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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_767/2023  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stefan Blättler, Bundesanwalt, c/o Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. August 2023 
(ZK 23 196, ZK 23 197). 
 
 
Sachverhalt:  
Für mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts festgelegte Kosten, für deren Inkasso gemäss Art. 75 StBOG die Bundesanwaltschaft zuständig ist, leitete diese gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung ein. Mit Begleitschreiben wies sie das Betreibungsamt Küsnacht darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Aggressionspotential aufweist. 
Mit Eingabe an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland gegen den Bundesanwalt (Beschwerdegegner) stellte der Beschwerdeführer das Begehren um Feststellung, dass die Behauptung, er weise ein erhebliches Aggressionspotential auf, ehrverletzend, rufschädigend und rechtswidrig sei, sowie das weitere Begehren, dass der Bundesanwalt zur Zahlung von Fr. 1'000.--, d.h. 20 % des gemäss Gutachten von Rechtsanwalt B.________ erlittenen Schadens von Fr. 5'000.-- wegen nachgewiesener übler Nachrede, Verleumdung, Rufschädigung und Ehrverletzung, zu verurteilen sei. 
Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 trat die Schlichtungsbehörde auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, dass die gestellten Begehren nicht gegen den Bundesanwalt persönlich gestellt werden könnten, sondern gemäss Art. 3 und Art. 6 Abs. 2 VG gegen den Bund zu richten wären, und dass bei Klagen gegen den Bund gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EG ZSJ/BE beim Obergericht des Kantons Bern geltend zu machen wären, weshalb die Schlichtungsbehörde für die Beurteilung der Eingabe unzuständig sei. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 24. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat, mit der Begründung, die Begehren wären gemäss Art. 3 und 6 VG gegen den Bund zu richten und Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren im Bereich des VG seien nicht auf dem zivilrechtlichen, sondern vielmehr auf dem öffentlich-rechtlichen Weg geltend zu machen und entsprechende Eingaben nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 VG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. 
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, eventualiter des Entscheides der Schlichtungsbehörde, sowie um Zuspruch einer Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.--. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Bereits daran scheitert die Beschwerde. 
 
2.  
Sodann mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Entscheidbegründung im angefochtenen Entscheid erfolgt nicht, wenn der Beschwerdeführer sich auf die Vorbringen beschränkt, dieser verletze den Gerechtigkeitsgedanken und die Schlichtungsbehörde habe unter Druck der Bundesanwaltschaft in vorauseilendem Gehorsam im Interesse der Eidgenossenschaft agiert und seine Anliegen in gehörsverletzender Weise über Bord geworfen, denn das Urteil des Bundesstrafgerichts sei gar nicht rechtskräftig und die üble Nachrede bzw. Verleumdung sei privat und im Rahmen eines persönlichen Vordrängens des Bundesanwaltes erfolgt, welcher Vendetta an seiner Familie üben wolle. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ob die formellen Voraussetzungen gegeben wären, ist demnach belanglos; ohnehin aber wäre die behauptete Prozessarmut mit der Behauptung, an Krebs erkrankt und ohne jegliches Einkommen zu sein, nicht substanziiert und dokumentiert. Das entsprechende Gesuch ist somit abzuweisen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli