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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_291/2011 
 
Verfügung vom 15. Juli 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, verstorben am 6.5.2011, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 22. März 2011. 
 
Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung: 
Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. März 2011 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit Franken 1'500 gebüsst. Überdies wurden Marihuana, Hanfpflanzen sowie vier Elektrolampen, die dem Wachstum der Hanfpflanzen dienten, zur Vernichtung eingezogen. Der Beschwerdeführer erhob am 20. April 2011 Beschwerde in Strafsachen. Er ist am 6. Mai 2011 verstorben. Nachdem davon ausgegangen werden muss, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers an der Beschwerde nicht festhalten wollen, da sie auf einen entsprechenden Brief des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 nicht innert Frist reagierten (act. 9), ist sie als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, sowie den Eltern des Beschwerdeführers schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Juli 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill