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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_576/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Juli 2023 (LE210044-O/Z13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 regelte das Bezirksgericht Horgen das Getrenntleben der Ehegatten C.B.________, unentgeltlich vertreten durch A.________, und D.B.________. Es beliess die gemeinsame Tochter E.B.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern, stellte jene in die Obhut des Vaters, räumte der Mutter ein (zunächst begleitetes) Besuchsrecht ein, bestätigte die zuvor errichtete Beistandschaft, sprach keine Unterhaltsbeiträge für die Tochter zu und verneinte den Anspruch der Mutter auf persönlichen Unterhalt.  
 
A.b. Beide Parteien gelangten mit Berufung an das Obergericht. Dieses führte eine Vergleichsverhandlung durch, anlässlich derer die Parteien eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen betreffend das Besuchsrecht der Mutter für die Dauer des Berufungsverfahren schliessen konnten. Mit Entscheid vom 26. August 2022 regelte das Obergericht das Besuchsrecht der Mutter neu. Im Übrigen (insbesondere hinsichtlich der Obhut) wies es die Berufungen ab. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- auferlegte das Obergericht der Mutter zu einem Drittel und dem Vater zu zwei Dritteln, nahm diese allerdings zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse. Das Bundesgericht wies die von der Mutter erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab (Urteil 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023).  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 ersuchte A.________ um Entschädigung für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 42'141.75 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 38'346.-- [für einen Aufwand von 174.3 Stunden zu Fr. 220.-- pro Stunde], Auslagen von Fr. 782.80 und MWST von Fr. 3'012.95) und begründete den geltend gemachten Anspruch ausführlich. Ferner unterbreitete sie dem Obergericht eine vom 12. Oktober 2022 datierende Honorarnote.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 (zugestellt am 6. Juli 2023) sprach das Obergericht A.________ Fr. 13'767.10 (Fr. 12'000.-- Honorar, zzgl. Auslagen von Fr. 782.80 und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse zu.  
 
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde vom 7. August 2023 an das Bundesgericht, dem sie zusammengefasst beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 3. Juli 2023 aufzuheben und die Entschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 42'141.75 festzulegen, mindestens jedoch auf Fr. 34'632.85 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 31'374.-- [für 174.3 Stunden zu Fr. 180.-- pro Stunde], Auslagen von Fr. 782.80 und MWST von Fr. 2'476.05). Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin in einer Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Eheschutz). Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteile 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.1; 5A_96/2021 vom 3. August 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinn von Art. 75 Abs. 2 BGG, sondern als einzige Instanz entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht entgegen (BGE 143 III 140 E. 1.2).  
 
1.2. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (Urteil 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 433). Die Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur (zit. Urteil 5A_96/2021 E. 2 mit Hinweisen). Der Streitwert bestimmt sich, unabhängig davon, wie die Vorinstanz entscheiden hat und welcher Betrag vor Bundesgericht noch streitig ist (BGE 137 III 47 E. 1.2.2; Urteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 1.1), nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 42'141.75 für das Berufungsverfahren ersucht. Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist somit erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde braucht daher nicht eingegangen zu werden (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 IV 453; 5A_1002/2018 vom 8. August 2019 E. 1.2) und hat diese auch rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin obliegt dem kantonalen Gesetzgeber (vgl. Art. 96 und Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenüber kantonalem Recht ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts beschränkt. Es kann die Anwendung von kantonalem Recht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - einzig auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin, überprüfen, wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Willkürlich ist die Rechtsanwendung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3), sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid schliesslich dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Strittig ist die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 
 
3.1. Die Entschädigung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3; vgl. dort § 23 Abs. 1). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). In Scheidungsverfahren bemisst sich die Grundgebühr nach § 5 AnwGebV (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). In Eheschutzsachen kann die nach § 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV bestimmte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden (§ 13 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 13 AnwGebV oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 13 AnwGebV (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet, beträgt sie für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV).  
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung Pauschalen vorzusehen. Diese dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich in jedem Fall mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis). Bei einer Entschädigung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Der effektive Zeitaufwand wird lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Solche Pauschalen (nach Rahmentarifen) sind grundsätzlich zulässig. Sie wirken sich aber dort verfassungswidrig aus, wo bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsvertretung geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3). Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz von Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (BGE 141 I 124 E. 3.2) zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb an der unentgeltlichen Rechtsvertretung, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandspositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern im konkreten Fall den Rahmen des Üblichen sprengende Aufwendungen notwendig waren. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt. Eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundensatz von Fr. 180.-- setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht voraus (zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).  
 
4.  
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand führt mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen (oben E. 3.1) auch nach einem Minimalansatz von Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu einer Entschädigung, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig angesehen wird. So würde die vom Obergericht zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.-- gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand von 174.3 Stunden zu einer den Richtwert von Fr. 180.-- deutlich unterschreitenden Stundenabgeltung von Fr. 68.85 führen. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote daher gesondert begründet (Sachverhalt Bst. B.a) und hat sich das Obergericht mit dieser Begründung auseinandergesetzt. Es hielt dazu fest, im Berufungsverfahren seien in erster Linie die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht und der Kinderunterhalt zu beurteilen gewesen. Betreffend die drei erstgenannten Streitpunkte - und in der vorliegenden Fallkonstellation insbesondere bezüglich der Obhutsfrage - sei von einer hohen Verantwortung der Rechtsvertreter auszugehen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass beide Parteien Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hätten, was zweifellos zu einem Mehraufwand für die involvierten Anwälte geführt habe. Da das Berufungsverfahren überdies etwas über ein Jahr gedauert habe, seien Noveneingaben - in der gebotenen Kürze - unumgänglich. Schliesslich habe wohl auch der Umstand, dass der in U.________ wohnhafte Gesuchsgegner der hiesigen Amtssprache nicht mächtig und zudem die Kindesschutzbehörde von U.________ mit Amtssprache Französisch - wenn auch eher am Rande - in das Berufungsverfahren involviert gewesen sei, einen gewissen Mehraufwand in der Mandatsführung verursacht. Von einer aufgrund dieses Umstandes "viel aufwendigeren Mandatsführung" könne jedoch nicht ausgegangen werden: Erstens komme es relativ häufig vor, dass eine Partei die hiesige Amtssprache nicht beherrsche, und zweitens gebe es in der heutigen Zeit etliche digitale Möglichkeiten, um Texte - auch solche juristischer Natur - ohne grossen Aufwand von einer Landessprache in eine andere zu übersetzen. Was die Schwierigkeit des Falles angehe, so sei das Folgende festzuhalten: Dem Verfahren liege zwar eine ungewöhnliche Vorgeschichte zugrunde, welche von den Parteien gänzlich unterschiedlich geschildert werde. Jedoch seien die umstrittenen Ereignisse rund um die Trennung der Parteien im Berufungsverfahren von keiner rechtlichen Relevanz mehr gewesen. Des Weiteren sei der Sachverhalt bereits vor dem Bezirksgericht eingehend erörtert worden und es seien zudem die dringend notwendigen Schritte unternommen worden: Bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens habe das Bezirksgericht für die Tochter eine Beistandschaft angeordnet und den (Wieder-) Aufbau des Kontakts zwischen Mutter und Tochter initiiert. Was sodann die finanziellen Belange der Parteien bzw. den Unterhaltspunkt anbelange, so hätten sich die Verhältnisse sehr überschaubar präsentiert; beide Parteien verfügten weder über Einkommen noch über Vermögen, sondern würden vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bleibe anzufügen, dass es gerade in familienrechtlichen Berufungsverfahren leider häufig vorkomme, dass sich hoch zerstrittene Eltern gegenüberstehen, die betreffend Kinderbelange diametral entgegengesetzte Anträge stellen, zu keiner vernünftigen Kommunikation mehr fähig sind und sich gegenseitig Vorwürfe machen. Es liege geradezu in der Natur des Berufungsverfahrens, dass sich die Parteien nicht einig seien. Allein daraus ergebe sich keine besondere Komplexität des Verfahrens, wenn auch die gegenseitigen Vorwürfe für die involvierten Anwälte einen gewissen Mehraufwand in zeitlicher Hinsicht bedeuteten. Nicht zutreffend sei schliesslich, dass das Verfahren durch einen irgendwie gearteten internationalen Kontext erschwert worden wäre, habe doch gerade kein Sachverhalt mit relevantem Auslandsbezug vorgelegen. Damit sei die Schwierigkeit des Falls insgesamt im mittleren Bereich anzusiedeln; überdurchschnittlich komplexe tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse seien dem Berufungsverfahren nicht zugrunde gelegen. 
Daher seien keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, vom gesetzlich vorgesehenen Tarifrahmen abzuweichen. Dieser betrage in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--, wobei er in Eheschutzsachen in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werde, sodass der massgebliche Tarifrahmen grundsätzlich Fr. 467.-- [1/3 von Fr. 1'400.--] bis Fr. 10'667.-- [2/3 von Fr. 16'000.--] betrage. Überdies erfolge im Rechtsmittelverfahren regelmässig eine weitere Herabsetzung der Grundgebühr. Der Anspruch auf die Grundgebühr entstehe mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Neben der Grundgebühr sei für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag anzurechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag betrage in der Regel höchstens die Grundgebühr. Mit Blick auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren Verantwortung, Schwierigkeit des Falls und notwendigem Zeitaufwand sei die Grundgebühr auf Fr. 8'000.-- festzusetzen. Sodann erscheine für die am 7. Oktober 2021 durchgeführte Vergleichsverhandlung sowie die diversen, im Verlaufe des Berufungsverfahrens gemachten Eingaben ein Pauschalzuschlag von Fr. 4'000.-- angemessen. Ebenfalls zu vergüten seien die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 782.80. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren mit Fr. 12'782.80 zuzüglich Fr. 984.30 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 12'782.80), also total Fr. 13'767.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 
 
5.  
 
5.1. Wie sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, hat das Obergericht seinen Entscheid begründet. Insofern erweist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.  
 
5.2. Anders sieht es in der Hauptsache aus: Einerseits erscheint der für ein Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Honoraranspruch unüblich hoch. Andererseits ist die zugesprochene Entschädigung gemessen am in der Honorarnote vom 12. Oktober 2022 ausgewiesenen Zeitaufwand ausgesprochen tief. Dass eine Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf der Basis eines Stundenhonorars von Fr. 68.85 den verfassungsmässigen Mindestanforderungen nicht genügt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.  
Nachdem die Beschwerdeführerin entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (ausführlich) begründet hatte, weshalb ihr Zeitaufwand notwendig gewesen sei, wäre der geltend gemachte Zeitaufwand auf seine effektive Notwendigkeit hin zu überprüfen oder aber darzulegen gewesen, weshalb für das Rechtsmittelverfahren im konkreten Fall 54.5 (Stundenansatz Fr. 220.--) bzw. 66.7 (Stundenansatz Fr. 180.--) Stunden genügt hätten. Den Erwägungen des Obergerichts ist zwar implizit zu entnehmen, dass es die in der Honorarnote ausgewiesenen 174.3 Stunden als übersetzt bzw. nicht erforderlich erachtet. In ihrer Beschwerdeschrift erwähnt die Beschwerdeführerin aber nebst der Berufung selbst elf Rechtsschriften mit Datum, was den in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2022 genannten zwölf Rechtsschriften entspricht, welche sie jedenfalls teilweise auf Aufforderung des Obergerichts hin verfasst und eingereicht hatte. Zu diesen äussert sich das Obergericht nicht im einzelnen, sondern subsumiert diese pauschal unter die "diversen, im Verlaufe des Berufungsverfahren gemachten Eingaben", welche nebst der angeblich knapp zehnstündigen Vergleichsverhandlung mit einem Pauschalzuschlag von Fr. 4'000.-- abgegolten sein sollen. Gemessen an einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (Fr. 180.--) hat das Obergericht mit diesem Betrag einen Zeitaufwand von 18.2 (22.2) Stunden entschädigt. Inwiefern dieser für eine mehrstündige Vergleichsverhandlung und elf weitere Rechtsschriften genügen könnte, leuchtet zumindest auf Anhieb nicht ein. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, äussert sich das Obergericht mit keinem Wort zur Notwendigkeit dieser Rechtsschriften. Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin auf mehrere, während des oberinstanzlichen Verfahrens vorgefallene Umstände, welche sie zur Einreichung von Rechtsschriften veranlasst haben sollen. Für den Fall, dass diese Vorkehren notwendig gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen der Verfassung entsprechend korrekt entschädigt worden sein soll. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Vorkehren der Beschwerdeführerin auf ihre Notwendigkeit hin prüfe und gegebenenfalls das Honorar neu festsetze. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Indessen hat er die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts vom 3. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang