Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_80/2007 /ggs 
 
Urteil vom 4. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Niggi Dressler, 
 
gegen 
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons 
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Haftverlängerung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss 
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen X.________ wird vom Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) seit dem 5. September 2005 ein Verfahren u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 8. November 2005 wurde der Angeschuldigte deswegen in Untersuchungshaft genommen. Er wird verdächtigt, seit ca. Mai 2004 bis November 2005 zusammen mit A.________ (mutmasslicher Organisator des Drogentransports) sowie B.________, C.________ und D.________ (mutmassliche Abnehmer des eingeführten Rauschgifts) Kokain in die Schweiz eingeführt und damit Handel betrieben zu haben. Der Angeschuldigte soll die Drogenkuriere in der Schweiz empfangen haben. Zudem sei er für den Aufenthalt der Kuriere in der Schweiz verantwortlich gewesen und soll diese bis zum Ausscheiden der Fingerlinge eingesperrt haben. 
 
Die Untersuchungshaft wurde jeweils am 6. Dezember 2005, 30. Januar 2006, 28. März 2006, 23. Mai 2006, 18. Juli 2006, 11. September 2006, 7. November 2006, 29. Dezember 2006 und am 27. Februar 2007 mit Beschluss der Präsidentin des kantonalen Verfahrensgerichts in Strafsachen verlängert. Begründet wurden die Verlängerungen mit Kollusions- resp. (im Februar 2007) mit Fluchtgefahr. 
B. 
Mit Schreiben vom 16. April 2007 beantragte das BUR erneut eine Verlängerung der Untersuchungshaft. Es machte geltend, das Untersuchungsverfahren sei "praktisch abgeschlossen". Ab dem 23. April 2007 ständen die vollständigen Akten zur Einsicht bereit. Darin nicht enthalten seien lediglich die Einvernahmen von B.________ seit dem 27. Februar 2007. Der Angeschuldigte müsse zuerst mit diesen neuen Einvernahmen konfrontiert werden. Nach dieser Konfrontation und einer aktuellen Einvernahme zur Person würden - vorbehältlich weiterer Beweisanträge - noch zwei Wochen für das Bereitstellen der Akten, das Ausfertigen der Anklageschrift und die Überweisung des Verfahrens ans Strafgericht benötigt. 
C. 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft hiess den Haftverlängerungsantrag des BUR mit Verfügung vom 24. April 2007 gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis 19. Juni 2007. Sie bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch Flucht- und Kollusionsgefahr. 
D. 
Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 24. April 2007 und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Der Beschwerdeführer hat sich zur Vernehmlassung des Verfahrensgerichts in verfahrensrechtlicher Hinsicht geäussert und keine weiteren Anträge gestellt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Die Verhaftung einer Person ist nach § 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen zur Flucht (lit. a); zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln (lit. b); zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt. Nach Abs. 2 der zitierten Norm darf die Untersuchungshaft nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der genannten Haftgründe besteht. 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den dringenden Tatverdacht mit Blick auf die Anzahl Drogentransporte, an welchen er mitgewirkt haben soll. Der zu Beginn der Haftzeit formulierte Verdacht laute auf die Organisation von 23 Kokaintransporten aus Venezuela und stütze sich im Wesentlichen auf einen Rapport der Genfer Polizei vom 8. August 2005. Der von zwei Genfer Polizisten in Venezuela verfasste Bericht sei unter vollkommen ungeklärten Umständen zustande gekommen und halte einem EMRK-konformen Untersuchungsverfahren nicht stand, weshalb er nicht verwertbar sei. Weiter stellt der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit verschiedener Mitangeschuldigter in Abrede. Der dringende Tatverdacht, wonach er am Transport von 23 kg Kokain beteiligt gewesen sein soll, habe sich im Laufe des Verfahrens nicht erhärtet, sondern sei "auf höchstens 1-4 kg zusammengeschrumpft". 
2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
2.3 Dem Schlussbericht der kantonalen Polizei vom 29. Januar 2007 lässt sich entnehmen, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer u.a. auf die Aussagen verschiedener Mitverdächtiger sowie auf den erwähnten Bericht der Genfer Polizei stützen. Der Beschwerdeführer selber hat teilweise zugestanden, innerhalb der fraglichen Drogenhandelsorganisation tätig und für den Empfang der Drogenkuriere in der Schweiz sowie für deren Aufenthalt verantwortlich gewesen zu sein (Einvernahme vom 11. Mai 2006, S. 6 ff., act. 21.01.403). Diese Schilderungen werden bestätigt durch zahlreiche Aussagen weiterer Involvierter und Mitangeschuldigter (siehe die Zusammenfassungen im Schlussbericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 29. Januar 2007). Zudem hat eine mutmassliche Drogenkurierin den Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2006 als diejenige Person identifiziert, die sie bei ihrer ersten Reise in die Schweiz im Dezember 2004 empfangen habe. Weiter lassen auch die Aussagen eines Drogenkonsumenten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer diesen über einen längeren Zeitraum mit Kokain beliefert hat (Aussagen von D.________ vom 19. und 20. September 2006 sowie vom 10. Oktober 2006). Der vom Beschwerdeführer bemängelte Bericht der Genfer Police judiciaire (act. 04.01.053 ff.) wurde im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erstellt. Weshalb er nicht verwertbar sein soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht ersichtlich. Es wird Aufgabe des Sachrichters sein, die einzelnen Beweise und deren Verwertbarkeit zu prüfen. Dass im Moment nicht detailliert beziffert werden kann, für wieviele Drogentransporte der Angeschuldigte verantwortlich zu machen ist, hindert nicht an der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Zur Bejahung des dringenden Tatverdachtes genügen die heute vorliegenden Verdachtsmomente. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
Nach Meinung des Beschwerdeführers bestehen weder Flucht- noch Kollusionsgefahr. 
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 In Bezug auf die Fluchtgefahr führt das Verfahrensgericht ergänzend zu seinen früheren Beschlüssen sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme selber zugestanden, sich bereits mehrmals im Ausland aufgehalten zu haben. Mittlerweile sei auch seine kranke Mutter verstorben, welche ihn bisher emotional an die Schweiz gebunden habe. Auch wenn er über keine Reisedokumente verfüge, so bestehe im Hinblick auf eine im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe eine erhebliche Gefahr, dass er sich durch Flucht oder Untertauchen in der Schweiz der weiteren Strafverfolgung oder einem allfälligen Strafvollzug entziehen könnte. Eine Schriftensperre sei bei einem Ausländer nur bedingt eine geeignete Ersatzmassnahme, da er sich jederzeit in seiner Heimatbotschaft neue Papiere beschaffen könne. Auch die regelmässige Meldepflicht stelle keine geeignete Ersatzmassnahme dar. Bezüglich des Electronic Monitorings könne auf die Ausführungen im letzten Beschluss verwiesen werden. Als Erstes müssten zusammen mit der Bewährungshilfe die Voraussetzungen abgeklärt werden, zumal die betroffene Person über eine Wohnung und eine geregelte Tagesstruktur verfügen müsse. Zusätzlich müsse das Umfeld des Betroffenen mit der Massnahme einverstanden sein. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Verfahrensgerichts in seinem vorgängigen Beschluss gehe aus der Stellungnahme des Angeschuldigten nicht hervor, ob er Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen habe und wie weit die entsprechenden Abklärungen gediehen seien. Im Übrigen hege das Verfahrensgericht Zweifel, ob das Electronic Monitoring bei einer erheblichen Fluchtgefahr eine geeignete Ersatzmassnahme sei. 
3.2.2 Im Beschluss vom 29. Dezember 2006 hatte das Verfahrensgericht zusätzlich dargelegt, der Angeschuldigte sei serbischer Staatsangehöriger, verfüge über verwandtschaftliche Kontakte in Serbien und habe in der Schweiz weder Ehefrau noch Kinder. Die Tatsache allein, dass sich seine Eltern und Geschwister in der Schweiz aufhalten würden, dürfte ihn nicht von der Flucht abhalten. Zudem habe er im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, nachdem ihm vorgeworfen werde, mindestens 23 Bodypacker mit je 1 kg Kokain von hohem Reinheitsgehalt empfangen zu haben. Wenn er angebe, sein Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz und er könne ohne Reisepass höchstens in seine Heimat ausreisen, wo er jedoch wegen Militärdienstverweigerung gesucht werde, seien diese Behauptungen durch nichts belegt. 
3.3 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer keine neuen Argumente entgegen. Er macht sinngemäss geltend, in der Region Basel aufgewachsen zu sein, wo auch Vater, Bruder und Schwestern leben würden. Sein Lebensmittelpunkt liege zweifelsohne dort. Zudem habe er vor seiner Inhaftierung genügend Zeit für eine Flucht gehabt und sei mehrfach von Auslandaufenthalten in die Schweiz zurückgekehrt. Seine Reisedokumente seien beschlagnahmt. Auf dem serbischen Konsulat könne er sich keine neuen Papiere beschaffen, da er den Militärdienst in Serbien nicht angetreten habe und sofort verhaftet würde. Die Angst vor Repressalien im Heimatstaat schliesst jedoch die Flucht in einen Drittstaat nicht aus (vgl. Urteil 1B_49/2007 des Bundesgerichts vom 11. April 2007, E. 2.5), insbesondere mit Blick auf die Schwere der Straftaten, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Im Falle einer Verurteilung im Sinne der Vorwürfe hat er eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Dass er sich vor der Inhaftierung nicht ins Ausland abgesetzt hat, vermag nicht zu überzeugen, zumal er im damaligen Zeitpunkt noch keinen dringlichen Grund zur Flucht hatte. Die Erwägungen des Verfahrensgerichts sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist sogleich einzugehen (vgl. E. 5 hiernach). 
4. 
4.1 Was die Kollusionsgefahr anbelangt, verweist das Verfahrensgericht auf die Ausführungen im Beschluss vom 29. Dezember 2006. Mittlerweile habe ein potentieller Grosskunde angehalten werden können. Dessen Aussagen müssten dem Beschwerdeführer noch vorgehalten werden. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt, allenfalls auch bis zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme, bestehe Kollusionsgefahr. Im Beschluss vom 29. Dezember 2006 hatte das Verfahrensgericht in Erwägung gezogen, der Beschwerdeführer sei nur teilweise geständig und streite insbesondere ab, in grösserem Stil mit Drogen gehandelt zu haben. Es gab jedoch auch zu bedenken, dass seit der Haftverlängerung vom 28. Oktober 2006 kein weiterer Mittäter einvernommen worden sei. Der Umstand, dass der mutmassliche Aufenthaltsort der Bodypacker habe eruiert werden können, erhärte zwar den Tatverdacht, beeinflusse jedoch die Kollusionsgefahr nicht. Indes mass es den Aussagen des erwähnten Grosskunden grossen Stellenwert bei: Ein Informant des Besonderen Untersuchungsrichteramts soll 12 kg Kokain bezogen haben, davon ein Grossteil von einem Händler, welcher die Droge von dem zu befragenden Grosskunden gekauft habe. Dieser wiederum habe das Kokain direkt vom Beschwerdeführer erhalten, welcher es zuvor den Kurieren abgenommen habe. Das Verfahrensgericht erachtete darum die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr bis zur Anhaltung des Kunden Ende Januar 2007 sowie dessen anschliessender umfassenden Befragung und allfälliger Konfrontation mit dem Beschwerdeführer als zulässig. 
4.2 Wenn der Beschwerdeführer behauptet, das Besondere Untersuchungsrichteramt mache keine Kollusionsgefahr mehr geltend, verkennt er, dass das BUR in seinem Antrag vom 16. April 2007 bezüglich der Haftgründe auf die Ausführungen früherer Anträge verweist. Zudem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer solle noch mit den Ergebnissen aus den Einvernahmen des Grosskunden konfrontiert werden, was vermutlich eine einmalige Befragung und allenfalls eine Konfrontationseinvernahme erforderlich mache. Nachdem nach wie vor streitig ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer am Drogenhandel beteiligt war, ist dem Verfahrensgericht darin zuzustimmen, dass den Einvernahmen des Grosskunden massgebliches Gewicht zukommt und Kollusionsgefahr bis zu einer etwaigen Konfrontation bejaht werden kann. Es ist gerichtsnotorisch, dass in Fällen banden- und gewerbsmässiger Drogendelinquenz häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen. Die Einschätzung des Besonderen Untersuchungsrichteramts und des Verfahrensgerichts, es sei zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, dies zu tun, ist, jedenfalls bis zum vollständigen Abschluss der Untersuchung, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 1P.544/2006 vom 14. September 2006, E. 2.4). Weitere Erwägungen zur Kollusionsgefahr erübrigen sich, da - wie in E. 3 hiervor gesehen - der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt. 
5. 
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27; 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f., je mit Hinweisen). 
5.2 Im vorliegenden Fall hat der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer (er wurde gemäss Auszug aus dem Strafregister [act. 01.01.001] u.a. am 21. August 2001 vom Strafgericht Basel-Stadt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln für schuldig erklärt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen) aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gefährdung von Leben, mehrfache Freiheitsberaubung, etc.) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zwar ist er bereits seit 8. November 2005 in Untersuchungshaft. Dennoch dürfte die bisher aufgelaufene Zeit in Haft die Dauer einer allenfalls auszusprechenden Freiheitsstrafe noch nicht erreicht haben. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit einer milden Sanktion respektive einer Mindeststrafe zu rechnen hätte. 
5.3 Bezüglich etwaiger Ersatzmassnahmen ist dem Verfahrensgericht darin zuzustimmen, dass eine Schriftensperre den Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der zu erwartenden Strafe nicht am Untertauchen in der Schweiz oder im Ausland hindern dürfte. Zu den Erwägungen hinsichtlich des Electronic Monitorings (vgl. E. 3.2.1 hiervor) äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er legt insbesondere nicht dar, dass er irgendwelche Bemühungen im Sinne der Empfehlungen des Verfahrensgerichts unternommen hätte. Electronic Monitoring ist zwar im Kanton Basel-Landschaft als Vollzugsform vorgesehen (siehe Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring vom 3. August 1999 [SGS 261.42]); es ist dem Verfahrensgericht jedoch nicht vorzuwerfen, wenn es die Tauglichkeit dieser Methode zur Unterbindung der Fluchtgefahr in Zweifel gezogen hat. Genauso wenig kann der Fluchtgefahr mit einer schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers, am Prozess zugegen zu sein, begegnet werden. 
6. 
Auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK erscheint vorliegend nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung ist im Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, indessen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. 
 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht gegeben. Die Haft wurde in regelmässigen Abständen umfassend geprüft, und die Untersuchungen wurden stets vorangetrieben. Aus dem Antrag auf Haftverlängerung vom 16. April 2007 wird denn auch deutlich, dass das BUR bestrebt ist, die Untersuchungen zu einem raschen Ende zu führen. Darauf ist es zu behaften. Nachdem der polizeiliche Schlussbericht vom 29. Januar 2007 vorliegt und die massgeblichen Einvernahmen des Grosskunden ebenfalls stattgefunden haben, sind die Untersuchungen nun bald möglichst abzuschliessen. 
7. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Advokat Niggi Dressler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderes Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: