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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 217/05 
 
Urteil vom 7. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
T.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Wegen unfallbedingter Kniebeschwerden sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1949 geborenen T.________ mit durch Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003 bestätigter Verfügung vom 7. Oktober 2002 rückwirkend ab 1. August 2002 eine Invalidenrente auf Grund einer 26%igen Erwerbsunfähigkeit zu. Die dagegen gerichtete Beschwerde liess T.________ zurückziehen, nachdem ihn das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. September 2004 auf die drohende Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) hingewiesen hatte. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich kündigte T.________ mit Vorbescheid vom 8. November 2002 zunächst die Ausrichtung einer halben Invalidenrente an, lehnte dann jedoch das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juni 2003 und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab. 
B. 
Die gegen den Entscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde wies das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 21. Februar 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 5. Februar 2002 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 beantragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer eine leistungsbegründende Invalidität aufweist. 
2. 
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. Februar 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 
2.2 Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 13. Februar 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung. 
 
Die aktuellen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 7 ATSG sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 5a zu Art. 8) sind im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die dortigen Ausführungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch nachstehende Erw. 1.3 in fine]), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG [in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG]) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 16). Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
2.3 Zu beachten ist indessen, dass der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs auf den 1. Februar 2002 fallen dürfte, sodass sich der rechtserhebliche Sachverhalt bereits vor In-Kraft-Treten des ATSG und der ATSV verwirklicht hat. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hat dies nach der Rechtsprechung zur Folge, dass bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals noch geltenden Bestimmungen des IVG (namentlich Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) abzustellen ist (BGE 130 V 445; vgl. auch BGE 130 V 330 ff. Erw. 2). 
 
Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der Revision von Invalidenrenten und andern Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). 
 
Die mit der 4. IV-Revision erfolgten Änderungen der Rechtsgrundlagen können insoweit vernachlässigt werden, als die Gewährung einer Invalidenrente auch nach dem seit 1. Januar 2004 geltenden Recht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in Betracht fällt (Art. 28 Abs. 1 IVG [sowohl in der aktuellen als auch in der früheren Fassung]), was beim Beschwerdeführer nach übereinstimmender Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung nicht zutrifft. In dem auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG findet sich indessen eine neue Abstufung des Rentenanspruchs, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei Bejahung einer vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - eine Änderung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt. 
2.4 Was die Rechtsprechung zur Koordination der Invaliditätsbemessung im Invalidenversicherungsbereich einerseits und im Unfallversicherungsbereich andererseits anbelangt, ist präzisierend zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die Invalidenversicherung einen rechtskräftig gewordenen Entscheid des Unfallversicherers nicht unbeachtet lassen darf, sondern die für den Unfallversicherungsbereich rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsbemessung als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre - selbstständig vorzunehmende - Ermittlung des Invaliditätsgrades mit einzubeziehen hat. Ein nur ausnahmsweise in Betracht fallendes Abweichen muss sich auf triftige Gründe stützen und sachlich begründet sein (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). 
 
Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Februar 2004 lag für den Unfallversicherungsbereich noch keine in Rechtskraft erwachsene Festsetzung des Invaliditätsgrades vor, weshalb die IV-Stelle über diesen grundsätzlich frei befinden konnte. Dass sie im Rahmen ihrer Abklärungen gleichwohl auch die Akten der SUVA beizog, war dennoch sinnvoll und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, auch wenn deren Erkenntnisse seinerzeit für die Invalidenversicherung noch keine verbindliche Wirkung hatten. Erst als das kantonale Gericht das gegen die SUVA gerichtete Rechtsmittelverfahren zufolge Beschwerderückzugs am 4. Oktober 2004 als erledigt abgeschrieben hatte, erlangte die Invaliditätsbemessung für den Unfallversicherungsbereich, welche zu einer 26%igen Invalidität geführt hatte, Rechtskraft. Dies hat das kantonale Gericht in dem bei ihm noch hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu Recht - wenn auch nicht als allein ausschlaggebend - in seine Beurteilung mit einbezogen (vgl. BGE 126 V 295 Erw. 3b). 
3. 
Mit der Vorinstanz ist vorerst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem von der IV-Stelle am 8. November 2002 nach Massgabe des damals noch geltenden, auf den 1. Januar 2003 durch das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG jedoch ersetzten Art. 73bis IVV erlassenen Vorbescheid, worin zunächst die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Den zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid ist diesbezüglich seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, Vorinstanz und Verwaltung hätten bei der Bestimmung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit den Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 19. August 2002 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Diese Rüge ist unbegründet, hat sich doch zumindest die Vorinstanz sowohl mit den im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen durch Frau Dr. med. N.________ vom 19. Oktober 2001 und Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 14. April 2003 auseinandergesetzt und triftige Gründe angeführt, welche gegen ein Abstellen auf die im BEFAS-Gutachten attestierte bloss 60%ige Leistungsfähigkeit sprechen. Mit nicht zu beanstandender Begründung ist sie daher davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste, dem von Frau Dr. med. N.________ und von Dr. med. W.________ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Arbeit ganztags zumutbar wäre. Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, stellt die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht ernsthaft in Frage. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass nach den ärztlichen Beurteilungen nur noch Tätigkeiten als kaufmännischer Angestellter in Betracht fallen, zu welchen er nicht fähig sei. Abgesehen davon wird sogar in der BEFAS-Expertise festgehalten, dass er selbst über die intellektuellen Fähigkeiten für die Absolvierung einer Handelsschule verfügen würde. Auch kann nicht gesagt werden, der Arbeitsmarkt biete keine ihm zumutbare Tätigkeiten. 
5. 
Was die Bestimmung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) anbelangt, ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht auf die gegenüber der Ausgleichskasse als beitragspflichtig deklarierten Einkünfte abstellte, welche im Übrigen auch mit den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers in Einklang stehen. Die Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne Gesundheitsschaden wären zusätzlich zu den von der Arbeitgeberfirma angegebenen Entschädigungen sogenannte Deplacements für die Einsätze im Ausland mit zumindest teilweisem Lohncharakter ausgerichtet worden, wird zumindest dem Umfang nach nicht näher belegt. Allein aus dem Umstand, dass die "Richtlinie für Mitarbeiter im Aussendienst der X.________" die Möglichkeit entsprechender Zahlungen vorsieht, kann jedenfalls nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer solche realisiert hätte. 
Ausgehend von dem vom kantonalen Gericht unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung als für das Jahr 2002 massgebend erachteten Valideneinkommen von Fr. 84'405.- läge eine rentenrelevante Erwerbseinbusse von 40 % nur vor, wenn das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Gehalt (Invalideneinkommen) höchstens Fr. 50'643.- (nicht wie von der Vorinstanz errechnet Fr. 51'065.-) ausmachen würde. Dieser Betrag wird aber selbst dann deutlich überschritten, wenn - als für den Beschwerdeführer vorteilhaftere Variante - die im Rahmen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 (LSE 2002) ermittelten Löhne für dem Anforderungsniveau 3 entsprechende Arbeiten gemäss Tabelle TA7 beigezogen werden. Dem Umstand, dass behinderte Arbeitnehmer die von voll einsatzfähigen Personen realisierbaren Lohnansätze in der Regel nicht erreichen, trug die Verwaltung in Übereinstimmung mit der SUVA mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung, was mit der Vorinstanz als den konkreten Verhältnissen angemessen zu betrachten ist. Auch daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % und damit rentenbegründenden Ausmasses ist demnach nicht erstellt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: