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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_550/2010 
 
Urteil vom 6. September 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Helsana Unfall AG, 
Versicherungsrecht, 8081 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 19. Mai 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
C.________, geboren 1961, wurde am 4. April 2009 im Bahnhof X.________ von einem einfahrenden Zug erfasst und tödlich verletzt. Die Helsana Unfall AG, bei welcher er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte Bestattungsleistungen, verneinte jedoch eine weiter gehende Leistungspflicht und lehnte namentlich den Anspruch der Ehefrau, A.________, sowie der drei Kinder auf Hinterlassenenrenten ab mit der Begründung, dass der Versicherte den Tod absichtlich herbeigeführt habe (Verfügung vom 17. September 2009 und Einspracheentscheid vom 8. Februar 2010). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Mai 2010 ab. 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr sowie den drei Kindern Hinterlassenenleistungen zuzusprechen. 
Die Helsana Unfall AG und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 4 ATSG). Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). 
 
2.2 Die Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein körperschädigendes Ereignis als Unfall zu gelten hat. Da der Leistungsansprecher das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, muss er grundsätzlich auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168 E. 2a; 1988 Nr. U 55 S. 361 E. 1b). Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst zwar die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast jedoch insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVZ 68/2000 S. 201, E. 2a). 
 
2.3 Rechtsprechungsgemäss ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168 E. 2b). 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat diese Umstände, soweit sie aktenkundig sind, eingehend gewürdigt. Namentlich hat es einlässlich erörtert, was sich aus den Aussagen der Augenzeugen, welche sich im Bahnhof aufhielten, und des Lokomotivführers des betreffenden Zuges sowie aus den Abklärungen beim Hausarzt (Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH) und bei dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Psychiater (Dr. med. B.________) ergeben hat. 
Dass der Verstorbene an psychischen Problemen gelitten hätte, liess sich daraus nicht entnehmen. Deuten liessen sich lediglich die Umstände, wie sie von den Augenzeugen am 4. April 2009 beobachtet wurden, sowie die daraus vom Psychiater gezogenen Schlüsse. Die Vorinstanz ging gestützt darauf davon aus, dass der Tod des Versicherten, obwohl keine entsprechenden medizinischen Diagnosen bekannt waren, durch Suizid herbeigeführt worden sei. Der Versicherte sei (nachdem er unüblicherweise den Zündschlüssel im unverschlossenen Auto habe stecken und sein Mobiltelefon zu Hause habe liegen lassen) während der Einfahrt des herannahenden Zuges aufs Gleis herunter gestiegen, wofür keine anderen plausiblen Gründe als die suizidale Absicht ersichtlich seien, zumal der Versicherte keinerlei Anstalten gezeigt habe, sich vor dem Zug, welcher sich unüberhörbar mit Warnsignalen bemerkbar gemacht habe, in Sicherheit zu bringen. 
 
4. 
Dem ist in allen Teilen beizupflichten. 
 
4.1 Zunächst gibt es nach Lage der Akten - polizeiliche Befragung der Beschwerdeführerin, Angaben des Hausarztes - keine Hinweise auf die suizidalen Absichten des Versicherten. 
 
4.2 Massgeblich und zu deuten sind somit einzig die Umstände, welche am 4. April 2009 beobachtet wurden. 
Aus den Zeugenaussagen geht übereinstimmend hervor, dass der Versicherte sich vom Perron auf das Gleis hinunter begab und in der Folge auf die Warnsignale des nunmehr einfahrenden Zuges nicht reagierte; er versuchte weder durch Schreien auf sich aufmerksam zu machen noch sich vor dem Zug in Sicherheit zu bringen. 
Der Psychiater Dr. med. B.________ kam anhand der entsprechenden Protokolle zum Schluss, dass keine Bewusstseinsstörung aufgetreten sei, da der Versicherte mobil gewesen sei und "in einer harrenden Position" das Auftreffen des Zuges abgewartet habe. 
 
4.3 Nicht aufgrund allfälliger subjektiver Einschätzungen der Zeugen (worauf sich die Einwände der Beschwerdeführerin beziehen), sondern aufgrund der von ihnen übereinstimmend geschilderten Umstände lässt sich das Verhalten des Versicherten nicht als Unfall deuten. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte gestolpert oder gestürzt wäre. Auch ist aufgrund seines Verhaltens und der Umstände nicht nachvollziehbar, dass er auf dem Gleis etwas gesucht hätte und abgelenkt beziehungsweise unaufmerksam gewesen wäre, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, insbesondere auch weil er nach Aussagen seiner Ehefrau ein faszinierter Eisenbahn-Fan war, häufig den Zugverkehr beobachtete und Zugsverbindungen auswendig kannte. Schliesslich spricht hier gegen die Macht des Selbsterhaltungstriebes, dass der Versicherte sich trotz fehlender Anzeichen für eine körperliche Schwäche, obwohl er wissen und hören musste, dass der Zug einfährt, und obwohl er dazu nach den Zeugenaussagen noch Zeit gehabt hätte, sich nicht zu retten versuchte. 
Das Verhalten des Versicherten und die dargelegten Umstände lassen keine andere Deutung zu, als dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist; das Heruntersteigen vom Perron und Verharren auf dem Gleis lässt sich nur mit suizidalen Absichten erklären. Damit ist die Vermutung, dass die Selbsttötung unfreiwillig gewesen und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen sei, widerlegt. Zufolge der Beweislosigkeit eines Unfallgeschehens hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht zu Recht verneint. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. September 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo