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[AZA 0/2] 
5C.62/2002/bmt 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
11. April 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und 
Gerichtsschreiber Schneeberger. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Y.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Raidt, Seminarstrasse 44, 5400 Baden, 
 
gegen 
X.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecherin Gabi Kink, Sonnengut 4, Postfach 323, 5620 Bremgarten, 
 
betreffend 
Abänderung des Scheidungsurteils 
(aArt. 153 Abs. 2 ZGB), hat sich ergeben: 
 
A.- Mit Urteil vom 1. Juli 1997 schied das Bezirksgericht Baden die seit 1985 verheirateten X.________ und Y.________ und genehmigte deren Scheidungskonvention. 
X.________ hatte Anspruch auf eine gestaffelte Monatsrente nach aArt. 152 ZGB von Fr. 3'000.-- bis und mit Juni 1999, danach von Fr. 2'000.-- bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung der gemeinsamen Tochter Z.________ (jedoch längstens bis und mit Juni 2002) und schliesslich von Fr. 500.-- bis Ende 2005. Weiter war Y.________ verpflichtet worden, für die Tochter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen bis zur Mündigkeit und darüber hinaus zu entrichten, falls die Ausbildung in diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen ist. 
 
B.- Auf Abänderungsklage von Y.________ senkte das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 26. September 2000 die der Beklagten zugesprochene Rente von Fr. 2'000.-- ab dem 
1. Dezember 1999 auf Fr. 1'500.--, ohne die Befristung zu ändern. Ferner reduzierte es die Kinderrente (ebenfalls) ab dem 1. Dezember 1999 auf Fr. 900.-- im Monat. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Appellation des Klägers mit Urteil vom 30. November 2001 ab. 
 
C.- Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, die Kinderrente auf monatlich Fr. 600.-- zu senken und die Rente der Beklagten ersatzlos zu streichen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die aktuelle Einkommenssituation des Klägers, die das Obergericht mit der dem Scheidungsurteil zugrunde gelegten vergleicht, beruht auf zwei selbständigen und im Ergebnis fast identischen Begründungen. Die Vorinstanz hat zunächst auf ein durchschnittliches, tatsächliches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'145.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgestellt (E. 2c S. 10 f.). Sodann hat es dem Kläger ein Monatseinkommen von Fr. 6'000.-- angerechnet, das er als angestellter Montageleiter erzielen könnte (E. 2c S. 11 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Der Kläger ficht beide Begründungen an, weshalb auf seine Berufung einzutreten ist (BGE 122 III 43 E. 3 S. 45; 121 III 46 E. 2 S. 47), sind doch dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt (Art. 46 und 48 Abs. 1 OG). Für die Abänderung der Rente der Beklagten gelangt das alte Scheidungsrecht zur Anwendung; hingegen ist mit Bezug auf den Kinderunterhaltsbeitrag und das Verfahren neues Recht anwendbar (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). 
 
2.- Der Kläger wirft der Vorinstanz hauptsächlich vor, sie hätte ihm nicht Fr. 6'000.-- als Monatseinkommen anrechnen dürfen. Als Angestellter würde er in der Baubranche keine so gut bezahlte Stelle finden. 
 
a) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Aus welchem Grund der Unterhaltsschuldner auf ein höheres Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 f.). Rechtsfrage ist, ob dem Unterhaltspflichtigen eine Steigerung des Einkommens zugemutet werden kann. Die Ebene der Sachverhaltsermittlung beschlägt die Frage, ob der Unterhaltsschuldner sein Einkommen wird erhöhen können (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 mit Hinw.). 
 
b) Der Kläger wirft dem Obergericht eine Verkennung der Lage auf dem Arbeitsmarkt in der Baubranche vor. Zwecks Reduktion der Fixkosten würden frei werdende Stellen nur sehr zurückhaltend und vorzugsweise mit jungen Arbeitskräften besetzt. Bei seinem Alter von bald 50 Jahren könne er als Neuzuzüger einen Lohn von Fr. 6'000.-- im Monat nie erzielen. 
Ihm werde eine lukrative Stelle angedichtet, obwohl seine Aussichten angesichts der wenigen Stellenangebote und der schlechten Wirtschaftsnachrichten sehr gering seien. Das Obergericht habe weder sein Alter, noch Stelleninserate und Lohnstatistiken berücksichtigt. Damit übt er unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (BGE 125 III 78 E. 3a S. 79; 122 III 219 E. 3c S. 223), wonach der Kläger mit seiner Ausbildung und Erfahrung als Montageleiter, mithin in einer Kaderposition, Fr. 6'000.-- im Monat verdienen könnte. Dass diese Tatsachenfeststellung nur knapp begründet erscheint, ist nachvollziehbar, stellt doch das Obergericht massgeblich auf das entsprechende Zugeständnis des Klägers vor erster Instanz ab (E. 2c S. 11 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Wenn der Kläger schliesslich auf die Umstände hinweist, dass er als psychisch angeschlagener Mensch mehr Freizeit und Ferien hätte, wenn er als Angestellter arbeiten würde, so setzt er sich wiederum über die für das Bundesgericht verbindliche, tatsächliche Feststellung (Art. 63 Abs. 2 OG) hinweg, dass es ihm möglich wäre, als Angestellter Fr. 6'000.-- im Monat zu verdienen. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. 
 
c) Der Kläger führt im Weiteren aus, was den Rückzug aus dem Deutschlandgeschäft betreffe, könne von ihm wohl nicht verlangt werden, dass er Knall auf Fall sein Geschäft an den Nagel hänge. Das Obergericht verkenne die wirtschaftlichen Gegebenheiten, und ihm könne die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit schon deshalb nicht zugemutet werden, weil er als bald 50-jähriger Mann sich später nicht mehr erneut selbständig machen könne. 
 
Damit wird weder die Zumutbarkeit einer Umstellung auf unselbständige Erwerbstätigkeit noch ein allfälliger Zeitpunkt derselben ernsthaft in Zweifel gezogen: Die Umstände, dass der Kläger seit zehn Jahren selbständig ist, nächstens 49-jährig wird und eine spätere Rückkehr zur Selbständigkeit kaum mehr schaffen würde, gehören gewissermassen zu den normalen Erscheinungen, die mit jeder Veränderung der Erwerbstätigkeit verbunden sind. Sie stellen namentlich keine Gründe dar, die eine Umstellung als unzumutbar erscheinen lassen. 
 
d) Nach dem Dargelegten hält die Begründung der Vorinstanz, dem Kläger könne zugemutet werden, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'000.-- zu erzielen, vor Bundesrecht stand. Wird bei dieser Ausgangslage eine Alternativbegründung des Urteils angefochten, sind die entsprechenden Rügen nicht zu hören, weil die Berufung für einen blossen Streit über Urteilsmotive nicht offen steht (BGE 106 II 117 E. 1 S. 118 f.). Daher ist auf die Einwände des Klägers, sein tatsächliches Einkommen betrage nur etwas mehr als die Hälfte von den Fr. 6'145.--, auf die das Obergericht abgestellt hat, nicht einzutreten (vgl. BGE 116 II 721 E. 6a S. 730 und 115 II 300 E. 2b S. 302). 
 
3.- Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass sich der Beschäftigungsgrad der Beklagten seit der Scheidung so entwickelt hat, wie es der Scheidungsrichter annahm (E. 2d/aa S. 12); der Grundbedarf der Beklagten und der Tochter der Parteien habe sich seit der Scheidung per Saldo fast nicht verändert (E. 2d/bb S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Mit der zutreffenden Begründung des Obergerichts, von den damals festgestellten Umständen dürfe nicht abgewichen werden, weil dies auf eine unzulässige Revision des Scheidungsurteils hinaus liefe (BGE 117 II 359 E. 6 S. 367 f.), setzt sich der Kläger nicht auseinander (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Soweit er bloss geltend macht, nicht die Beklagte sei bedürftig, sondern er, die Interessen der Parteien seien nicht abgewogen worden und es seien die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Gleichberechtigung der Geschlechter verletzt worden, ist auf seine Berufung ebenfalls nicht einzutreten: Zum einen erhebt er im Berufungsverfahren nicht zu hörende Verfassungsrügen (Art. 8 f. 
BV; Art. 43 Abs. 1 Satz 2, Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG). Zum anderen verkennt er, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen bei der Festlegung des Unterhalts auf Privatrecht beruht (z. B. BGE 123 III 1 E. 3c S. 6); insoweit stellt er das angefochtene Urteil nicht begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) in Frage. 
 
4.- Die kantonalen Instanzen haben dem Kläger, der seine Abänderungsklage am 30. November 1999 datiert hatte, die Herabsetzung der Renten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 bewilligt. Der Kläger erhebt verschiedene Rügen, mit denen er erreichen will, dass auf den 1. Juli 1999 abgestellt wird. 
 
a) Tatsächliche Feststellungen zum subjektiven Vertragswillen binden das Bundesgericht und gehen dem Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vor (BGE 125 III 305 E. 2b S. 308 Abs. 2). Daher kann als Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, der tatsächliche Wille der Parteien sei nicht abgeklärt worden (BGE 121 III 118 E. E. 4b/aa S. 123). Zudem ist der Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB verletzt, wenn rechtserhebliche Beweise nicht abgenommen worden sind, die im kantonalen Verfahren rechtzeitig und prozesskonform angeboten worden sind (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). 
 
Die Rügen des Klägers, das Obergericht habe den effektiven Parteiwillen und die Umstände des Vertragsschlusses (z. B. im Rahmen der Parteibefragung) nicht erforscht und damit die bundesrechtlichen Beweisregeln verletzt, scheitern daran, dass in der Berufungsschrift die für eine Ergänzung oder Berichtigung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen erforderlichen Aktenhinweise fehlen (Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 64 OG; BGE 122 III 61 E. 2b S. 63; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; 115 II 484 E. 2a). Daher ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten, und es kann offen bleiben, ob die Rügen zu Art. 8 ZGB ausreichend substantiiert sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
b) Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip frei (objektive Auslegung). Massgebend ist, wie diese von einem vernünftigen Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und stets der Gesamtzusammenhang im Auge zu halten, d. h. die einzelnen Bestimmungen eines Vertrages dürfen nicht von ihrem Kontext losgelöst werden, sondern sind aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen (BGE 126 III 119 E. 2a; 123 III 165 E. 3a S. 168). 
 
Der Kläger beruft sich erneut auf die Vereinbarung vom 30. November 1998/21. Februar 1999 zwischen ihm und der Beklagten. In Ziff. 2 sei der Abänderungstermin einvernehmlich auf den 1. Juli 1999 festgelegt worden. Das Obergericht gebe den Wortlaut der fraglichen Ziffer unvollständig und damit sinnentstellt wieder. 
 
In der genannten Vereinbarung ist der Ehegattenunterhaltsbeitrag vom 1. Juli 1998 bis und mit Juni 1999 auf Fr. 900.-- reduziert worden (Ziff. 1). In Ziff. 2 wird vereinbart, dass sich die Parteien "im Juni 1999 aufgrund der dannzumal aktuellen Verhältnisse über die Abänderung der Frauenalimente für die Zeit von Juli 1999 bis Ende 2005" verständigen werden. Das Obergericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht erkannt, Ziff. 2 sei bloss eine Absichtserklärung der Parteien, in der nicht vereinbart worden sei, ab welchem Termin die Rente abgeändert werden solle (E. 2b S. 9 f.). Denn so durfte und musste die Beklagte Ziff. 2 nicht verstehen: Ziff. 1 und 3 des genannten Vertrages regeln nur Ansprüche vor Ende Juni 1999. Einzig Ziff. 2 äussert sich zur Zeit danach und hält insoweit nur die Absicht der Parteien fest, sich für die Periode ab dem Juni 1999 nach Massgabe der dannzumal aktuellen Lage gütlich zu einigen. Jedoch wird in Ziff. 2 nichts für den Fall geregelt, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, somit auch kein Zeitpunkt vereinbart, ab dem die richterlich angeordnete Abänderung gelten soll. Da im vorliegenden Fall der Klageweg beschritten wurde, hat der Richter (wie hier geschehen) die Rente grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung abzuändern (BGE 117 II 368 E. 4c/bb S. 371; 115 II 309 E. 3b S. 315; vgl. BGE 127 III 503 E. 3b/aa S. 505). Bundesrecht ist somit nicht verletzt. 
 
5.- Der Kläger verweist zur Begründung seines Antrages, die Kinderrente auf Fr. 600.-- im Monat herabzusetzen, einzig auf seine Darlegungen zur Reduktion der Frauenrente. 
Sind die entsprechenden Rügen nicht durchgedrungen (E. 2 bis 4 hiervor), muss es auch im Bereich der Kinderrente beim angefochtenen Urteil bleiben. 
 
6.- Da der Kläger häufig verbindliche Tatsachenfeststellungen in Frage stellt und seine Berufung teilweise nicht rechtsgenüglich begründet erscheint, muss sie als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden mit der Folge, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Kläger wird als unterliegend kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); er schuldet aber keine Parteientschädigung, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten somit auch keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 30. November 2001 wird bestätigt. 
 
2.-Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Kläger auferlegt. 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 11. April 2002 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: