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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_432/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. Mai 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ (geb. 2007) ist die Tochter von C.________ und das Grosskind von A.________. B.________ lebte zunehmend und lebt heute vollständig bei der Grossmutter, die in der Nähe der Mutter wohnt. 
 
B.   
Am 25. Januar 2017 errichtete die KESB Bern für B.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und übertrug der Beiständin die Aufgaben, die Mutter in der Sorge um das Kind sowie Mutter und Grossmutter bei der Kommunikation zu unterstützen, zusammen mit diesen eine Regelung für den persönlichen Verkehr mit der Mutter zu erarbeiten, die freiwillige Platzierung des Kindes bei der Grossmutter zu begleiten, das Pflegeverhältnis zu regeln und die Finanzierung zu klären sowie eine Familienbegleitung zu installieren. 
Dagegen erhoben Mutter und Grossmutter eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Mai 2017 abwies. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid hat die Grossmutter am 9. Juni 2017 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Absehen von der Errichtung einer Beistandschaft. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine kindesschutzrechtliche Massnahme; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Gemäss den Feststellungen des Obergerichts leidet die Mutter an ADHS mit Asperger-Syndrom und wird diesbezüglich psychiatrisch und medikamentös begleitet. Die Grossmutter fiel in der Vergangenheit durch übermässigen Alkoholkonsum auf, den sie mittlerweile durch die Einnahme von Antabus besser im Griff hat. Zwischen Mutter und Grossmutter kam es in den letzten Jahren wiederholt zu intensiven Konflikten, insbesondere betreffend die Betreuungsverantwortung für B.________. 
Bereits im Sommer 2014 war es aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei zu einem Kindesschutzverfahren gekommen, nachdem B.________ in Begleitung der stark alkoholisierten und kaum ansprechbaren Grossmutter aufgegriffen worden war. Nach einem ambulanten Alkoholentzug und der Installation einer Familienbegleitung stabilisierte sich die familiäre Situation, so dass das Kindesschutzverfahren im Januar 2015 geschlossen wurde. Im August 2016 wandte sich das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz erneut an die KESB mit dem Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft, weil es Mutter und Grossmutter nach wie vor nicht ausreichend gelinge, B.________ vor den Konflikten zu schützen. 
Das Obergericht erwog zusammengefasst, dass die schwierige Zusammenarbeit und Kommunikation bzw. die intensiven Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Grossmutter aktenkundig seien und der Konflikt angesichts des noch bestehenden Klärungsbedarfes im Zusammenhang mit dem Pflegevertrag, der finanziellen Situation und dem persönlichen Verkehr jederzeit wieder ausbrechen könnte. B.________ habe sich dahingehend geäussert, dass der Konflikt zwischen Mutter und Grossmutter sie belaste. Der Kindesschutz erfordere ein vorausschauendes, vorbeugendes Handeln und nicht eine Intervention erst im Krisenfall. Sodann stelle der teilweise problematische Suchtmittelkonsum beider Frauen (Alkohol, Mutter zusätzlich Drogen) weiterhin latent eine Gefährdung für B.________ dar, auch wenn es seit Sommer 2016 zu keinem weiteren aktenkundigen Vorfall gekommen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Eintritt des Kindes in die Pubertät die Anforderungen an die Erziehungsqualität nochmals erhöhe und von den Betreuungspersonen zusätzliche Ressourcen erfordere. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Grossmutter (Jahrgang 1951) sei eine längerfristige Perspektive mit ihr als hauptverantwortlicher Betreuungsperson ungewiss und die Mutter sei zur Zeit nicht in der Lage, eine kindswohlgerechte Betreuung zu gewährleisten. 
 
3.   
Was die Grossmutter anführt (das Fehlen eines Pflegevertrages sei nicht ihr, sondern der Behörde anzulasten; den Alkoholkonsum habe sie mit Antabus gut im Griff und der letzte Vorfall liege lange zurück; ein neuerlicher offener Konflikt zwischen ihr und der Kindsmutter sei nicht zu erwarten, weil sich das Verhältnis grundlegend und ausschliesslich positiv verändert habe; die Kindsmutter sei mittlerweile in psychiatrischer Behandlung; das Finanzielle sei insofern geregelt, als sie für die Betreuung Geld vom Sozialdienst erhalte; es bestehe aktuell keine Kindeswohlgefährdung; es sei nicht vorhersehbar, wie sich B.________ in der Pubertät entwickle; sie sei nicht wirklich alt und im Übrigen dynamisch und kerngesund) betrifft teilweise die für das Bundesgericht verbindlichen obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne dass diesbezüglich Willkürrügen erhoben würden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 140 III 264 E. 2.3 S. 266), und ist in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine falsche Anwendung von Art. 308 ZGB darzutun. Das Obergericht, auf dessen (vorstehend zusammengefasste und im angefochtenen Entscheid weit ausführlichere) Erwägungen hiermit zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat zu allen relevanten Umständen, insbesondere auch zu den Vorbringen der Grossmutter, Stellung genommen und die Erforderlichkeit einer Beistandschaft ist offensichtlich. Dies ist nicht als Misstrauensvotum gegenüber der Grossmutter zu verstehen, deren Betreuungsleistung anerkennend hervorzuheben ist und von allen Beteiligten, insbesondere auch von B.________, geschätzt wird. Vielmehr geht es hinsichtlich der noch zu regelnden Belange, welche u.a. ein Zusammenwirken zwischen der Mutter als Sorgerechtsinhaberin und der Grossmutter erfordern, um eine Begleitung durch eine erfahrene Fachperson und ferner um die Sicherstellung rascher Unterstützung bei zukünftigen Konflikten oder Problemen. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Angesichts der konkreten Umstände sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli