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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1081/2019  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Dezember 2019 (VB.2019.00202). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geboren 1981) ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Er reiste am 10. März 2003 illegal in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, die auch nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens regelmässig verlängert wurde. Weil er bis Ende April 2018 Schulden von über Fr. 130'000.-- angehäuft hatte, verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. August 2018. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde am 11. Dezember 2019 ab.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 6. Januar 2020 darauf hin, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und er sie innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist verbessern müsse. Eine verbesserte Eingabe wurde in der Folge nicht eingereicht.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2019 ergibt sich lediglich, dass er "Berufung" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebe. Sie enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Eine Verbesserung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ist trotz Aufforderung nicht erfolgt. Auf die Beschwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger