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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_16/2018  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Postfach, 8027 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Abweisung des Wechsels der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. November 2017 (UP170030-O/U/HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei und weiterer Delikte. Sie wurde am 29. Mai 2017 verhaftet. 
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechtsanwalt B.________ rückwirkend auf den 29. Mai 2017 als amtlichen Verteidiger ein. 
Am 26. Juni 2017 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft mit, sie wolle nicht mehr durch Rechtsanwalt B.________, sondern neu durch Rechtsanwältin Ganden Tethong verteidigt werden. Gleichentags zeigte diese der Staatsanwaltschaft an, dass A.________ sie mit ihrer Strafverteidigung beauftragt hatte und ersuchte um Bewilligung eines Wechsels der amtlichen Verteidigung. Zudem stellte sie den Antrag, die Strafuntersuchung sei mit derjenigen gegen C.E.________ und D.E.________ zu vereinigen. Am 12. Juli 2017 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. 
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. November 2017 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und Rechtsanwältin Ganden Tethong rückwirkend auf den 26. Juni 2017 als amtliche Verteidigerin einzusetzen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet. B.________ stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
A.________ hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen (Art. 78, 80 und 93 BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere dann zu, wenn diese ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihr und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 f.; Urteil 1B_192/2017 vom 3. Juli 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat detailliert dargelegt, weshalb hier nach ihrer Auffassung derartige Gründe vorliegen. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 134 Abs. 2 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es bestehe kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung.  
 
2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen).  
Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinaus sieht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweis auf die Botschaft). 
Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden bzw. dessen Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweisen). 
Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass diese nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihres Mandanten ist (zum Ganzen: BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 166 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil 1B_192/2017 vom 3. Juli 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet (Art. 128 StPO) und in diesem Sinn sachlich begründet sein (Urteil 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.3). 
 
2.3. Der Beschwerdegegner nahm zwischen dem 29. Mai und dem 6. Juli 2017 unbestrittenermassen an acht Einvernahmen der Beschwerdeführerin teil und reichte für sie bis zum 17. Juli 2017 drei Stellungnahmen an das Zwangsmassnahmengericht ein. Dies legt nahe, dass er seine Pflichten als Offizialverteidiger gewissenhaft wahrnimmt. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise vor, welche eine Störung des Vertrauensverhältnisses belegen und objektivieren. Für die Behauptungen, der Beschwerdegegner habe die Einvernahmen jeweils nur unzureichend mit ihr vorbesprochen und die Möglichkeit einer Verfahrensvereinigung nicht thematisiert, fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten. Dies zumal der Beschwerdegegner einwendet, vor jeder Einvernahme habe ein ausführliches Gespräch stattgefunden und er habe die Strategie, zunächst keine Verfahrensvereinigung zu beantragen, mit der Beschwerdeführerin abgesprochen.  
Im Weiteren tut die Beschwerdeführerin keine anderen Gründe dar, aus welchen eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet erscheint. Wenn wegen desselben Tatvorwurfs gegen mehrere Personen ermittelt wird, ist ein Antrag auf Verfahrensvereinigung zwar grundsätzlich angezeigt, damit die beschuldigte Person die aus der Parteistellung fliessenden Rechte wahrnehmen kann (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich das Urteil 1B_297/2015 des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2015 jedoch in Bezug auf die Teilnahmerechte nicht direkt auf den zu beurteilenden Fall übertragen. So sah der amtliche Verteidiger in jenem Verfahren davon ab, die Verletzung der Teilnahmerechte zu rügen, da er der Ansicht war, es sei glaubwürdiger, aufgrund der Fakten für die Unschuld zu plädieren als mit strafprozessualen Mitteln zu operieren. Nicht einmal nachdem das Bundesgericht festgestellt hatte, die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden und der amtliche Verteidiger hätte dies im Berufungsverfahren rügen müssen, gab er klar zu erkennen, sich fortan für die Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers einzusetzen (vgl. das erwähnte Urteil E 2.5 f. sowie Urteil 6B_450/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
Demgegenüber führt der Beschwerdegegner hier aus, er halte es grundsätzlich für richtig, die Verfahrensvereinigung zu beantragen. Er habe jedoch vorläufig auf Parteistellung in den Parallelverfahren verzichtet, um die rasche Durchführung möglichst vieler Einvernahmen zu ermöglichen und dadurch die Untersuchungshaft abzukürzen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist diese Strategie nachvollziehbar. Somit legt der Beschwerdegegner eine auf die Interessen der Beschwerdeführerin ausgerichtete sachliche Begründung dar, weshalb er einstweilen darauf verzichtete, die Vereinigung der Verfahren zu beantragen. Zudem stellte die erbetene Verteidigerin bereits am 26. Juni 2017 den betreffenden Antrag, womit sich die Frage für den Beschwerdegegner erübrigte. Insoweit kann diesem keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Sein Vorgehen ist vom Ermessensspielraum des amtlichen Verteidigers gedeckt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die erste Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Befragung zu den finanziellen Verhältnissen verlassen hat, kann nicht geschlossen werden, eine wirksame Verteidigung sei nicht mehr gewährleistet. Auch insgesamt wiegen die Vorwürfe an den Beschwerdegegner nicht genügend schwer, um einen Wechsel des Offizialverteidigers erforderlich erscheinen zu lassen. 
Zusammenfassend ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht geboten. Der Beschwerdeführerin ist zuzumuten, sich weiter von ihrem gegenwärtigen amtlichen Verteidiger vertreten zu lassen und zu einer konstruktiven Zusammenarbeit das Ihre beizutragen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Die Rechtsbegehren, welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht stellt, müssen im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung als aussichtslos bezeichnet werden. Im Übrigen kommt sie trotz anwaltlicher Vertretung der Obliegenheit nicht nach, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG; vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch