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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.534/2003 /sta 
 
Urteil vom 6. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, 4005 Basel, 
 
gegen 
 
Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, Postfach, 4144 Arlesheim, 
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen 
des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 
4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, Art. 10 und 31 BV
Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Haft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. Oktober 2002 (um ca. 23.30 Uhr) wurden auf den Wirt eines Restaurants in Binningen mehrere Schüsse abgefeuert, welche das Opfer schwer verletzten. Gegen X.________ und mitverdächtige Personen wurde durch das Statthalteramt Arlesheim eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung und weiteren mutmasslichen Delikten eröffnet. Am 20. November 2002 wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt. 
B. 
Ein Haftverlängerungsgesuch des Statthalteramtes Arlesheim vom 21. Juli 2003 wurde mit Präsidialbeschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Juli 2003 für acht Wochen gutgeheissen, d.h. bis zum 24. September 2003. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. September 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit und beantragt seine sofortige Haftentlassung. 
C. 
Das Statthalteramt Arlesheim hat am 22. September 2003 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Mit Stellungnahme vom 24. September 2003 beantragt die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie materiell abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verfahrensgerichtspräsidentin beantragt im Hauptstandpunkt das Nichteintreten auf die Beschwerde. Da es sich "bei der vorliegenden Angelegenheit (...) unbestreitbar um eine Strafsache" handle, gälten ihrer Ansicht nach (gemäss Art. 34 Abs. 2 OG) die Gerichtsferien nicht. Die am 15. September 2003 (gegen den am 30. Juli 2003 eröffneten angefochtenen Entscheid) eingereichte Beschwerde sei daher verspätet erfolgt (vgl. Art. 89 Abs. 1 OG). 
 
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung gelten als "Strafsachen" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 OG nur Verfahren, mit denen das Bundesgericht als eidgenössische Strafgerichtsbehörde befasst ist, nicht aber Verfahren der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege (BGE 103 Ia 367 f.). Die hier streitige Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte erfolgt im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 84 OG) und stellt keine Strafsache im Sinne von Art. 34 Abs. 2 OG dar. Da die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 89 Abs. 1 OG) zwischen 15. Juli und 15. August 2003 still stand (Art. 34 Abs. 1 lit. b OG), wurde sie mit Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 15. September 2003 gewahrt. 
2. 
Auf Antrag des Statthalteramtes Arlesheim vom 21. September 2003 wurde die Haft inzwischen (mit Beschluss des Verfahrensgerichtspräsidiums vom 24. September 2003) erneut um acht Wochen verlängert. Mit Recht spricht die Verfahrensgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer das aktuelle Rechtsschutzinteresse (Art. 88 OG) zur Anfechtung des hier streitigen Haftverlängerungsentscheides vom 30. Juli 2003 nicht ab. Zwar macht sie in der Vernehmlassung beiläufig geltend, es sei "ein wenig befremdlich", dass die Haftbeschwerde an das Bundesgericht "wenige Tage" vor dem neuen Haftverlängerungsentscheid (nämlich am 15. September 2003) eingereicht worden sei. Dies führt jedoch nicht zu einem Verfahrenshindernis. Dass Haftbeschwerden an das Bundesgericht in zeitliche Nähe eines nachfolgenden kantonalen Haftverlängerungsentscheides geraten können, liegt in der Natur des basellandschaftlichen Haftprüfungsverfahrens. Mit dem Argument, es dürfe "wenige Tage" vor einem neuerlichen Haftverlängerungsentscheid keine Beschwerde gegen den vorangegangenen Haftprüfungsentscheid mehr geführt werden, würde dem Inhaftierten der von der Verfassung garantierte Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. Art. 29 f. und Art. 31 Abs. 4 BV). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und ist zur Prozessführung legitimiert. 
3. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen). 
4. 
Nach basellandschaftlichem Strafprozessrecht (§ 77 StPO/BL) ist die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft nur zulässig, wenn die inhaftierte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, deshalb ein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde und ausserdem konkrete Indizien für das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes vorliegen, nämlich für Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr (namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder Beseitigung von Beweismitteln). 
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 und Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Er bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes, als auch das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, namentlich von Kollusionsgefahr. 
5. 
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
5.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). 
5.2 Die Verfahrensgerichtspräsidentin begründet den dringenden Tatverdacht wie folgt: A.________ und B.________ hätten je ein Tätersignalement abgegeben, welches auf den Beschwerdeführer als mutmasslichen Mittäter der versuchten Tötung zutreffe. A.________ (der dem mutmasslichen Täter R.C.________ bei der Flucht behilflich gewesen sei) habe "anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2002 die Vermutung" geäussert, dass neben dem Hauptverdächtigen R.C.________ "ein weiterer 'R.________' dabei gewesen" sein müsse, der ebenfalls Schüsse abgegeben habe. A.________ habe diesen zweiten "R.________" (offenbar gestützt auf entsprechende Angaben von R.C.________) ausführlich beschrieben. Das Signalement stimme mit dem Aussehen, dem Sprachakzent und den Lebensumständen des Beschwerdeführers überein. Zwei Zeuginnen hätten sodann ausgesagt, "dass einer der beiden Täter - wie der Beschwerdeführer - eine Gehbehinderung" gehabt habe. Der dritte Mitangeschuldigte B.________ (der zugegeben habe, die beiden mutmasslichen Haupttäter begleitet zu haben) habe den Beschwerdeführer über Signalementsangaben ebenfalls belastet. Ein weiterer Zeuge habe den Beschwerdeführer "als eine der drei Personen erkannt, die um ca. 22.30 Uhr vor der Tat zusammen das Lokal betreten und Getränke konsumiert" hätten. 
 
Zwar habe der Mitangeschuldigte B.________ den Beschwerdeführer "anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Mai 2003 nicht erkannt". Diese Aussage sei jedoch unglaubwürdig. Aus der rückwirkenden Randdatenerhebung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gehe hervor, dass über das betreffende Handy "am 28. Oktober 2002 um 23.38 Uhr - also wenige Minuten nach der Tatzeit - an der Hauptstrasse in Binningen (d.h. ganz in der Nähe des Tatortes) ein Anruf auf die Mobiltelefonnummer des Mitangeschuldigten B.________ getätigt" worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite zwar, an dem Abend dort gewesen zu sein und B.________ angerufen zu haben. Er sei jedoch nicht in der Lage, "auf plausible Art und Weise darzulegen, wer denn zum fraglichen Zeitpunkt an seiner Stelle im Besitz des Mobiltelefons gewesen sein könnte". Auch ein Alibi könne der Beschwerdeführer für den Tatzeitpunkt nicht nachweisen. 
5.3 Diese Darstellung der vorläufigen Beweisergebnisse hält vor dem Willkürverbot stand. Es ergeben sich daraus ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers am untersuchten Verbrechen im Sinne eines dringenden Tatverdachts. Daran ändern auch seine Vorbringen nichts, die Verdachtsgründe hätten sich im Verlauf der Ermittlungen nicht weiter erhärtet, es sei "keineswegs belegt", dass der Beschwerdeführer selbst (über sein Mobiltelefon) B.________ angerufen habe, und A.________ habe den Beschwerdeführer zwar anlässlich einer Fotoauswahlkonfrontation "als einen R.________" erkannt, dabei jedoch "höchstens Angaben vom Hörensagen" machen können. 
6. 
Es fragt sich sodann, ob ein ausreichender besonderer Haftgrund im Sinne von § 77 StPO/BL vorliegt. Im angefochtenen Entscheid wird die Fortdauer der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr begründet. Nach basellandschaftlichem Strafprozessrecht setzt dieser Haftgrund konkrete Indizien voraus, aufgrund derer ernsthaft zu befürchten ist, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen würde, die Untersuchung zu vereiteln oder zu erschweren, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder Beseitigung von Beweismitteln (§ 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL). 
6.1 Kollusion oder Verdunkelung bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Ausschlaggebend für die Frage, ob die Beeinflussung von Zeugen oder die Vereitelung von Beweisvorkehren droht, ist dabei der aktuelle Verfahrensstand (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen). 
6.2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261; § 165 StPO/BL, s. auch §§ 144 f., 150, 152, 161-63 und 166 StPO/BL). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (vgl. Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 12; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 58 N. 40 f.; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309). Im basellandschaftlichen Strafverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahmen anlässlich der Hauptverhandlung. Die während der Strafuntersuchung erfolgten Aussagen von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen können verlesen werden, wenn deren Erscheinen an der Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig erscheint oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre (§ 165 Abs. 1 lit. c StPO/BL). 
6.3 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, Kollusionsgefahr könne "ausnahmsweise auch nach Abschluss der (kollusionsrelevanten) Ermittlungen noch vorliegen". Dies gelte besonders in Verfahren, in denen das Unmittelbarkeitsprinzip zur Anwendung gelangt, "wenn - wie in casu - zu befürchten" sei, "dass der Angeschuldigte beispielsweise Zeugen und/oder Mitangeschuldigte dazu nötigen könnte, die früheren belastenden Aussagen zu widerrufen oder durch neue, irreführende Angaben zu entwerten". Nach Darlegung des Statthalteramtes sei die Untersuchung weitgehend abgeschlossen. Zwar sei noch eine Videokonfrontation zwischen dem Beschwerdeführer "und dem mutmasslichen Mittäter R.C.________" durchzuführen, der "am 20. Juni 2003 aus Belgrad ausgeliefert" worden sei. Danach könne jedoch der Fall "umgehend der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zur Anklageerhebung überwiesen werden". 
 
Schon im vorangegangenen Haftverlängerungsbeschluss (vom 4. Juni 2003) sei dargelegt worden, "inwiefern und gegenüber welchen Personen - auch nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens - noch Kollusionsgefahr" bestehe. Zu ergänzen sei, dass A.________ seine belastenden Aussagen vom 7. November 2002 nicht widerrufen habe. Es gebe "keine triftigen Gründe zur Annahme", dass seine vor dem Beschwerdeführer "geäusserte Angst lediglich vorgetäuscht" wäre. Zumindest mit A.________ bestehe "auch über den Abschluss des Untersuchungsverfahrens hinaus" weiterhin Verdunkelungsgefahr. 
6.4 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, Kollusionsgefahr bestehe nicht, da die "objektiven Beweise längstens gesichert" seien. Insbesondere sei der Mitangeschuldigte B.________ mit dem Beschwerdeführer bereits konfrontiert worden. Darüber hinaus habe B.________ ihn eindeutig entlastet, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer diesen Mitangeschuldigten "überhaupt noch beeinflussen könnte, eine noch günstigere Aussage für ihn zu machen". A.________ habe nicht "zu Protokoll gegeben, dass" der Beschwerdeführer "einer der an der Tat vom 28. Oktober 2002 Beteiligten ist oder nicht". 
6.5 Zwar steht die Strafuntersuchung unbestrittenermassen kurz vor dem Abschluss (und war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides nur noch eine Konfrontation mit dem inhaftierten Mitangeschuldigten R.C.________ durchzuführen). Es ist jedoch noch keine Anklageerhebung erfolgt. Dementsprechend haben auch noch keine strafrichterlichen Beweiserhebungen stattgefunden. Insbesondere konnten die Zeugen bzw. Auskunftspersonen und die Angeschuldigten vom erkennenden Strafgericht noch nicht unmittelbar befragt werden (vgl. §§ 161-165 StPO/BL). Bis zur allfälligen Anklageerhebung und gerichtlichen Hauptverhandlung besteht insoweit noch eine gewisse (zumindest abstrakte) Beeinflussungsgefahr. Diese würde allerdings nach der dargelegten Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines Haftgrundes noch nicht ausreichen. Wie erwähnt, setzt auch das basellandschaftliche Strafprozessrecht ausdrücklich konkrete Indizien voraus, aufgrund derer Kollusionsgefahr ernsthaft zu befürchten ist (§ 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL). 
6.6 In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2003 konkretisiert die Verfahrensgerichtspräsidentin das Bestehen von Verdunkelungsgefahr wie folgt: Zwar seien "die wesentlichen Beweismittel nunmehr erhoben und zusätzliche, erfolgversprechende Beweiserhebungen, die durch allfällige Kollusionshandlungen des Beschwerdeführers gefährdet wären (...), momentan auch nicht ersichtlich". Dennoch bestehe weiterhin Kollusionsgefahr. Sowohl A.________ als auch B.________ hätten Signalementsbeschreibungen des mutmasslichen Mittäters zu Protokoll gegeben, die den Beschwerdeführer als dringend tatverdächtig erscheinen liessen. Zwar habe der Mitangeschuldigte B.________ den Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht erkannt (bzw. nicht erkennen wollen). Diese Äusserung erscheine jedoch angesichts weiterer Beweisergebnisse unglaubwürdig und stehe auch in Widerspruch zu früheren Aussagen des Mitangeschuldigten. Auch A.________ habe belastende Aussagen gemacht. Auf die Frage hin, wer denn ausser R.C.________ noch an der Tat beteiligt gewesen sei, habe A.________ am 7. November 2002 die "Vermutung" zu Protokoll gegeben, dass ein weiterer "R.________" auf das Opfer geschossen habe. Die detaillierte Personenbeschreibung dieses angeblichen Mittäters entspreche "ziemlich genau dem Signalement des Beschwerdeführers". Einerseits bildeten die genannten belastenden Aussagen "das Fundament des Tatverdachtes". Anderseits habe der Beschwerdeführer schon unter Beweis gestellt, dass er bei entsprechender Gelegenheit nicht davor zurückschrecke, auf Personen Einfluss zu nehmen, um Beweisergebnisse zu verfälschen. "Allein im vorliegenden Verfahren" habe er "über seinen Hausarzt" und über einen ehemaligen Mitgefangenen "bereits zweimal zu kolludieren versucht, um sich ein Alibi zu verschaffen (Sugo-Flaschen)". Ausserdem ergebe sich aus dem Vorstrafenregister, dass der Beschwerdeführer zur Gewalttätigkeit neige. Dies zeige sich aus seiner "Verurteilung in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Raubs und schweren Raubs, bei dem er die schlafenden Bewohner mit einer Dachlatte zusammengeschlagen" habe. Wohl im Hinblick auf diese Gewaltbereitschaft habe A.________ eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer mit der Begründung verweigert, er fürchte sich vor ihm. 
6.7 Auch diese Darstellung der vorläufigen Beweisergebnisse erweist sich als willkürfrei. Wie sich aus den Untersuchungsakten ergibt, liegen Aussagen von Mitangeschuldigten und Zeugen vor, die den Beschwerdeführer unmittelbar oder zumindest bezüglich der Personenbeschreibung (Tätersignalement, Akzent, Gehbehinderung usw.) belasten. Die fraglichen Aussagen erscheinen einerseits von erheblicher beweisrechtlicher Bedeutung. Anderseits enthalten sie im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch gewisse Widersprüche, die es im Falle einer Anklageerhebung gerichtlich zu klären gilt. Die kantonalen Behörden legen sodann in sachlich vertretbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer zu Verdunkelungshandlungen neige bzw. im vorliegenden Untersuchungsverfahren bereits versucht habe, sich über kolludente Einflussnahmen (gegenüber einem Arzt und einem ehemaligen Mithäftling) ein Alibi zu verschaffen. Aus den Akten wird sodann eine gewisse Aggressivität bzw. Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers deutlich (u.a. Verurteilung wegen schweren Raubes mit massiver Gewaltanwendung gegen Menschen). Er bestreitet auch nicht, dass A.________ die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer verweigert habe mit der Begründung, er fürchte sich bzw. fühle sich bedroht. 
6.8 In Würdigung sämtlicher Umstände des hier zu beurteilenden Falles ergeben sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung im gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt bestrebt sein könnte, kolludenten Einfluss auf Mitangeschuldigte bzw. Zeugen oder Auskunftspersonen zu nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der untersuchten Straftat um ein Schwerverbrechen handelt. Die Annahme des Haftgrundes der Kollusionsgefahr hält vor der Verfassung stand. Es kann offen bleiben, ob ausserdem noch weitere besondere Haftgründe gegeben wären. 
 
Soweit der Beschwerdeführer beiläufig geltend macht, mehr als sechs Monate "Kollusionshaft" seien unverhältnismässig lang, erweist sich die Rüge der überlangen Haftdauer als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erschiene (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Weder legt der Beschwerdeführer dar, dass die kantonalen Behörden die Untersuchung in unzulässiger Weise verschleppt hätten, noch ist die bisherige Haftdauer bereits in grosse zeitliche Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die im Falle einer Anklageerhebung und strafrechtlichen Verurteilung zu erwarten wäre (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Advokat Dr. Nicolas Roulet, Basel, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: