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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 717/03 
 
Urteil vom 27. April 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1945, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin Gabriele Lüthi, Jurastrasse 44, 4900 Langenthal 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 3. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1945, führt seit 1974 als gelernter Metzger selbstständig erwerbend einen Metzgerei-Betrieb und bezog insbesondere wegen einem Hüftleiden vom 1. September 1991 bis 30. November 1993 von der Invalidenversicherung eine ganze (Verfügung vom 16. November 1993) sowie seit 1. Dezember 1993 eine halbe Rente (Verfügung vom 7. November 1994). Im Rahmen einer von Amtes wegen 1997 eingeleiteten Revision hob die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. Mai 1999 (nachfolgend: Abklärungsbericht 1) die halbe Invalidenrente per Ende Oktober 1999 auf, da bereits seit 1997 keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr ausgewiesen sei (Verfügung vom 20. September 1999). Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. September 2000 die Aufhebung der halben Invalidenrente. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 25. September 2001 (I 656/00) in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In Erwägung 3d führte das Gericht im genannten Urteil aus: 
"Demnach steht fest, dass unter den gegebenen Umständen nur die ausserordentliche Methode der Invaliditätsgradermittlung zu einem zuverlässigen Ergebnis zu führen vermag [...]. Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich der Invaliditätsgrad nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens jedoch nur deshalb nicht schlüssig feststellen, weil es dazu einzig noch an der erwerblichen Gewichtung (durch Heranziehung der für jede Tätigkeit branchenüblichen Lohnansätze) der bereits ermittelten gewichteten Arbeitsunfähigkeit von 18,5% fehlt (Abklärungsbericht [1] S. 6 [...]). Im angefochtenen Entscheid ist mit zutreffender Begründung dargelegt worden, weshalb auf diese nach dem Betätigungsvergleich ermittelte Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, was im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu Recht unbestritten blieb. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die zur Durchführung eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs erforderlichen Abklärungen zu treffen haben und danach den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode festlegen und über den Rentenanspruch ab 1. November 1999 neu befinden." 
B. 
Gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 27. Februar 2002 (nachfolgend: Abklärungsbericht 2), worin die Verwaltung die nach dem Betätigungsvergleich ermittelte Arbeitsunfähigkeit gemäss Abklärungsbericht 1 anhand der Tabellenlöhne auf Grund der vom Bundesamt für Statistik im Zweijahresrhythmus herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 1998 erwerblich gewichtete, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2002 an der Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende Oktober 1999 fest. 
C. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Oktober 2003 in dem Sinne gut, als es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
 
Während M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Rechtsgrundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 f. Erw. 1), der spezifischen Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV) und der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (BGE 128 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und den massgeblichen Zeitpunkt für den Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung (Art. 88a Abs. 1 IVV). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Vorweg zu klären ist, welche Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde massgebend sind. 
2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Rückweisungsentscheid (S. 9) aus, durch Aufhebung der Verfügung vom 20. September 1999 bestehe keine obere zeitliche Beschränkung mehr bezüglich des bis zum Erlass einer neuen Verfügung zu berücksichtigenden Sachverhalts. Die Verwaltung hätte deshalb bei Erlass der Verfügung vom 19. September 2002 auch die Verhältnisse ab 1. November 1999, d.h. ab dem Zeitpunkt der verfügten Herabsetzung, mitberücksichtigen und den so ermittelten Sachverhalt mit demjenigen zur Zeit der ursprünglichen Verfügung vom 7. November 1994 vergleichen müssen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, in zeitlicher Hinsicht massgebend seien diejenigen tatsächlichen Verhältnisse, die sich bis zum Erlass der (inzwischen aufgehobenen und durch die neuerlich angefochtene Verfügung vom 19. September 2002 ersetzten) Revisionsverfügung vom 20. September 1999 verwirklicht hätten. 
 
Wird in einem Rentenrevisionsverfahren eine Revisionsverfügung auf dem Rechtsweg aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen, fragt sich demnach, ob die Verwaltung auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der ersten aufgehobenen oder der zweiten (die erste ersetzenden) Revisionsverfügung abzustellen hat. 
2.1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte im Urteil I. vom 9. Juli 2003 die Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18, wonach der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370). Zur Begründung führte das Gericht in BGE 106 V 20 Erw. 3 unter anderem aus, das Revisionsverfahren sei bei einer Rückweisung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch nicht abgeschlossen. Formell wird die zeitliche Vergleichsbasis einerseits durch die ursprüngliche Rentenverfügung (keine Rechtserheblichkeit kommt einer bloss die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigenden Revisionsverfügungen zu; BGE 105 V 30) und andererseits die streitige Revisionsverfügung bestimmt (BGE 125 V 369 Erw. 2, 418 Erw. 2d i.f.; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2, je mit Hinweis). Sowohl die jüngst bestätigte Rechtsprechung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung als auch die Berücksichtigung der für die Beurteilung der Rentenrevision in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht praxisgemäss ausschlaggebenden Vergleichsbasis führen dazu, dass bis zum rechtskräftigen materiellen Abschluss des streitigen Rentenrevisionsverfahrens grundsätzlich diejenigen Verhältnisse massgebend bleiben, welche sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis bestimmenden ersten Revisionsverfügung verwirklicht hatten, auch wenn diese Verfügung aufgehoben und die Sache zur näheren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird. 
2.1.2 Mit Verfügung vom 20. September 1999 entzog die IV-Stelle einer allfälligen Beschwerde gegen die Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende Oktober 1999 gestützt auf Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 AHVG die aufschiebende Wirkung (vgl. Erw. 2.1.1 hievor). Diese Verfügung hob das EVG mit Urteil vom 25. September 2001 (I 656/00) auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung über den revisionsweise aufgehobenen Rentenanspruch an die Verwaltung zurück. Die nachzuholende ergänzende Abklärung betraf einzig die bisher unterlassene erwerbliche Gewichtung der bereits ermittelten gewichteten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zitat hievor im Sachverhalt unter lit. A.). In tatsächlicher Hinsicht sind nach dem in Erwägung 2.1.1 Gesagten deshalb entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung nicht die Verhältnisse bei Erlass der Verwaltungsverfügung vom 19. September 2002 massgebend. Vielmehr ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglich streitigen Revisionsverfügung (hier: vom 20. September 1999) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), welcher mit demjenigen bei Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente (gemäss Verfügung vom 7. November 1994) zu vergleichen ist. Streitig und zu prüfen ist mithin nach wie vor, ob am 20. September 1999 die Voraussetzungen eingetreten waren, die es rechtfertigten, die bis anhin bezogene halbe Invalidenrente auf Ende Oktober 1999 aufzuheben. 
2.1.3 Tatsachen, die den im hier entscheidenden Revisionszeitpunkt (Erlass der Revisionsverfügung vom 20. September 1999) geltenden Sachverhalt seither verändert haben, sollen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Dem Versicherten bleibt es unbenommen, eine allfällige, nach dem 20. September 1999 eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und eine gegebenenfalls dadurch bedingte Anpassung der Aufgabenbereiche bei der IV-Stelle im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. Das Gleiche gilt umgekehrt auch für eine erneute Rentenrevision von Amtes wegen, je nach Ausgang dieses Verfahrens. 
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes (vgl. Erw. 2.1.1 hievor) Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist. Aus demselben Grund finden auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung. 
3. 
3.1 Grundsätzlich geht das EVG von der Verbindlichkeit seiner Erwägungen im Rückweisungsurteil für die Behörde, an welche die Sache geht, und für das höchste Gericht selber aus (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 32 mit Hinweis; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 42 S. 131). In Erwägung 2 des Urteils H. vom 19. Oktober 1998 (publiziert in RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht hiezu aus: 
Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241 Erw. 2a). Bezüglich der Bundesrechtspflege bestimmt das Gesetz dies für Zivil- und Strafsachen ausdrücklich (Art. 66 OG, Art. 277ter BStP), doch gilt dieser Grundsatz ebenfalls, wenn über eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit zu befinden ist (BGE 117 V 241 Erw. 2a mit Hinweisen). Die genannten Bestimmungen beruhen auf dem Gedanken, dass die betreffende Rechtsfrage für den konkreten Streitfall als endgültig entschieden zu gelten hat, wie dies bei einem letztinstanzlichen Endurteil der Fall ist. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum weitergezogen, so ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung begründet hat (vgl. BGE 111 II 94, 99 II Ib 520 Erw. 1b, 94 I S. 388). 
3.2 Mit Urteil vom 25. September 2001 (I 656/00) ordnete das Eidgenössische Versicherungsgericht an, dass unter den gegebenen Umständen einzig das ausserordentliche Bemessungsverfahren zu einer zuverlässigen Ermittlung des Invaliditätsgrades führen könne. Die Verwaltung habe im Rahmen der im Sinne der Erwägungen durchzuführenden Abklärung auf die aus dem Betätigungsvergleich gemäss Abklärungsbericht 1 (S. 5 f.) resultierende gewichtete Arbeitsunfähigkeit abzustellen und diese sodann unter Heranziehung der für jede Tätigkeit branchenüblichen Lohnansätze erwerblich zu gewichten (vgl. Zitat im Sachverhalt unter lit. A.). Statt dessen zog die IV-Stelle in ihrem Abklärungsbericht 2 - entgegen der in Übereinstimmung mit BGE 128 V 34 Erw. 4e verfügten höchstrichterlichen Anordnung - die statistischen Löhne gemäss LSE heran und erliess gestützt darauf die Verfügung vom 19. September 2002. Da auch das Eidgenössische Versicherungsgericht an sein Rückweisungsurteil vom 25. September 2001 (I 656/00) gebunden ist (Erw. 3.1 hievor), führt dies ohne weiteres zur Aufhebung der Verwaltungsverfügung, was das kantonale Gericht im Ergebnis richtig erkannte. Die IV-Stelle wird die branchenüblichen Lohnansätze zur erwerblichen Gewichtung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc; vgl. BGE 128 V 34 Erw. 4e), gegebenenfalls durch Befragung der branchenspezifischen Berufsverbände, ermitteln. Bei der gegebenen prozessualen Lage besteht kein Raum, die von der beschwerdeführenden IV-Stelle erhobenen Argumente gegen ein Abstellen auf branchenübliche Ansätze zu diskutieren. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen 2.1.3 und 3.2 abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: