Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_371/2022  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Samedan, 
Plazzet 4, 7503 Samedan, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Schuler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verkehrsbeschränkung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 17. Mai 2022 (U 20 48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Via Sur Punt zweigt am nordöstlichen Ortsrand von Samedan von der kantonalen Verbindungsstrasse Via Nouva/Via Maistra ab und führt von dort zunächst aufsteigend bis zum Gebiet Surpunt Dadains und danach ab dem Gebiet Surpunt abfallend bis zum Ufer des Beverin in Bever, wo sie wieder in die Via Maistra mündet. Für die Via Sur Punt wurde nie eine eigne Parzelle ausgeschieden, sondern sie ist aufgeteilt in über ein Dutzend Parzellen unterschiedlicher Grösse, die teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Samedan und teilweise auf jenem der Gemeinde Bever gelegen sind und sich hauptsächlich im Eigentum der Bürgergemeinde Samedan und der Politischen Gemeinde Bever befinden.  
Die Via Sur Punt führt von der Gemeinde Samedan her durch die Landwirtschafts- und Fortwirtschaftszone, bis sie in der Gemeinde Bever auf der Höhe der (zumindest teilweise) in der Bauzone liegenden Parzellen Nrn. 383 und 390 ins übrige Gemeindegebiet führt. Gemäss Generellem Erschliessungsplan (GEP) der Gemeinden Samedan und Bever ist die Via Sur Punt von der Abzweigung Via Nouva/Via Maistra zunächst als Land- und Forstwirtschaftsweg klassifiziert und ab der oberen Abzweigung im Gebiet Surpunt Dadains bis zur Parzelle Nr. 566 (Via Sur Punt 43, Samedan) als Fuss- und Wanderweg - soweit sie auf dem Gemeindegebiet Samedan verläuft - bzw. als Land- und Forstwirtschaftsweg - soweit sie über das Gebiet der Gemeinde Bever führt. Ab der Parzelle Nr. 566 ist die Via Sur Punt ein Fuss- und (Winter-) Wanderweg. Aus der Karte der Schweizerischen Landestopographie geht hervor, dass der Abschnitt der Via Sur Punt bis zur Parzelle Nr. 566 als eine 3.-Klasse-Strasse und ab dort bis zum Ufer des Beverin in Bever als 5.-Klasse-Feld-, Wald- und Veloweg kassifiziert ist. 
 
A.b. Im Jahr 2006 schloss die Gemeinde Samedan mit den Eigentümern der Parzelle Nr. 566 (Via Sur Punt 43) eine Vereinbarung ab, wonach die Gemeinde die Via Sur Punt ab der Abzweigung Via Nouva/Via Maistra bis zur Liegenschaft der Eigentümer der Parzelle auf deren Kosten ausbaut und asphaltiert, um den Ansprüchen an eine angemessene Zufahrt zum Wohnhaus zu genügen. Zuvor hatte die Gemeinde Bever den Eigentümern der Parzelle Nr. 566 eine Absage erteilt, ab dem Gemeindegebiet Bever eine Erschliessung auf deren Kosten zu realisieren.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 1. März 2017 fragte die Gemeinde Bever die Eigentümer der Parzelle Nr. 566 an, ob sie gegen die Benützung der Via Sur Punt während der schneefreien Zeit des Jahres durch die Eigentümer der Parzellen Nrn. 383 und 390 in Bever Einwände erheben würden. Nachdem die Eigentümer der Parzelle Nr. 566 sich gegen eine solche Mitbenützung der Via Sur Punt aussprachen, gab die darüber in Kenntnis gesetzte Gemeinde Samedan eine Abklärung über die rechtliche Zulässigkeit der Erschliessung der beiden (zumindest teilweise) in der Bauzone liegenden Parzellen Nrn. 383 und 390 in Bever über die Via Sur Punt in Auftrag. Diese ergab, dass die Realisierung einer neuen Erschliessung bzw. Zweckänderung des bisherigen Weges aus mehreren Gründen nicht rechtskonform sei.  
 
A.d. Um die rechtlich zulässige Nutzung der Via Sur Punt zu verdeutlichen, ergänzte die Gemeinde Samedan im September 2019 das bestehende Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder beim oberen Abzweiger der Via Sur Punt im Gebiet Surpunt Dadains (Koordinaten 2'787.383/1'157.773) mit dem Hinweis, dass die Zufahrt für Anwohner bis zur Via Sur Punt 43 gestattet sei. Nachdem die Gemeinde Samedan darauf hingewiesen wurde, dass sie die nach Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG/GR; BR 870.100) vorgeschriebene vorgängige kantonale Genehmigung nicht eingeholt habe, holte sie dies nach und ersuchte die Kantonspolizei Graubünden, der Einführung der geplanten Verkehrsbeschränkung am besagten Standort zuzustimmen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 gestattete die Kantonspolizei die Verkehrsbeschränkung samt Signalisation. Die beabsichtigte Verkehrsanordnung wurde von der Gemeinde Samedan in der Folge öffentlich aufgelegt. Nachdem innert Frist keine Einwendungen eingingen, erliess die Gemeinde Samedan die Verkehrsbeschränkung "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14), Zusatztafel: Zubringerdienst bis Via Sur Punt 43 gestattet" und publizierte sie am 20. April 2020 im Kantonsamtsblatt.  
 
B.  
Dagegen erhoben A.________ und B.________, Eigentümer der Parzellen Nrn. 383 und 390 in der Gemeinde Bever, am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Nachdem aussergerichtliche Vergleichsgespräche zwischen den Parteien gescheitert waren, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 21. Juni 2022 beantragen A.________ und B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2022 sowie der kommunale Entscheid vom 20 April 2020 seien aufzuheben und es sei die Gemeinde Samedan anzuweisen, das auf der Via Sur Punt signalisierte Fahrverbot mit der Signalisation, d.h. der Zusatztafel "Anwohner gestattet" zu belassen bzw. diese, sofern entfernt, wieder anzubringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2022 hiess das Bundesgericht das Gesuch von A.________ und B.________ um aufschiebende Wirkung gut.  
Die Gemeinde Samedan beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
A.________ und B.________ halten in ihrer Replik vom 11. September 2021 an ihren Anträgen fest.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend eine Verkehrsanordnung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als unterliegende Partei und Eigentümer der Parzellen Nrn. 383 und 390 in der Nachbargemeinde Bever, welche an der von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Via Sur Punt liegen, besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids. Sie sind damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit vorbehaltlich genügend begründeter Rügen grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem Recht (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht frei, sondern nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die antizipierte Beweiswürdigung, welche vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden kann, wenn in einer dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Art und Weise dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Urteil 5A_713/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Vorinstanz kann entgegen der Rüge der Beschwerdeführer keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgeworfen werden, indem sie (implizit) auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet hat. Eine Gehörsverletzung wird von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang explizit nicht gerügt. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten und öffentlich zugänglichen Karten, wie insbesondere dem ÖREB-Kataster sowie der zentralen Geodatendrehscheibe des Kantons Graubünden und der Karte der Schweizerischen Landestopographie, hervor. Da ein Augenschein zu keiner anderen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit führen würde, darf somit auch im bundesgerichtlichen Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhaltsrügen, insbesondere hinsichtlich Gefälle und Beschaffenheit der Strasse (vgl. nachfolgende E. 8.1), sind ebenfalls unbegründet. 
Soweit die Beschwerdeführer in Bezug auf die weiteren Sachverhaltsrügen überhaupt rechtsgenügend darlegen, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig sein sollen, sind diese Rügen jedenfalls nicht entscheiderheblich. Dies gilt insbesondere für die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz offensichtlich tatsachenwidrig implizieren würde, dass die Via Sur Punt bis zur Parzelle Nr. 566 im Eigentum des Grundeigentümers derselben Parzelle stehen würde. 
 
4.  
Streitig ist, ob die angeordnete Ergänzung bzw. Präzisierung des (bereits bestehenden) Fahrverbots mit der Zusatztafel "Zubringerdienst bis Via Sur Punt 43 gestattet" rechtmässig erlassen werden durfte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit unbeachtlich sind die Ausführungen der Beschwerdeführer zur in Frage gestellten Rechtmässigkeit der Sanierung der Via Sur Punt bis zur Liegenschaft der Eigentümer der Parzelle Nr. 566 sowie zum Umbau des Gebäudes auf derselben Parzelle. 
Die Beschwerdeführer rügen mehrere Rechtsverletzungen, namentlich die Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Erschliessung gemäss Art. 19 RPG und Art. 5 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843). In diesem Zusammenhang machen sie auch eine Verletzung des aus Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutzes geltend. Weiter rügen sie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), einen Verstoss gegen die Bestandesgarantie als Bestandteil der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
5.  
Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Verletzung der bundesrechtlichen Erschliessungsvorschriften (Art. 19 RPG und Art. 5 WEG) und machen geltend, durch die angefochtene Verkehrsanordnung werde die bisherige Erschliessung der Parzellen Nrn. 383 und 390 aufgehoben. Die Zusatztafel "Zubringerdienst bis Via Sur Punt 43 gestattet" führe dazu, dass die Zufahrt zu den beiden Grundstücken der Beschwerdeführer nicht mehr wie bis anhin möglich sei. Sie vertreten die Auffassung, die Zufahrt von Samedan über die Via Sur Punt diene bereits seit Jahrzehnten (ca. 50 bis 70 Jahre) rechtmässig als Erschliessungsweg zu ihren Grundstücken. 
 
5.1. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erschliessung der Parzellen Nrn. 383 und 390 der Beschwerdeführer über die Via Sur Punt zu Recht als (bundes-) rechtswidrig erachtet und damit die Ergänzung der Verkehrsbeschränkung als Verdeutlichung der rechtlich zulässigen Nutzung der Via Sur Punt zu Recht bestätigt hat. Ob eine Bauzonenerschliessung über die ausserhalb der Bauzone (in der Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone) liegende Via Sur Punt in Frage kommt, ist im Lichte von Art. 24 ff. RPG zu beurteilen.  
 
5.2. Soweit die Via Sur Punt für eine Nutzung als Bauzonenerschliessung aufgrund ihres geringeren Ausbaustandards ab der Parzelle Nr. 566 ausgebaut und/oder asphaltiert werden müsste, wäre die Rechtmässigkeit einer solchen Zweckänderung mit baulichen Massnahmen nach Art. 24 RPG zu beurteilen. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt Art. 24 RPG voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).  
 
5.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll eine Strasse, die Bauland erschliesst, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und darf nicht Land in der Landwirtschaftszone beanspruchen. In der Regel kann daher für eine solche Anlage die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzonen nicht anerkannt werden. Dies folgt letztlich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (BGE 133 II 321 E. 4.3.1; Urteil 1C_9/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 4.3). Der Umstand, dass bereits eine - für den neuen Zweck aber ungenügende - Strasse besteht, ist für sich allein noch kein zwingender Grund, die Erschliessung künftiger Bauten über diese Strasse zu bewerkstelligen (BGE 118 Ib 497 E. 4a; siehe auch BGE 112 Ib 170 E. 5e sowie Urteile 1A.232/2005 vom 13. Juni 2006 und 1A.139/1998 vom 8. April 1999, je mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Da von einer genügenden Erschliessung der beiden Parzellen Nrn. 383 und 390 über die Via Maistra auszugehen ist, kann vorliegend keine Bewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden.  
Bezüglich der strassenmässigen Erschliessung von Land verlangt Art. 19 Abs. 1 RPG, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (BGE 136 III 130 E. 3.3.2; Urteil 1C_163/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.3). Für den Wohnungsbau präzisiert sodann Art. 4 WEG den Begriff der Erschliessung. Eine hinreichende Zufahrt ist zu bejahen, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützerinnen und Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; aus bundesrechtlicher Sicht genügt es vielmehr, wenn Benützerinnen und Benützer sowie Besuchende mit dem Motorfahrzeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude gehen können (BGE 136 III 130 E. 3.3.2; Urteile 1C_271/2011 vom 27. September 2011 E. 3.2; 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.4). Die Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts (BGE 123 II 337 E. 5b; BGE 112 Ia 119 E. 3). Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Zufahrt gegeben ist, steht den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65 E. 3a; Urteil 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.1.1). 
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer genügenden Erschliessung der beiden Parzellen Nrn. 383 und 390 ausgegangen ist. Dass die bestehende Erschliessung für die Beschwerdeführer weniger komfortabel ist, da sie mit ihrem Auto nicht direkt an ihr Grundstück fahren können, vermag daran nichts zu ändern. Der nächstgelegene öffentliche Parkplatz befindet sich direkt hinter dem Flussübergang des Beverins und liegt rund 300 m (gemessen ab Plan) von den Grundstücken der Beschwerdeführer entfernt. 
Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass die Erschliessungssituation den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht. Dass eine willkürliche Anwendung der kantonalen Erschliessungsvorschriften vorliegen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Parzellen Nrn. 383 und 390 der Beschwerdeführer auch nach der zentralen Geodatendrehscheibe des Kantons Graubünden, welche von der GeoGR im Auftrag des Kantons Graubünden betrieben wird, als erschlossen gelten. 
 
5.2.3. Selbst wenn keine hinreichende Erschliessung vorliegen würde, wäre das Erfordernis der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG auch deshalb nicht erfüllt, weil vorliegend eine (verbesserte) Erschliessung innerhalb der Bauzone realisiert werden könnte. Dies stellen auch die Beschwerdeführer nicht in Frage. So führen sie in der Beschwerde explizit aus, dass die Beschwerdegegnerin die Gemeinde Bever womöglich dazu anhalten könne, dafür zu sorgen, dass die Erschliessung über Bever und die dortige Bauzone zu erfolgen habe. Sie verlangen von der Beschwerdegegnerin, die Erschliessung über die Via Sur Punt zuzulassen, bis eine Zufahrt ab dem Beverin realisiert sei. Dazu ist anzumerken, dass im Falle einer ungenügenden Erschliessung die Gemeinde Bever für die Erschliessung der Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet verantwortlich wäre und nicht die Beschwerdegegnerin als Nachbargemeinde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die streitbetroffenen Grundstücke nahe an der Gemeindegrenze befinden.  
 
5.3. Sollte die Via Sur Punt ohne bauliche Massnahmen als Bauzonenerschliessung für die Parzellen Nrn. 383 und 390 genutzt werden können, wäre eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahme ausserhalb der Bauzone) einzuholen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG fällt vorliegend ausser Betracht, da mit der vorgesehenen Nutzungsänderung aufgrund der verkehrsmässigen Mehrbelastung neue Auswirkungen auf Raum und Erschliessung entstünden (vgl. Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG). Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig sind (Urteile 1C_336/2015 E. 4.1; 1A.274/2006 vom 6. August 2007 E. 3.2.3; 1A.214/2002 vom 12. September 2003 E. 5.1.1, in: ZBl 106/2005 S. 152; RUDOLF MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24a N. 13 f.).  
 
5.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Erschliessung der streitbetroffenen Parzellen Nrn. 383 und 390 zu Recht als bundesrechtswidrig erachtet und die Rechtsmässigkeit der angefochtene Ergänzung der Verkehrsbeschränkung unter diesem Aspekt berechtigterweise bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob bereits die Qualifikation der Via Sur Punt ab der Parzelle Nr. 566 als Fuss- und Wanderweg das ergänzte Fahrverbot rechtfertigt. Nicht beurteilt zu werden braucht zudem, ob allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen (z.B. Zuführen von Brennholz) im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.  
Auch die Frage, ob der Via Sur Punt - wie von den Beschwerdeführern behauptet - in den letzten 50 bzw. 70 Jahren die Funktion zukam, ihre Parzellen zu erschliessen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da sie sich diesbezüglich ohnehin nicht auf den Vertrauensschutz berufen können (vgl. dazu nachfolgende E. 6). Eine rechtswidrige Nutzung kann auch nachträglich durch eine entsprechende Verkehrsanordnung bzw. ein entsprechendes Fahrverbot beschränkt werden, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dass die Beschwerdegegnerin den rechtmässigen Zustand erst nach mehreren Jahrzehnten wiederherstellt, mag zwar auf die Beschwerdeführer störend wirken, ändert aber nichts daran, dass diese Anordnung bundesrechtskonform ist. 
 
5.5. Die streitbetroffene Verkehrsbeschränkung liegt auch im öffentlichen Interesse (Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet) und ist verhältnismässig. So ist das ergänzte Fahrverbot sowohl geeignet als auch erforderlich, um das für die Raumplanung fundamentale Prinzip der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (sog. Trennungsgrundsatz) durchzusetzen. Allfällige mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist das Fahrverbot für die Beschwerdeführer auch zumutbar, da ihr privates Interesse (Komfortgewinn) das öffentliche Interesse (Trennungsgrundsatz) nicht zu überwiegen vermag. Es ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verneint hat.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das Zufahrtsrecht existiere bereits derart lange (ca. 50 oder 70 Jahre), dass eine Änderung gegen Treu und Glauben verstossen würde. Sie rügen damit implizit einen Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz. 
 
6.1. Gründe des Vertrauensschutzes können der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ganz oder teilweise entgegensteht, wenn die Behörden den rechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 136 II 359 E. 7.1; BGE 132 II 21 E. 6.3; BGE 107 Ia 121 E. 1c). Eine Vertrauensgrundlage wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen (BGE 136 II 359; Urteil 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E. 4b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 651).  
 
6.2. Ob die Beschwerdegegnerin vorliegend eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, indem sie den rechtswidrigen Zustand über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg nicht behoben hat, kann offenbleiben. Denn selbst bei langjähriger behördlicher Duldung können sich die Betroffenen nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben waren (BGE 136 II 359 E. 7.1; BGE 132 II 21 E. 6.3; BGE 107 Ia 121 E. 1c). Dabei setzt böser Glaube nicht voraus, dass die Nutzung ausdrücklich untersagt worden ist. Es genügt, wenn die Betroffenen wussten oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen mussten, dass der Zustand unrechtmässig war (vgl. BGE 136 II 359 E. 7.1; BGE 132 II 21 E. 6; Urteil 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.3). Aufgrund der Vorgeschichte muss den Beschwerdeführern bekannt gewesen sein, dass sie über keine Zufahrtsberechtigung über die Via Sur Punt verfügen. Dem Schreiben der Gemeinde Bever vom 1. März 2017 und dem Beschluss des Gemeindevorstandes Bever vom 17. September 2017 betreffend Genehmigung des Quartierplanes Surpunt Plaun kann entnommen werden, dass anlässlich des Quartierplanverfahrens von den Beschwerdeführern verlangt wurde, eine Erschliessung über die Via Sur Punt ab Samedan zu planen bzw. sicherzustellen.  
 
6.3. Unter diesen Umständen ist die Berufung auf den Vertrauensschutz schon aufgrund der fehlenden Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer auszuschliessen. Im Übrigen fehlt es auch am Erfordernis einer nachteiligen Disposition. Dass die Beschwerdeführer gestützt auf ihr Vertrauen irgendwelche Dispositionen getroffen hätten, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 129 I 161 E. 4.1; je mit Hinweisen), ist weder dargelegt noch ersichtlich. Es kann daher offengelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vorliegt, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügt, erweist sie sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
7.  
Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). 
 
7.1. Die Eigentumsgarantie schützt auch "faktische Interessen" wie den Zugang zu einer öffentlichen Strasse. So verfügen Strassenanstösser über ein unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes Recht auf Zugang und Benützung einer an ihr Land angrenzenden öffentlichen Strasse. Diese können sich unter Berufung auf die Eigentumsgarantie gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, welches ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 126 I 213 E. 1b). Dabei schützt die Eigentumsgarantie die Strassenanstösser nicht vor jeder lästigen Änderung des Verkehrsregimes, sondern nur vor einer solchen, die ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Grundeigentums faktisch verunmöglicht (BGE 131 I 12 E. 1.3.3).  
 
7.2. Abgesehen davon, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer nie rechtmässig über die Via Sur Punt erschlossen waren, liegt bereits aus folgenden Gründen kein Eingriff in die Eigentumsgarantie vor: Die vorliegend streitbetroffene Verkehrsanordnung hat zwar für die Beschwerdeführer eine Komforteinbusse zur Folge; dass dadurch aber die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Grundeigentums faktisch verunmöglicht würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Durch den Umstand, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Motorfahrzeug nicht mehr direkt an ihr Grundstück fahren können, wird die Wohnnutzung auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. In der Nähe der streitbetroffenen Grundstücke bestehen Parkierungsmöglichkeiten und die Wohnhäuser sind von dort zu Fuss erreichbar (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Es liegt somit kein Eingriff in die Eigentumsgarantie vor, weshalb sich der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts auch in diesem Punkt im Ergebnis als rechtmässig erweist. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer ist daher - soweit sie überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügt - unbegründet.  
 
8.  
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
8.1. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtsgleichheit ist, ob bezüglich der Via Sur Punt 43 (Parzelle Nr. 566) einerseits und den Parzellen der Beschwerdeführer andererseits - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - eine vergleichbare Situation vorliegt. Von einer solchen kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Parzellen Nrn. 383 und 390 genügend über die Via Maistra erschlossen sind bzw. jedenfalls eine (verbesserte) Erschliessung innerhalb der Bauzone der Gemeinde Bever möglich ist (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.3 hiervor). Anders als die Liegenschaft an der Via Sur Punt 43 (Parzelle Nr. 566) sind die Parzellen der Beschwerdeführer somit nicht auf eine Erschliessung über die Via Sur Punt angewiesen. Eine Erschliessung der Parzelle Nr. 566 über die Via Maistra dürfte hingegen aufgrund der deutlich grösseren Distanz zum Wohnhaus nicht in Betracht kommen. Insofern argumentieren die Beschwerdeführer widersprüchlich, indem sie vorbringen, das Wohnhaus an der Via Sur Punt 43 befinde sich deutlich näher zur Bauzone der Gemeinde Bever als zu jener der Gemeinde Samedan, weshalb eine verbesserte Erschliessung aus der näher liegenden Bauzone von Bever hätte erfolgen müssen. Eine solche wurde auf Nachfrage der Eigentümer der Parzelle Nr. 566 von der Gemeinde Bever ausdrücklich abgelehnt. Im Übrigen war ohnehin die Beschwerdegegnerin für die Erschliessung der Parzelle Nr. 566 verantwortlich, da sich diese auf ihrem Gemeindegebiet befindet.  
Insoweit kann offenbleiben, ob eine vergleichbare Situation auch aufgrund eines unterschiedlichen Ausbaustandards und Gefälles hätte verneint werden müssen, weshalb sich auch der beantragte Augenschein erübrigt (vgl. E. 3 hiervor).  
Nach dem Gesagten liegt demnach keine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) vor, weshalb das angefochtene Urteil im Ergebnis auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist. 
 
8.2. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführer auch keine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV zu begründen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt und damit insgesamt als unbegründet.  
 
9.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier