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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_236/2018  
 
 
Urteil vom 21. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Widerruf einer Generalvollmacht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 29. Januar 2018 (ZK1 17 145). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wurde am 17. September 2017 fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 hob das Kantonsgericht von Graubünden die Massnahme auf, wobei sich A.________ zu einem freiwilligen weiteren Klinikaufenthalt bereit erklärte, und wies - angesichts des Kurzgutachtens, welches eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie feststellte und von einer konkreten Gefahr für die Gesundheit und einer Gefahr der Verarmung von A.________ sprach - die KESB Nordbünden an, die Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu prüfen. 
Bereits am 6. August 2017 hatte A.________ eine Generalvollmacht an B.________ erteilt, welcher sich als "internationaler Finanzexperte" ausgibt. Der sie betreffend fürsorgerische Unterbringung vertretende Rechtsanwalt hielt fest, dass A.________ ihrem "Berater" B.________ hörig sei. Am 28. September 2017 erstattete sodann die Klinik C.________ bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung, u.a. wegen der von A.________ an B.________ erteilten Generalvollmacht. Sie habe ihm bereits Beträge von Fr. 6'000.-- und Fr. 8'000.-- übergeben bzw. B.________ habe sich diese Beträge ab ihren Konten selbst überwiesen, was dieser in der Folge auch bestätigte. 
Nachdem sich B.________ mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 an die KESB gewandt hatte, wonach er sich um alle Angelegenheiten von A.________ kümmere und deshalb eine Betreuung durch die KESB nicht nötig sei, widerrief diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 superprovisorisch und sodann mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 vorsorglich die am 6. August 2017 erteilte Generalvollmacht; ferner wurde A.________ aufgefordert, für das Verfahren betreffend Abklärung von Erwachsenenschutzmassnahmen einen Rechtsvertreter zu beauftragen. 
Die gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2017 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 29. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid reichte B.________ am 7. März 2018 auf Papier von A.________ eine Beschwerde ein; er machte geltend, A.________ sei gesundheitlich nicht in der Lage, die Eingabe selbst zu unterzeichnen, weshalb er dies als ihr rechtmässiger Vertreter tue. Auf entsprechende Aufforderung an A.________ hin reichte B.________ am 16. März 2018 zusammen mit einem längeren eigenen Begleitschreiben ein von A.________ unterzeichnetes Beschwerdeexemplar nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Kantonsgericht geht im angefochtenen Entscheid von einem offensichtlichen Schwächezustand von A.________, der Notwendigkeit eines Abklärungsverfahrens durch die KESB und einer akuten Vermögensgefährdung aufgrund der "Hilfestellungen" durch B.________ sowie einer Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit des von der KESB verfügten Widerrufes der Generalvollmacht aus. 
 
2.   
Angesichts der konkreten Umstände ist äusserst zweifelhaft, inwiefern die vorliegend eingereichte Beschwerde von einem authentischen Beschwerdewillen von A.________ getragen ist. Dies kann insofern offen bleiben, als die Eingabe inhaltlich auf einen Rundumschlag gegen das Kantonsgericht und die KESB, welche angeblich lausig, mangelhaft und irreführend arbeiten bzw. Unwahrheiten verbreiten, sowie auf Vorwürfe an den der Abzockerei, des Diebstahls und Betruges bezichtigten Verfahrensbeistand von A.________ beschränkt bleibt. Es fehlt an einem korrekten Begehren in der Sache ebenso wie an einer genügenden Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG, welche eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordern würde (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Auf offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten. 
 
4.   
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind deshalb B.________ aufzuerlegen, welcher die Beschwerde verfasst und im Namen von A.________ eingereicht hat, um damit auf dem Buckel der offensichtlich hilfebedürftigen A.________ eigene Interessen zu verfolgen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli