifferung der Einschränkung in der Haushaltsführung (Planung, Organisation usw.), welche kaum zeitgebunden ist, mit Null und in den weiteren innerhäuslichen Verrichtungen (Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege) mit je 50 %. Soweit der Bereich "Verschiedenes", der unter anderem Gartenpflege und Haustierhaltung umfasst, sowie gänzlich ausserhäusliche Verrichtungen wie Einkauf und weitere Besorgungen in Frage stehen, besteht zweifellos eine stärkere Beeinträchtigung, welcher jedoch mit 80 % ebenfalls angemessen Rechnung getragen wurde, da die Beschwerdeführerin in einem gewissen Mass zur Erfüllung eines Teils dieser Aufgaben beitragen kann und ausserdem die Mithilfe Angehöriger auch insoweit in Rechnung zu stellen ist. Dem erwachsenen Sohn war es bis zu seinem Auszug zuzumuten, den durch ihn entstehenden zusätzlichen Aufwand durch entsprechende Mithilfe zu verringern. Das kantonale Gericht hat die dagegen angeführten Argumente, insbesondere die geltend gemachte enorme ausserhäusliche zeitliche Belastung, mit zutreffender Begründung entkräftet. 
5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen den medizinischen Berichten und dem Ergebnis der Abklärung vor Ort trotz unterschiedlicher Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit kein inhaltlicher Widerspruch besteht, der sich nicht auflösen liesse. Die von ärztlicher Seite konstatierte Einschränkung wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten ist, Massnahmen zu treffen, um die bisherigen Aufgaben - unter Inanspruchnahme vermehrter Ruhepausen - zumindest teilweise weiterhin erfüllen zu können und, soweit notwendig und zumutbar, gesteigerte Mithilfe Angehöriger in Anspruch zu nehmen (ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5; nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993, I 407/92; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 5b). Die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich als Hausfrau durch Verwaltung und Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig. 
6. 
Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % im 41 % ausmachenden erwerblichen Bereich und jene von 32,5 % im mit 59 % zu gewichtenden Haushaltsbereich ergeben gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 60 %, welcher einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. April 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: