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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 210/05 
 
Urteil vom 10. November 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
D.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander-Walser, Bahnhofstrasse 21, 9101 Herisau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 11. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1977 geborene D.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Januar 2001 zunächst als Hausangestellter in einem Hotel und ab September 2001 als Chauffeur bei der Firma N.________ AG. In dieser Tätigkeit ist er seit einem im April 2003 erlittenen Verhebetrauma erheblich eingeschränkt. Im April 2004 meldete sich D.________ unter Hinweis auf diesen Sachverhalt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 18. August 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. November 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Februar 2005 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Einsprache- und kantonalem Entscheid seien ihm geeignete berufliche Massnahmen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und zum neuen Entscheid an Vorinstanz oder Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, wobei konkret Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung geltend gemacht werden. 
 
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der anwendbaren, seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 
3. 
3.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG in der anwendbaren, seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV in der anwendbaren, seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 
3.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, bei einer ausgebildeten, im erlernten Beruf tätigen Person entspreche der in Bezug auf eine allfällige Umschulung massgebende Invaliditätsgrad regelmässig dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber habe ein Hilfsarbeiter keinen Anspruch auf eine Umschulung, solange er seine Arbeitsunfähigkeit durch einen blossen Wechsel in eine angepasste Hilfstätigkeit kompensieren könne. Beim Hilfsarbeiter bestimme sich der eingliederungsspezifische Invaliditätsgrad daher nicht nach der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse am bisherigen Arbeitsplatz, sondern nach der Erwerbseinbusse auf dem gesamten - allgemeinen und ausgeglichenen - Markt für Hilfsarbeiten. Die Frage, ob eine erhebliche umschulungsspezifische Invalidität vorliege, könne daher erst beantwortet werden, wenn feststehe, ob die versicherte Person als Berufsmann oder als Hilfsarbeiter zu betrachten sei. 
3.3 Diese prinzipielle Unterscheidung des Umschulungsanspruchs von Versicherten mit und ohne Berufsausbildung findet in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze, auch wenn bei letzteren die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall häufig nicht erfüllt sind. 
3.3.1 Nach der zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV zum 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05, Erw. 2). 
 
Im Lichte der dargelegten Grundsätze geht es, unabhängig vom Vorhandensein einer beruflichen Ausbildung der versicherten Person, nicht an, die für den Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG vorausgesetzte Invalidität ohne weiteres der Einschränkung in der bisher ausgeübten Tätigkeit gleichzusetzen. Dies widerspräche auch eindeutig dem nicht nach dem Vorhandensein oder Fehlen einer beruflichen Ausbildung differenzierenden Invaliditätsbegriff im Rechtssinne. Danach besteht die Invalidität bei Erwerbstätigen in einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG), wobei für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit auf die gesundheitsbedingte Einschränkung nicht nur in der bisherigen Tätigkeit, sondern auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird (Art. 7 ATSG; vgl. auch Art. 16 ATSG und, auch zum Folgenden, BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. auch: Art. 21 Abs. 4 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 10 Abs. 2 IVG) gehalten, im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt. 
3.3.2 Auch eine in anderer Weise erfolgende generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung ist bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs nicht zulässig. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Dies rechtfertigt aber weder, den Anspruch auf Umschulung bei ungelernten Versicherten generell von einer höheren Mindestinvalidität als bei ausgebildeten Versicherten abhängig zu machen (einlässlich: Urteil T. vom 30. September 2004, I 73/04, Erw. 4, auch zum Folgenden; ferner Urteil A. vom 31. Januar 2005, I 588/04, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen), noch sonst wie prinzipiell je nach Vorhandensein einer Berufsausbildung zu differenzieren. Entsprechend hat der Verordnungsgeber unter den grundsätzlich Umschulungsberechtigten neben den beruflich Ausgebildeten ausdrücklich und ohne zusätzliche Voraussetzungen daran zu knüpfen auch diejenigen Versicherten aufgeführt, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 6 Abs. 1 IVV). Hier wie dort ist somit bei Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20% der Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben, und es bleibt im Einzelfall die Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip - als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens - wird dabei Rechnung getragen, indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind. Weiter ist verlangt die Eignung der Massnahme, aber auch des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (ZAK 1991 S. 179 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 56 f. und 130; vgl. auch AHI 2002 S. 109 Erw. 2, 1997 S. 82 Erw. 2b/aa und 172 Erw. 3a je mit Hinweisen). 
3.4 Gemäss den medizinischen Akten ist der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Arbeit als Chauffeur wesentlich eingeschränkt, in anderen, abwechslungsreicheren und körperlich nicht zu sehr belastenden Tätigkeiten hingegen voll leistungsfähig. Gestützt darauf hat die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 24. November 2004 eine Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich vorgenommen. Das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte sie gestützt auf den nach Angabe des Arbeitgebers in der vor Eintritt der einschränkenden Gesundheitsschädigung im Jahr 2002 als Chauffeur erzielten Lohn auf Fr. 54'600.- fest. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bestimmte die Verwaltung, ausgehend davon, dass der Versicherte keine die Restarbeitsfähigkeit ausschöpfende Erwerbstätigkeit ausübt, anhand der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dabei wurde der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2002 von Fr. 4557.- (LSE 2002, S. 43 Tabelle TA1) auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 10/2005, S. 82 Tabelle B9.2) umgerechnet, was (x 12) zu einem Jahresverdienst von Fr. 57'008.- führt. Hievon hat die Verwaltung einen leidensbedingten Abzug von 10% vorgenommen. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von demnach Fr. 51'307.20 mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'600.- ergibt einen Mindererwerb von Fr. 3'292.80, entsprechend 6%. 
3.5 Während sich der Beschwerdeführer zur Invaliditätsbemessung nicht substanziiert äussert, folgt das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Überlegungen der Verwaltung weitgehend. Es verneint aber die Berechtigung eines leidensbedingten Abzuges, womit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse gegeben wäre. 
 
In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb der noch junge Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die statistischen Durchschnittslöhne nicht erreichen sollte, zumal ihm mit Blick auf die gesundheitlich noch mit vollem Rendement zumutbaren wechselbelastenden, körperlich nicht zu schweren Tätigkeiten ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen steht. Zwar verfügt der Beschwerdeführer lediglich über die Aufenthaltsbewilligung B. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen in relevanter Weise weniger verdienen kann, zumal er offensichtlich über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Da auch keine anderen lohnbeeinflussenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 75) vorliegen, ist ein Abzug vom Tabellenlohn mit der Vorinstanz als nicht gerechtfertigt zu betrachten. Damit kann offen bleiben, ob dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine im Heimatland absolvierte Ausbildung zum Automechaniker und die Zulassung zur Führung von Lastwagen in der Schweiz auch für qualifiziertere Tätigkeiten als die eines Hilfsarbeiters imstande sieht, allenfalls durch die Verwendung der höheren Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; vgl. LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1) oder eines Wertes zwischen diesem und dem von der Verwaltung angenommenen Anforderungsniveau 4 (Erw. 3.5 hievor) Rechnung zu tragen wäre. 
 
Nach dem Gesagten ist der Versicherte in der Erwerbsfähigkeit gesundheitlich nicht eingeschränkt, was den Anspruch auf eine Umschulung ausschliesst. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Namentlich sind von der zur Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung im Berufe des Chauffeurs beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Ergebnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 Erw. 2). 
4. 
Die Voraussetzungen für die weiteren geltend gemachten beruflichen Massnahmen Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) sind ebenfalls nicht erfüllt, da eine Invalidität nicht besteht und mit Blick darauf, dass der Gesundheitszustand aus ärztlicher Sicht als besserungsfähig erachtet wird, auch nicht unmittelbar droht (Art. 8 Abs. 1 IVG). Einsprache- und angefochtener Entscheid sind somit im Ergebnis richtig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: