Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_865/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sympany Versicherungen AG,  
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Uri vom 25. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1978 geborene F.________ meldete der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany), bei welcher er gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, dass er sich am 13. Mai 2012 beim Tennisspielen das linke Knie verletzt habe. Dr. med. G.________, Arzt in der Klinik X.________, stellte am 16. Mai 2012 nach einer Magnetresonanz-Untersuchung (MRI) die Diagnosen eines posttraumatischen Reizknies links bei erheblichem Knorpelschaden femoropatellär und im medialen femorotibialen Kompartiment bei einem Zustand nach Teilmenis-kektomie medial und synovialen Hypertrophien. Nach weiteren Abklärungen lehnte die Sympany ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. September 2012 und Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 mit der Begründung ab, das Ereignis vom 13. Mai 2012 sei weder als Unfall im Rechtssinne noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri mit Entscheid vom       25. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). 
 
2.   
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Schädigung seines linken Knies Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) sowie zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9   Abs. 2 UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 129 V 466) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen und der Angaben des Beschwerdeführers über den Hergang des Ereignisses vom 13. Mai 2012 ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dieses sei nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren. Des Weiteren ging sie gestützt auf den Operationsbericht vom 15. Juni 2012 und die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin,       Dr. med. H.________, vom 31. Januar 2013 davon aus, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor. 
 
4.   
 
4.1. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift zielt vorerst dahin, beim Ereignis vom 13. Mai 2012 habe es sich um einen Unfall gehandelt. Umstritten ist dabei, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor als Begriffsmerkmal des Unfalls im Rechtssinne vorgelegen hat.  
 
4.1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 S. 118; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 3.2 des Urteils U 199/03 vom 10. Mai 2004; Urteil 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.3). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 4.2 des Urteils          U 199/03 vom 10. Mai 2004; Urteil 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011    E. 5.).  
 
4.1.2. Weder in der Unfallmeldung vom 23. Mai 2012 noch im Bericht über die medizinische Erstbehandlung vom 16. Mai 2012 wird über einen ungewöhnlichen äusseren Faktor berichtet, der den in der Folge diagnostizierten Gesundheitsschaden hätte verursacht haben können. Der Vorfall wird übereinstimmend so geschildert: Hochabnahme beim Tennisspielen, wobei das ganze Gewicht auf das gestreckte linke Bein verlagert und unmittelbar ein stechender Schmerz in der Kniekehle verspürt wurde. Dr. med. R.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, berichtet über ein axiales Stauchungstrauma beim Tennisspielen (Operationsbericht vom 15. Juni 2012). Auch auf ausdrückliche Befragung nach dem Hergang des Ereignisses hin hält der Beschwerdeführer fest, es habe sich nichts Besonderes, wie ein Sturz, Anschlagen oder Ähnliches, ereignet. Erst in der Einsprache vom      8. Oktober 2012 berichtet der Versicherte erstmals, er sei beim Tennisspielen auf das linke gestreckte Bein gestürzt, wobei er sich verletzt habe.  
Wie bereits die Vorinstanz ausführlich begründete, ist bei sich widersprechenden Angaben auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel zuverlässiger sind als spätere Angaben, die erst auf eine negative Verfügung hin erfolgen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird in keinem Arztbericht ein Sturz erwähnt. Es wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.1.3. Mit dem kantonalen Gericht gilt es sodann festzuhalten, dass im Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Hochabnahme eines Balles beim Tennisspielen nicht auf dem leicht gebeugten, sondern auf dem gestreckten linken Bein auf den Boden aufgekommen ist, nichts derart Programmwidriges oder Aussergewöhnliches zu betrachten ist, dass von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor gesprochen werden kann. Ohne ein besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 S. 118). Ein solches behauptet der Beschwerdeführer aber selbst nicht und auch in den Akten findet sich kein entsprechender Anhaltspunkt. Damit hat das kantonale Gericht das Ereignis vom 13. Mai 2012 zu Recht nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, wenn ein Unfallereignis verneint würde, liege eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor, weshalb die Sympany Leistungen zu erbringen habe. Umstritten ist dabei insbesondere, ob es sich bei der erlittenen Verletzung um eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigungen handelt.  
Das MRI vom 14. Mai 2012 zeigt einen erheblichen Knorpelschaden zentral im femoropatellären Gleitlager sowie mässig medial retropatellär und im medialen femorotibialen Kompartiment. Beim Knorpelschaden handelt es sich nicht um eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Schädigungen. Wie das kantonale Gericht ausführlich begründete - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - handelt es sich auch bei der während der Operation vom 15. Juni 2012 gefundenen "Ausfransung am lateralen Meniskus-Vorderhorn" nicht um einen eigentlichen Meniskusriss, welcher - die weiteren Leistungsmerkmale vorausgesetzt - als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden könnte. Was der Beschwerdeführer in weitgehend wörtlicher Wiederholung des bereits erstinstanzlich Vorgebrachten dagegen anführt, vermag nicht zu überzeugen. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird.  
 
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden und ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. März 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer