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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_613/2018  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ladina Sturzenegger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 26. April 2018 
(ZK1 17 95). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ heirateten 2015. Sie haben die 2016 geborene Tochter C.________. 
Am 17. Februar 2017 reichte A.________ ein Eheschutzgesuch ein. Mit Entscheid vom 14. Juli 2017 regelte das Regionalgericht Maloja das Getrenntleben der Parteien und die Nebenfolgen. 
In Bezug auf die Höhe des Kindesunterhaltes erhob die Mutter eine Beschwerde, welche das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 26. April 2018 teilweise guthiess. 
Gegen dieses Urteil hat die Mutter beim Bundesgericht eine Eingabe gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 in Bratislava zugestellt. 
Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 19. Juni 2018 zu laufen und endigte am Mittwoch, 18. Juli 2018 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Weil es sich bei Eheschutzentscheiden um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), gelten die Gerichtsferien nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3; vgl. sodann auch BGE 134 III 667 E. 1.3). 
Eingaben müssen am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdeführerin hat die Sendung zwar am 17. Juli 2018 in Bratislava der Post übergeben; diese ist aber erst am 20. Juli 2018 an der Grenzstelle bei der Schweizerischen Post eingelangt und damit verspätet. Auf die Eingabe kann mithin nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Eingabe enthält weder ein auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmendes Rechtsbegehren noch eine auf dessen Erwägungen Bezug nehmende Begründung. Vielmehr erfolgt einzig die Angabe einer IBAN-Nummer und die Kritik, trotz Vorlage des Entscheides des Kantonsgerichts würden weder der Vater noch dessen Arbeitgeber die Kinderzulagen an sie weiterleiten, verbunden mit der sinngemässen Bitte, das Bundesgericht solle diese Sache rasch erledigen. Das Bundesgericht kann indes einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen (vgl. Art. 95 f. BGG). 
Auf die Eingaben könnte somit auch inhaltlich nicht eingetreten werden, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre. 
 
3.   
Insgesamt ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli