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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 675/02 
 
Urteil vom 28. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
C.________, 1963, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Beat Gerber, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 21. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene C.________ war seit 1. April 1989 bei der S.________ AG als Betriebsangestellte tätig. Sie litt ab September 1997 an einer depressiven Störung und verlor auf Grund überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen per 31. Mai 1998 ihre Arbeitsstelle. Am 1. September 1998 meldete sich C.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte die Arztberichte des Dr. med. R.________ vom 16. September 1998 und der Frau Dr. med. P.________, vom 1. Dezember 1998 sowie einen Arbeitgeberbericht vom 16. September 1998 ein. Zudem liess sie die Versicherte bei Dr. med. P.________, Psychiatrie und Psychotherapie, und beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut, medizinisch abklären (Berichte vom 18. November 1999 und 30. Oktober 2000). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle C.________ mit Verfügung vom 6. März 2002 eine ganze Rente ab 1. September 1998 bis 31. Oktober 2000 zu. Ab 1. November 2000 verneinte sie - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % - den Anspruch auf eine Rente. 
B. 
C.________ erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch ab 1. November 2000. Sie gab ein ärztliches Zeugnis der Frau Dr. med. P.________ vom 29. April 2002 und des Dr. med. R.________ vom 9. und 29. April 2002 zu den Akten. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hob mit Entscheid vom 21. August 2002 die Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2002 insofern auf, als darin mit Wirkung ab 1. November 2000 der Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen worden ist, und es wies die Sache mit der Feststellung, dass C.________ bei einem Invaliditätsgrad von 47,7 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat, zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. August 2002. 
 
C.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt deren Gutheissung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 2000 wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist auf Grund der Akten nicht zu beanstanden. Streitig und zu prüfen ist indessen die Aufhebung der Rente per 1. November 2000. 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
3. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 125 V 417 Erw. 2d, AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 2001 S. 278 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Demzufolge ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität einer rentenbeziehenden Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. 
4. 
Was zunächst die zumutbare Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist das kantonale Gericht nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der verschiedenen medizinischen Berichte davon ausgegangen, dass sich diese von 1997 bis zur Begutachtung im ABI vom 23. Oktober 2000 und darüber hinaus bis zum Verfügungszeitpunkt am 6. März 2002 wesentlich verbessert hat. Die Vorinstanz stützte sich dabei im Wesentlichen auf das umfassende und schlüssige Gutachten des ABI vom 30. Oktober 2000, auf die Abklärung des Dr. med. P.________ vom 18. November 1999 sowie auf die Arztberichte des Dr. med. R.________ vom 16. September 1998, 9. und 29. April 2002 und der Frau Dr. med. P.________ vom 1. Dezember 1998 und 29. April 2002. Das kantonale Gericht zeigte anhand der medizinischen Abklärung im Oktober 2000 auf, dass der Versicherten aus somatischer Sicht leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind und aus psychiatrischer Sicht zwar eine rezidivierend depressive Störung festgestellt werden kann, die jedoch bei der aktuellen Abklärung nicht mehr in dem Ausmasse vorhanden war, wie sie bei früheren Untersuchungen konstatiert werden konnte. Aus psychiatrischer Sicht bestand zu diesem Zeitpunkt nur noch eine mässiggradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %, sodass der Versicherten körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 70 % zumutbar waren. Überzeugend dargelegt hat die Vorinstanz sodann, dass die im kantonalen Verfahren aufgelegten Arztberichte des Dr. med. R.________ und der Frau Dr. med. P.________ keine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitraum zwischen der Untersuchung im ABI im Oktober 2000 und der Verfügung im März 2002 zu belegen vermögen. Auszugehen ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ab Oktober 2000, was im vorliegenden Verfahren an sich auch nicht mehr bestritten wird. 
5. 
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
5.1 Die IV-Stelle hat für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf das Einkommen abgestellt, welches die Versicherte im Jahr 2001 bei der S.________ AG als Betriebsangestellte erzielt hätte. Dieses betrug inkl. 13. Monatslohn und Schichtzulagen Fr. 56'558.-. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ging sie davon aus, dass der Versicherten ab 1. November 2000 habe zugemutet werden können, ihrer angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellte bei der S.________ AG im Rahmen von 70 % nachzugehen und aus dieser Tätigkeit ein entsprechendes rentenausschliessendes Erwerbseinkommen von Fr. 39'591.- zu erzielen. 
5.2 Die Vorinstanz bestätigte das unbestritten gebliebene Valideneinkommen von Fr. 56'558.-. Bezüglich Invalideneinkommen wies sie indessen darauf hin, dass die Versicherte die Arbeitsstelle bei der S.________ AG aus gesundheitlichen Gründen und ohne eigenes Verschulden verloren hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihren alten Arbeitsplatz mit der damaligen Entlöhnung wieder einnehmen könnte. Sie zog daher zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 bei. Das kantonale Gericht stellte fest, dass Frauen im privaten Sektor bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2000 ein monatliches Einkommen von Fr. 3658.- erzielt hätten, was angepasst an die Lohnentwicklung von 2,4 % per 2001 und umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden für das Jahr 2001 einen monatlichen Lohn von Fr. 3914.- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 46'968.- ergeben hätte. Für ein Arbeitspensum von 70 % ermittelte die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von Fr. 32'877.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 41,9 %, und unter zusätzlicher Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 47,7 % ergab. Sie stellte in ihrem Entscheid den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente fest und wies die Sache zur Prüfung eines Härtefalles und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. 
5.3 Die IV-Stelle kritisiert in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Beizug der Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens. Vielmehr sei dazu die bisherige Entlöhnung in der S.________ AG heranzuziehen, da der Versicherten nach wie vor zumutbar wäre, in diesem Betrieb ein 70 %-Pensum zu absolvieren und somit hinreichend konkrete Angaben über die noch mögliche berufliche Tätigkeit sowie über den hierbei zu erwartenden Verdienst bestünden. 
 
Während das BSV die Auffassung der IV-Stelle teilt, spricht sich die Versicherte für den Beizug der Tabellenlöhne aus. 
6. 
6.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Arbeitsstelle bei der S.________ AG wegen ihrer krankheitsbedingten überdurchschnittlichen Absenzen per 31. Mai 1998 verloren. Seither hat sie keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin, jedoch in reduziertem Umfang tätig sein könnte, fehlen. Der bei der S.________ AG erzielbare Lohn kann somit der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht als beruflich-erwerbliche Situation, in welcher die Versicherte konkret steht, zu Grunde gelegt werden. Das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeit an einem einzigen konkreten Arbeitsplatz ist in Anbetracht des für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes (AHI 1998 S. 287) sodann in der Regel auch nicht repräsentativ. Vielmehr ist, da die Beschwerdegegnerin die erwähnte Arbeitsstelle verloren und seitdem keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit der Vorinstanz auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. 
6.2 Die Bestimmung des Invalideneinkommens durch das kantonale Gericht an Hand der LSE 2000 ist korrekt erfolgt. Auf Grund der aktuelleren Daten zu präzisieren ist einzig, dass die Lohnentwicklung per 2001 2,5 % (nicht 2,4 %) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2001 41,7 Stunden (nicht 41,8 Stunden) betrugen (Die Volkswirtschaft, 4/2003, S. 87 Tabelle B 10.2 und S. 86 Tabelle B 9.2). Im konkreten Fall ergibt sich daraus indessen ebenfalls ein Invaliditätsgrad von rund 41,9 %. Nicht zu beanstanden ist sodann in Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen, woraus bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von rund 47,7 % resultiert. Das kantonale Gericht hat demzufolge die Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2002 zu Recht aufgehoben und die Sache, verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, zur Prüfung des Härtefalles und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: