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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_9/2019  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; notwendige Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2018 (BES.2018.136). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestellte mit Verfügung vom 27. Februar 2018 Advokat B.________ als amtliche Verteidigung von A.________ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Am 26. Juni 2018 ersuchte der amtliche Verteidiger um Entbindung von der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft entliess den amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 27. Juni 2018 aus dem Amt und forderte A.________ gleichzeitig auf, bis spätestens am 9. Juli 2018 einen neuen Verteidiger zu bezeichnen, ansonsten ihm die Staatsanwaltschaft einen neuen Verteidiger bestellen werde. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Juli 2018 Beschwerde. Er machte geltend, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien und er sich selbst verteidigen wolle. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 ab. Es führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass gewisse Indizien für eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestünden, weshalb die Staatsanwaltschaft eine psychiatrische Begutachtung angeordnet habe. Es bestünden begründete Zweifel, ob der Beschwerdeführer infolge seines psychischen Zustandes dazu in der Lage sei, seine Verteidigung ohne Anwalt wahrzunehmen, womit ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorliege. Ausserdem erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen werden könnte, weshalb auch ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorliege. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Auch wenn der Beschwerdeführer die Strafbarkeit seines Verhaltens anders beurteilt als die kantonalen Behörden, vermag er mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern das Appellationsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise von einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b und c ausgegangen sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli