Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_296/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung für amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2015 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde beim Bundesstrafgericht in Bellinzona eingereicht. Gleichzeitig erhob er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne und stellte das Gesuch, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts zu sistieren, was mit Verfügung vom 31. März 2016 bewilligt wurde. 
Das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, hat seine Zuständigkeit bejaht und die vorliegende Angelegenheit mit Verfügung vom 9. Februar 2017 beurteilt. Es hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat in der Folge die Verfahrenssistierung aufgehoben und dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 die Möglichkeit eingeräumt, sich zur in Aussicht genommenen Abschreibung der Beschwerde bei ihm zu äussern. Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbenützt verstreichen. Da auch keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Erledigung durch Abschreibung sprechen könnten, ist die Beschwerde in Strafsachen als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
Es sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen auszurichten. Dem Beschwerdeführer ist der am 29. März 2016 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill