Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_323/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 6. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Seit dem Jahr 2013 befasste sich die KESB Graubünden wiederholt mit A.________. Am 17. April 2016 liess er sich aufgrund von Selbstverletzungen freiwillig in die Klinik B.________ einliefern. 
Im Zuge eines weiteren Abklärungsverfahrens errichtete die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Bezeichnung des Beistandes und dessen Aufgaben. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden mit Entscheid vom 6. März 2017 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. April 2017 eine Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Errichtung einer Beistandschaft; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerde enthält einzig ein Begehren um Fristverlängerung, welchem jedoch insofern keine Folge gegeben werden kann, als die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). In der Sache selbst enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. 
Im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen wird, ist der Schwächezustand und die Notwendigkeit der Verbeiständung ausführlich beschrieben. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli