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«AZA» 
U 48/99 Ca 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
 
 
Urteil vom 27. März 2000 
 
in Sachen 
K._________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
A.- Der 1944 geborene K.________ war als Maurer bei der Bauunternehmung P.________ AG tätig, als er am 19. Dezember 1991 beim Abdecken eines Garagendachs aus rund zwei Metern Höhe auf den linken Fuss stürzte und sich dabei eine Calcaneus-Fraktur zuzog. Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), kam für die Heilbehandlung auf und leistete Taggelder. Mit Verfügung vom 16. September 1994 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. September 1994 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Auf Einsprache hin klärte sie den medizinischen Sachverhalt erneut ab und erhöhte hierauf die Integritätseinbusse mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 1996 auf 20 %. An der Invalidenrente in zugesprochener Höhe hielt sie fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 ab. 
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % auszurichten. Zudem sei sein Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht spezialärztlich abzuklären. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Mai 1996, auf welchen das kantonale Gericht verweist, sowie im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 311 Erw. 1a) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist sodann die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 338 Erw. 1 mit Hinweisen) zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), zur Adäquanzbeurteilung von psychischen Gesundheitsstörungen nach Unfällen, einschliesslich der dabei zu beachtenden Kriterien (BGE 115 V 135 Erw. 4b ff.), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1). Gleiches gilt für die Ausführungen über Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades und der Schwere des Integritätsschadens (BGE 122 V 161 Erw. 1c, 115 V 133 f. Erw. 2, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer nachzugehen. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der im Administrativ- und Einspracheverfahren eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen - insbesondere dem Austrittsbericht der Dres. med. W.________ und T.________, Rehabilitationsklinik X.________, vom 21. Juni 1993 sowie den Berichten des Kreisarztes Dr. med. F.________, vom 2. August 1994, des Prof. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 18. Januar 1995 und des Dr. med. Y.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 3. Mai 1996 - zutreffend erkannt, dass dem Versicherten trotz gewisser Belastungs- und Ruheschmerzen jede seinen Leiden angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 bis 15 kg vollzeitig zumutbar ist. 
 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und das davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. Insbesondere kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsbeweis (vgl. Erw. 1 hievor) gesagt werden, ob eine psychische Fehlentwicklung tatsächlich vorliegt und ob es sich bei dieser um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt. Auf eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens kann jedoch verzichtet werden. Denn nach der Rechtsprechung kann die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges offen gelassen werden, wenn die für die Beurteilung der ausschlaggebenden Adäquanzkriterien (vgl. Erw. 1 hievor) wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse überblickbar und einer abschliessenden Beurteilung zugänglich sind (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 10. Januar 2000, U 242/99; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz hat hiebei richtig erwogen, dass das Unfallgeschehen vom 19. Dezember 1991 der Gruppe der mittelschweren Unfälle zuzuordnen (vgl. auch RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a), die Adäquanz des Kausalzusammenhangs jedoch zu verneinen ist. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei "sehr wohl von einem schweren Unfall" auszugehen, wird nicht weiter begründet und entbehrt jeglicher Grundlage. 
 
b) Was die Auswirkungen der infolge des Unfalles gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht anbelangt, kann entgegen den Ausführungen von SUVA und Vorinstanz für die Invaliditätsbemessung nicht auf das Jahr 1994 abgestellt werden. Vielmehr ist vom Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (hier des Einspracheentscheides der SUVA vom 23. Mai 1996; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b) auszugehen und das für 1994 korrekt berechnete Valideneinkommen von Fr. 51'413.- unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnerhöhung im Baugewerbe (1995: 1,8 %; 1996: 1,2 % [Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 11, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) für das massgebliche Vergleichsjahr 1996 auf Fr. 52'967.- festzusetzen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind die sogenannten Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 beizuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), nach deren Tabelle A.1.1.1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes sich der Zentralwert für Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), im Jahre 1994 auf Fr. 4127.- belief (LSE 1994, S. 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (LSE 1994, S. 42) sowie der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996: je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O.]) ergibt sich 1996 ein Einkommen von Fr. 4436.- monatlich oder Fr. 53'232.- jährlich. Selbst wenn hievon ein sogenannter "leidensbedingter Abzug" von praxisgemäss bis zu 25 % vorgenommen würde (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a), resultiert aus dem Vergleich beider hypothetischer Einkommen eine Erwerbseinbusse von knapp 25 %, weshalb SUVA und Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen sind. 
 
Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er werde infolge seiner Gesundheitsstörungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum noch eine Stelle finden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Im Bezug auf den Versicherten ist mit der Vorinstanz und der SUVA davon auszugehen, dass dieser seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem so verstandenen Arbeitsmarkt durchaus noch verwerten kann. 
 
3.- Auch hinsichtlich der Integritätsentschädigung entsprechen der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Mai 1996, welche auf die Einschätzungen des Prof. Dr. med. S.________ vom 18. Januar 1995, des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 23. März 1995 sowie des Dr. med. Y.________ vom 3. Mai 1996 verweisen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien (vgl. Erw. 1 hievor). Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG; vgl. BGE 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge- 
wiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 27. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: