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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 393/03 
 
Urteil vom 21. Juli 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl, Seilerstrasse 9, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 17. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene A.________ war nach Abschluss einer Autolackierer-Lehre und Absolvierung der Rekrutenschule kurzfristig auf dem gelernten Beruf tätig und arbeitete nach einem von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Servicekurs als Kellner. Am 25. Mai 1977 stellte er bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Umschulung auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, welches die Invalidenversicherungskommission des Kantons Bern (nunmehr: IV-Stelle Bern) mit Verfügung vom 8. August 1978 ablehnte. In der Folgezeit war A.________ als Filialleiter, Personaldisponent und Aussendienstmitarbeiter tätig. Im Jahre 1989 eröffnete er ein Büro im Bereich des Lehrlingswesens, welches er seither selbstständig führt. 
 
Am 25. Juni 1998 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Beinbeschwerden und diverse andere Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Bern berufliche und medizinische Abklärungen tätigte. Insbesondere gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 31. Juli 2000 sprach ihm die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zu; ab 1. April 2000 wurde ein Leistungsanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 25 % verneint (Verfügung vom 5. Dezember 2000). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Mai 2001 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Invaliditätsgrad nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittle und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Aufgrund des daraufhin veranlassten Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 15./22. Februar 2002 legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 23 % fest und wies das Rentenbegehren ab 1. April 2000 erneut ab (Verfügung vom 6. August 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2002 und rückwirkende Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter einer Viertelsrente ab 1. April 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 6. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt, beurteilt sich der zu prüfende Rentenanspruch ab 1. April 2000 nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des IVG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (1. Januar 2003) und der am 21. März 2003 beschlossenen 4. IVG-Revision (1. Januar 2004; AS 2003 3837 ff.) gültig gewesenen Fassung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.2 Das kantonale Gericht hat gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Grundsätze der Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) und nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG in Verbindung mit Art 88a IVV) bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente (AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen; BGE 125 V 417 Erw. 2d) und zu den diesbezüglich zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 130 V 73 ff. Erw. 3, 125 V 418 Erw. 2d, 369 Erw. 2, je mit Hinweisen) in ihrem (ersten) Entscheid vom 9. Mai 2001 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.3 Zu präzisieren ist, dass die Invalidität beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren - im Unterschied zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) - nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). 
1.4 Für den Beweiswert eines Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der Verhältnisse sowie der aus den ärztlichen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Ferner sind die Angaben der Betroffenen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der Berichtstext plausibel, begründet und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 128 V 93 Erw. 4; vgl. auch BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2). 
Erneute ärztliche Stellungnahmen zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen sind nach Vorliegen des Abklärungsberichts nur in jenen (Ausnahme-)Fällen einzuholen, in welchen die Aussagen der versicherten Person gegenüber der Abklärungsperson nicht mit den Feststellungen des medizinischen Gutachtens übereinstimmen (vgl. AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). 
2. 
Strittig sind die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der daraus resultierende Invaliditätsgrad. 
2.1 Ausser Frage steht, dass der an einem chronischen Panvertebralsyndrom sowie einem residuellen Schmerzsyndrom des rechten distalen Oberschenkels leidende Beschwerdeführer von Juni 1998 bis Ende 1999 in seiner Tätigkeit als Leiter eines Büros im Bereich des Lehrlingswesens lediglich zu 50 % arbeitsfähig war und von 1. Juni 1999 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bis März 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte. Obgleich diese unbestritten gebliebene Bezugszeit - als Teil des einen hier in Frage stehenden Rechtsverhältnisses - der richterlichen Überprüfungsbefugnis nicht entzogen ist (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 369 Erw. 2, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 278 f. Erw. 1), besteht im Lichte der Aktenlage sowie der Parteivorbringen kein Anlass, sie letztinstanzlich einer erneuten materiellen Beurteilung zu unterziehen. Vielmehr rechtfertigt es sich, die Prüfung auf die allein strittige Frage zu beschränken, ob die vorinstanzlich bestätigte Befristung des Rentenanspruchs auf Ende März 2000 standhält. Voraussetzung hierfür ist, dass ab jenem Zeitpunkt eine revisionsrechtlich erhebliche, die Leistungseinstellung rechtfertigende Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 
2.2 Vorinstanz und Verwaltung sind in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass infolge einer positiven Gesundheitsentwicklung ab Januar 2000 neu von einer 75 %igen anstelle der bisher auf 50 % eingeschätzten Leistungsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer dies letztinstanzlich erneut unter Hinweis auf einen Widerspruch zwischen den Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 31. Juli 2000 und der ärztlichen Stellungnahme in dem zu Handen der MEDAS erstellten rheumatologischen Untergutachten des Dr. G.________ vom 30. Mai 2000 verneint, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. In diesem Punkt kann im Wesentlichen auf die zutreffenden, den Vorwurf der Widersprüchlichkeit überzeugend widerlegenden Erwägungen der Vorinstanz - einschliesslich deren Bezugnahme auf den ersten Rechtsmittelentscheid vom 9. Mai 2001 - verwiesen werden. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, entgegen der vorinstanzlichen Darstellung sei an der abschliessenden, multidisziplinären "Konsenskonferenz" der MEDAS vom 8. Juni 2000 nicht über die Arbeitsfähigkeit gesprochen worden. Wohl mag zutreffen, dass der Arbeitsfähigkeitsgrad nicht ziffernmässig besprochen wurde; die medizinische Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit jedoch war zentrales Thema der MEDAS-Abklärungen und die daraus gezogenen Schlüsse materiell zweifellos Gegenstand jener Besprechung. Massgebend bleibt aber ohnehin, dass in dem vom leitenden Arzt der MEDAS, PD Dr. B.________, und dem fallverantwortlichen Arzt, Dr. R.________, unterzeichneten Gesamtgutachten die Arbeitsfähigkeit im derzeit ausgeübten Beruf mit nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung (Hinweis auf ideale Arbeitsbedingungen, insbesondere frei einteilbare Arbeitszeit, Möglichkeit häufiger Positionswechsel, kein Heben schwerer Lasten) ab Januar 2000 auf 75 % eingeschätzt wurde und diese Festlegung in Übereinstimmung mit den sonstigen ärztlichen Erkenntnissen steht. Unbehelflich ist ferner der weitere Einwand des Beschwerdeführers, das im Rahmen der MEDAS-Abklärungen eingeholte pneumologische Konsilium der Dres. med. U.________ und S.________ vom 16. Juni 2000 sei erst nach der Konsenskonferenz ausgefertigt worden. Zum einen steht fest, dass das genannte Untergutachten am 31. Juli 2000, als das Hauptgutachten verfasst wurde, vorlag. Zum andern wurde die pneumologische Beurteilung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2000 vorgenommen, also vor der Konsenskonferenz vom 8. Juni 2000. Die pneumologischen Erkenntnisse waren in jenem Zeitpunkt also bereits bekannt, wenn auch noch nicht abschliessend schriftlich dokumentiert. Dabei verneinen die Begutachter mit Blick auf die aktuell ausgeübte Bürotätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was sich widerspruchsfrei in die Gesamtbeurteilung der MEDAS einfügt. 
 
Nach dem Gesagten ist mit Vorinstanz und Verwaltung von einer seit Januar 2000 bestehenden 75 %igen Arbeitsfähigkeit in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Leiter eines Büros im Bereich des Lehrlingswesens auszugehen. 
3. 
Zu prüfen sind die erwerblich-praktischen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen, wobei ausser Frage steht, dass die Erwerbseinbusse nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu bestimmen ist. 
3.1 
3.1.1 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hat den Beschwerdeführer am 15. Februar 2002 an Ort und Stelle (Büroräumlichkeiten zu Hause) besucht, die im Betrieb anfallenden Arbeiten im Bericht vom 22. Februar 2002 detailliert aufgelistet und im Gespräch mit dem Versicherten die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsgebieten erörtert. Bezüglich der fünf ausgeschiedenen Aufgabenbereiche "Telefondienst" (Gewichtung 40 %), "administrative Arbeiten" (Gewichtung 30 %), "Verpacken/ Versand" (Gewichtung 10 %), "Aussendienst" (Gewichtung 20 %) und "Betriebsleitung" (keine Gewichtung, da gemäss IV-Stelle in sämtlichen andern Aufgabenbereichen enthalten) ergaben sich folgende Einschränkungen: Für die Aufgabenbereiche "Telefondienst" und "Aussendienst" wurde unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten, für "administrativen Arbeiten" aufgrund eines Zeitvergleichs eine Arbeitsunfähigkeit von je 25 % angenommen. Gemäss Abklärungsbericht keine Einschränkung besteht im Bereich "Verpacken/Versand". 
3.1.2 Zwecks Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit setzte der Abklärungsdienst für die einzelnen Aufgabenbereiche die entsprechenden statistischen Lohnwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ein, reduzierte diese entsprechend der behinderungsbedingten Einschränkung in jedem Aufgabenbereich und ermittelte daraus die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse pro Aufgabenbereich frankenmässig. Für den Aufgabenbereich "Telefondienst" resultierte dabei - ausgehend von einem Jahreseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) von Fr. 70'020.-, einer Gewichtung von 40 % und einer 25 %igen Leistungseinschränkung - eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'002.- (70'020.- x [40 x 25/100]) und bei den "administrativen Arbeiten" eine solche von Fr. 4'604.- (Jahreseinkommen ohne Behinderung: Fr. 61'392.00; 30 %ige Gewichtung; Arbeitsunfähigkeit von 25 %). Im Aufgabenbereich "Aussendienst" setzte die Verwaltung die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse auf Fr. 3'501.- fest (Jahreseinkommen ohne Behinderung: Fr. 70'020.-; Gewichtung 20 %; Arbeitsunfähigkeit von 25 %), während sie im Bereich "Verpacken/Versand" mangels Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.1.1 hievor) überhaupt verneint wurde. Insgesamt errechnete die IV-Stelle eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'107.- und setzte diesen Betrag in Relation zu einem (rechnerischen) Valideneinkommen von Fr. 65'698.00 (=Total der gewichteten Jahreseinkommen ohne Behinderung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen), was einen Invaliditätsgrad von 23 % ergab. 
3.2 Die von der Verwaltung angewandte Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrades, d.h. die Unterteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in einzelne Aufgabenbereiche, die Berücksichtigung der jeweiligen Einschränkungen in denselben sowie die Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen unter Bezugnahme auf einen statistischen Lohn führt zum nämlichen Ergebnis wie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht verwendete Formel (vgl. BGE 128 V 29 ff.; Urteile B. vom 21. Januar 2004 [I 120/03] Erw. 5.4., M vom 2. Mai 2003 [I 258/02] Erw. 4.4.3, Z. vom 17. Februar 2003 [I 463/02] Erw. 5.1) 
 
(T 1 x B 1 x s 1) + (T 2 x B 2 x s 2) 
____________________________=Invaliditätsgrad 
(T 1 x s 1) + (T 2 x s 2), 
 
T = Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit in Prozenten, 
B = Arbeitsunfähigkeit in der jeweiligen Tätigkeit in Prozenten 
s = Lohnansatz für die betreffende Tätigkeit. 
Diese Formel führt vorliegend zu folgender Berechnung: 
 
(40 % x 25 % x 5'835.-) + (30 % x 25 % x 5'116.-) + (10% x 0 % x 4'390.-) + (20 % x 25 % x 5'835.-) 
_______________________________________________________________= 23 % 
(40 % x 5'835.-) + (30 % x 5'116.-) + (10 % x 4'390.-) + (20 % x 5'835.-) 
 
Bei der von der IV-Stelle angewandten Berechnungsweise wird der Invaliditätsgrad zwar mittels einer Art Einkommensvergleichs ermittelt, was an sich als systemwidrig erscheint (BGE 128 V 32 Erw. 4a), in der vorgenommenen Form aber insoweit unbedenklich ist, als die beiden verglichenen Einkommensgrössen lediglich rechnerische Werte darstellen und ihnen keine hypothetische Ermittlung des Erwerbseinkommens zugrunde liegt. Das methodische Vorgehen der Verwaltung ist daher grundsätzlich als zulässig zu beurteilen. 
3.3 
3.3.1 Mit Bezug auf den Betätigungsvergleich rügt der Beschwerdeführer, die Einschätzungen der MEDAS-Gutachter seien unbesehen übernommen worden. So habe bei der Beurteilung der bereichsspezifischen Beeinträchtigungen weder die leidensbedingt generell massiv reduzierte Arbeitszeit hinlänglich Berücksichtigung gefunden noch der Umstand, dass die Aussendiensttätigkeit aufgrund eingeschränkter Mobilität (keine längeren Autofahrten) überhaupt nicht mehr ausgeübt werden könne. 
3.3.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers ist vorab entgegenzuhalten, dass sich die MEDAS-Gutachter hinsichtlich der verbleibenden Leistungsfähigkeit ausdrücklich auf die konkreten Verhältnisse der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit mit der Möglichkeit der freien Einteilung des Pensums und des Positionswechsels beziehen. Es handelt sich mithin bei der ärztlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 25 % nicht lediglich um eine theoretische, sondern um eine konkrete Schätzung. Vor diesem Hintergrund ist naheliegend und nicht zu beanstanden, dass die medizinische Einschätzung im Abklärungsbericht weitgehend übernommen wird. Die Aktenlage, namentlich auch die Angaben des Versicherten gegenüber der Abklärungsperson an Ort und Stelle, sprechen dafür, dass in den einzelnen - allesamt vorwiegend administrativen, durch geringe körperliche Belastungen gekennzeichneten - Tätigkeiten nicht spezifische, in der Art der jeweiligen Verrichtung begründete Einschränkungen vorliegen, sondern der Beschwerdeführer lediglich (generell) nicht mehr über die physischen und psychischen Ressourcen verfügt, um die an sich ideal auf ihn zugeschnittene Tätigkeit mit vollem Pensum und voller Leistung auszuüben. Für die Aussendienst-Tätigkeit ergibt sich nichts Abweichendes; zumal durch den Umstand, dass beim Autofahren spätestens nach einer Stunde Erholungspausen notwendig sind (vgl. Erw. 3.3.1 in fine), lediglich die Gesamtreisezeit etwas verlängert, nicht aber die Tätigkeit als solche verunmöglicht wird. Trägt die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den konkreten Verhältnissen Rechnung und stehen die tätigkeitsbezogenen Angaben des Versicherten an Ort und Stelle dazu nicht in Widerspruch, hat dies allerdings auch zur Folge, dass - entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung - im Aufgabenbereich "Verpacken/Versand" ebenfalls von einer Einschränkung von 25 % auszugehen ist, wirkt sich doch die allgemeine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch in diesem Aufgabenbereich aus. 
Die Tatsache, dass der tägliche Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers von bloss vier oder viereinhalb Stunden deutlich weniger als 75 % der vor Eintritt des Gesundheitsschadens geleisteten Arbeitszeit entspricht, vermag die Annahme einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 25 % in sämtlichen Aufgabenbereichen nicht umzustossen. Im Lichte vorstehender Erwägungen liegt der Schluss nahe, dass die aus ärztlicher Sicht und nach Massgabe des vorgenommenen Betätigungsvergleichs verbleibende Leistungsfähigkeit mit dem angegebenen tatsächlichen Arbeitseinsatz nicht voll ausgeschöpft wird. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung der im Betrieb geleisteten Arbeitsstunden im ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahren, wobei auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird. 
3.4 
3.4.1 Die wirtschaftliche Gewichtung für die einzelnen Aufgabenbereiche, bei welcher der Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit den Einschränkungen im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen ist (BGE 128 V 32 f. Erw. 4b), hat die Verwaltung unter Bezugnahme auf die LSE-Tabellenlöhne vorgenommen. Dieses Vorgehen ist angesichts der Tatsache, dass es an vergleichbaren Betrieben fehlt und die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nicht einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann, zumindest nachvollziehbar. Ob damit dem Grundsatz, wonach die Ermittlung des für die einzelnen Tätigkeitsbereiche anzuwendenden Stundenansatzes unter Berücksichtigung einzelfallbezogener Kriterien wie Betriebsgrösse, Branche, berufliche Erfahrung des Betriebsinhabers, etc. zu erfolgen hat (BGE 128 V 34 Erw. 4e), hinreichend Rechnung getragen wird, bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Denn aufgrund der in sämtlichen Aufgabengebieten durchgehend gleichen leidensbedingten Einschränkung (Erw. 3.3.2 hievor) würde auch bei einer differenzierten Festlegung des Stundenansatzes keine Änderung des Invaliditätsgrades resultieren. Mithin ergäbe sich auch dann kein anderes Ergebnis, wenn entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers auf den Lohn eines Personalberaters abgestellt würde. Aus dem gleichen Grund wirkt sich die Nichtberücksichtigung des Aufgabenbereichs "Betriebsleitung" nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus; auch in diesem Bereich wäre eine Beeinträchtigung von 25 % anzunehmen. Im Übrigen liesse sich bei der Betriebsleitung - soweit sie als eigenständiger Aufgabenbereich ausgesondert werden kann - am ehesten das Fehlen einer gesundheitlichen Einschränkung begründen (vgl. Urteil B. vom 21. Januar 2004 [I 120/03] Erw. 5.4.2), womit sich sogar ein tieferer Invaliditätsgrad ergäbe. 
3.4.2 
3.4.2.1 Hinsichtlich der mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmässig verbundenen Fixkosten ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass diese bei der Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer verminderten Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile Y. vom 11. März 2002 [I 493/01] Erw. 4, J. vom 14. Oktober 1996 [I 254/96] Erw. 3e). Dies war im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 15./22. Februar 2002 unter Hinweis auf das Fehlen verwertbarer Geschäftszahlen und hinreichender betrieblicher (Vergleichs-)Grundlagen nicht geschehen. Mit im Wesentlichen derselben Begründung sah sich Vorinstanz zu keiner diesbezüglichen Korrektur veranlasst. Im Rahmen einer Eventualbegründung erwog das kantonale Gericht indessen, dass selbst dann, wenn die Fixkosten entsprechend der ärztlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu einem Viertel (d.h. Fr. 2'320.-) angerechnet würden, eine rentenbegründende Invalidität zu verneinen wäre. 
3.4.2.2 Die Berücksichtigung der fixen Geschäftsunkosten soll der Tatsache Rechnung tragen, dass eine selbstständige Tätigkeit nur aufgenommen bzw. aufrecht erhalten werden kann, wenn eine gewisse Infrastruktur zur Verfügung steht, für welche unabhängig vom Umsatz Kosten anfallen. Dabei sind - in Abweichung von der vorinstanzlichen Eventualbegründung - die gesamten Fixkosten in Anschlag zu bringen und nicht nur der dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechende Anteil; es liegt im Wesen von fixen Kosten, dass sie unabhängig vom Umsatz und damit auch unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit anfallen, mithin sich nicht linear zur Reduktion des Beschäftigungsgrades verringern. 
 
Die Frage, auf welche Weise die fixen Geschäftsunkosten - für deren Berücksichtigung die unter Erw. 3.2. hievor dargelegte Formel des Eidgenössischen Versicherungsgericht kein Raum lässt - bei der Invaliditätsbemessung konkret in Rechnung zu stellen sind, bedarf im hier zu beurteilenden Fall keiner abschliessenden Klärung. Denn soweit der Beschwerdeführer in der im Vorbescheidverfahren eingereichten Abrechnung betreffend Büro-Fixkosten für das Jahr 2001 solche Kosten geltend macht, sind sie nicht hinlänglich ausgewiesen. So fehlen für die unter den Positionen "Kontokorrentkosten", "Versicherung", "Büromiete" und "Heizung" angegebenen Fixkosten von insgesamt Fr. 9'280.- (bei einem Jahresumsatz von Fr. 80'938.- und einem Geschäftsaufwand von 38'946.50), welche der Beschwerdeführer zusammen mit Autokosten von Fr. 4'800.- als Abzug beim Invalidenlohn berücksichtigt haben will, jegliche Belege. Gerade die gewichtigsten, je anteilsmässig an dem vom Beschwerdeführer bewohnten und gleichzeitig als Büro dienenden Einfamilienhaus anfallenden Positionen "Büromiete" und "Heizung" sind gar nicht belegbar, weil es sich um rechnerische Festlegungen handelt, denen keine entsprechend separierten und ausweisbaren Zahlungen zugrunde liegen. Im Übrigen aber erscheint es zumindest als fraglich, ob für ein kleines Büro von 12 m² und für ein Lager 22,5 % der Hypothekar- bzw. Heizungskosten als Bürounkosten anzurechnen sind. Überhaupt nicht als Geschäftsunkosten berücksichtigt werden können schliesslich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Autokosten. Die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers - namentlich auch der Postversand und die Beschaffung von Drucksachen und Büromaterial - kann grundsätzlich von zu Hause ausgeübt werden, sodass für die Benutzung eines Autos keine Notwendigkeit besteht. Da der Gebrauch eines Autos bzw. die vom Beschwerdeführer angegebene Beteiligung am Fahrzeug der Lebenspartnerin mit einer fixen Pauschale von Fr. 400.- mithin nicht als beruflich bedingt zu betrachten sind, fällt die Anrechnung von Autokosten ausser Betracht. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete die Fahrzeugkosten gegenüber der Verwaltung und der Vorinstanz denn auch nicht als Fixkosten; dies geschah erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
3.4.2.3 Sind die geltend gemachten (fixen) Geschäftsunkosten in der behaupteten Höhe nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, bleibt die Frage nach deren Schätzung. Eine solche aber ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, angesichts der Singularität des beschwerdeführerischen Betriebs und mangels verlässlicher Erfahrungszahlen kaum möglich. Von zusätzlichen Sachverhaltsermittlungen ist diesbezüglich keine Klärung zu erwarten, was durch den Umstand bekräftigt wird, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Geschäftsunkosten nicht nur mangelhafte, sondern bezeichnenderweise während des ganzen Verfahrens keinerlei Beweisstücke eingereicht hat. 
 
Selbst wenn man aber die im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor der Vorinstanz behaupteten Fixkosten (exklusiv Autokosten) berücksichtigen würde, ergäbe sich daraus keine rentenbegründende Erwerbseinbusse. Wird nämlich das im Gesundheitsfall erzielbare Jahreseinkommen von Fr. 65'698.- einer unter Berücksichtigung der Fixkosten ermittelten Erwerbseinbusse von Fr. 25'704.50 (Fr. 16'424.50 [=Erwerbseinbusse bei 25 %iger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Aufgabenbereichen; Erw. 3.2 hievor] + Fr. 9'280.- [Fixkosten / ohne Autokosten; vgl. Erw. 3.4.2.2 hievor]) gegenüber gestellt, resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39,1%. Der vorinstanzliche Entscheid hält damit stand. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: