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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_161/2018  
 
 
Urteil vom 27. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Erster Staatsanwalt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Februar 2018 (BES.2017.155). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 8. Dezember 2015 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu acht Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. November 2014. Ausserdem wurde er zu Fr. 5'000.-- Genugtuung an den Geschädigten B.________ verurteilt. Gegen dieses Urteil meldeten A.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Berufung an, welche derzeit beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hängig ist. 
 
2.  
A.________ beanstandete mit Eingabe vom 12. Oktober 2017, dass die Staatsanwaltschaft die Hintergründe seiner Tat nicht gründlich aufgeklärt habe. Als Beilage reichte er ein mit "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnetes und an den Ersten Staatsanwalt adressiertes Schreiben vom 22. September 2017 ein, wozu der Erste Staatsanwalt am 12. Oktober 2017 schriftlich Stellung nahm. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nahm die Eingabe von A.________ als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 23. Februar 2018 nicht ein. Zur Begründung führt das Appellationsgericht zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeige, inwiefern die Staatsanwaltschaft seine Verfahrensrechte verletzt haben sollte. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 23. März 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit der Darstellung seine Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht seine Beschwerde rechtswidrig behandelt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Erster Staatsanwalt, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli