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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1061/2009 
 
Urteil vom 28. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1969 geborene A.________ war bis September 1997 als Küchen- und Officemitarbeiterin bei der Firma C.________ AG angestellt. Am 10. Februar 1998 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die medizinischen Abklärungen ergaben eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen. Mit Verfügung vom 10. März 1999 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich eine halbe Invalidenrente zu, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %. 
A.b Im Oktober 1999 wurde A.________ Mutter von Zwillingen. In der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Der hierbei eingeholte Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Juli 2000 hielt in Bezug auf die Statusfrage fest, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall neu zu 100 % im Haushalt tätig und die ermittelte Einschränkung im Haushalt im Umfang von 50.25 % ergebe keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades. Im Rahmen eines zweiten Revisionsverfahrens wurde am 7. Februar 2002 ein weiterer Haushaltsabklärungsbericht erstellt, in dem festgehalten wurde, im hypothetischen Gesundheitsfall sei nun von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 50 % und einer Tätigkeit im Haushalt von 50 % auszugehen. Am 11. Februar 2002 teilte die IV-Stelle A.________ mit, es liege keine Änderung des Invaliditätsgrades vor. 
A.c Nachdem im April 2007 ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet worden war, hob die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 11. Februar 2002 mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wiedererwägungsweise auf und stellte die Ausrichtung der halben Invalidenrente ein. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, die Verfügung und der kantonale Gerichtsentscheid seien aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung oder des Einspracheentscheids oder der faktischen Leistung - möglich sein (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 2.2 mit Hinweis). 
 
3. 
Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Mitteilung vom 11. Februar 2002 in Wiedererwägung zu ziehen. Dabei ist zu prüfen, ob keine vernünftigen Zweifel an der Unrichtigkeit der Mitteilung möglich waren. 
 
3.1 Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 hob die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 11. Februar 2002 wiedererwägungsweise auf. Die zweifellose Unrichtigkeit begründete sie mit dem Statuswechsel, der inzwischen eingetreten und in ihrer Mitteilung nicht berücksichtigt worden sei. Die bisher zu 100 % als Hausfrau eingestufte Beschwerdeführerin hätte neu zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als Hausfrau eingestuft werden müssen. Sie verwies dabei auf die Beurteilung der Statusfrage im Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Februar 2002 und auf verschieden Umstände, welche für diesen Statuswechsel sprächen. Auch das kantonale Gericht nahm eine umfassende Prüfung des Invaliditätsgrades zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 11. Februar 2002 unter Würdigung der gesamten Akten- und Beweislage vor. Nach einer ausführlichen Beweiswürdigung der verschiedenen Aspekte in Bezug auf den Status kam das kantonale Gericht zum Schluss, die Beschwerdegegnerin hätte im Jahr 2002 bei der Statusfrage von einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt ausgehen müssen, weshalb die Wiedererwägung der Mitteilung vom 11. Februar 2002 zu Recht erfolgt sei. Von einer nur beschränkten Überprüfung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2 hievor) kann hierbei allerdings nicht mehr ausgegangen werden, wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird. 
3.2 
3.2.1 Im Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Februar 2002 bekräftigte die Beschwerdeführerin zwar die Absicht als Gesunde wieder 50 % zu arbeiten und verwies hierzu auf die Schwägerin, welche die Kinder hüten könne, sowie die finanzielle Notwendigkeit einer erneuten Erwerbsaufnahme. Die Abklärungsperson äusserte allerdings auch Zweifel an einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % im Gesundheitsfall. So gab sie an, es sei ihres Erachtens schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des geringen Alters der Zwillinge, welche zum Abklärungszeitpunkt zwei Jahre und drei Monate alt waren, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Das kantonale Gericht verwies zudem auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz knapper finanzieller Verhältnisse ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % auch in den Jahren nach der Mitteilung vom 11. Februar 2002 nicht erwerbsmässig genutzt hat und erst seit April 2006 für einige Stunden pro Monat Hausarbeiten bei Privatkunden verrichtete. Diese Umstände sprechen gegen eine Änderung des Status ausgehend von einer ausschliesslichen Tätigkeit im Haushalt hin zu einer ausserhäuslichen Tätigkeit von 50 % ab Februar 2002. Damit bestehen gewisse Zweifel an einem Statuswechsel. 
3.2.2 In der Mitteilung vom 11. Februar 2002 wird keine Begründung angegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin von keiner rentenbeeinflussenden Änderung ausgegangen ist. Gerade weil im Abklärungsbericht Zweifel an einer Statusänderung geäussert wurden, ist denkbar, dass die Beschwerdegegnerin bewusst nicht die Schlussfolgerung eines Statuswechsels im Abklärungsbericht übernahm. Eine strikte Bindung der Verwaltung an die Ergebnisse des Berichts besteht nicht. Von nur einem einzigen Schluss, nämlich demjenigen der zweifellosen Unrichtigkeit der Mitteilung vom 11. Februar 2002, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Eine solche Schlussfolgerung erweist sich vorliegend umso schwieriger, als aufgrund der fehlenden Begründung nicht ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen die Mitteilung beruhte. Wegen der fehlenden Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit durfte die Mittelung vom 11. Februar 2002 somit nicht in Wiedererwägung gezogen. Der Entscheid des kantonalen Gerichts und die Verfügung der Beschwerdegegnerin sind demgemäss aufzuheben. Es steht der Verwaltung frei, das im April 2007 eingeleitete Revisionsverfahren weiterzuführen und in diesem Zusammenhang eine Statusänderung zu prüfen. 
 
4. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8. Januar 2008 werden aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Mai 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner