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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_915/2010 
 
Urteil vom 29. Dezember 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 16. Dezember 2010 (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB) wegen ... angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern gutgeheissen und den Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen hat mit der Anweisung, sich der notwendigen Depotmedikation zu unterziehen, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht die Begründetheit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestreitet und das Vorgehen bei seiner Einweisung beanstandet, 
dass jedoch die fürsorgerische Freiheitsentziehung mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichts aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen worden ist, 
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung kein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Massnahme mehr haben kann (BGE 109 II 350), zumal ein blosses Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der dahingefallenen Massnahme wegen der Möglichkeit einer Klage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258), 
dass sich daher die Beschwerde mangels eines ausreichenden Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG als offensichtlich unzulässig erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Dezember 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann