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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_502/2011 
 
Urteil vom 5. Oktober 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Merkli, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, 
Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 2. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen den serbischen Staatsangehörigen X.________. Sie wirft ihm vor, an mehreren Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. 
Am 24. April 2011 wurde er festgenommen. Mit Verfügung vom 27. April 2011 wurde er bis zum 24. Juli 2011 in Untersuchungshaft versetzt. 
Am 19. Juli 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 24. Oktober 2011. 
Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft lediglich bis zum 24. August 2011. 
 
B. 
In Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft hiergegen erhobenen Beschwerde verlängerte das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 23. August 2011 die Untersuchungshaft bis zum 24. Oktober 2011. Die Beschwerde von X.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
Das Obergericht bejahte den dringenden Verdacht des bandenmässigen Diebstahls (E. 4) sowie Fluchtgefahr (E. 5). Ob zusätzlich Kollusionsgefahr gegeben sei, liess es offen (E. 6). Die Haftverlängerung bis zum 24. Oktober 2011 beurteilte es als verhältnismässig (E. 7.1-7.3). Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft erachtete es als untauglich (E. 7.4). 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die unverzügliche Haftentlassung anzuordnen. Eventualiter sei er unverzüglich mit der Auflage aus der Untersuchungshaft zu entlassen, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden. Subeventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und eine Pass- und Schriftensperre anzuordnen. Es seien die vollständigen Akten des Verfahrens ST.2011.2949 von der Staatsanwaltschaft beizuziehen. 
 
D. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich einzutreten. 
Gemäss Art. 113 BGG scheidet die subsidiäre Verfassungsbeschwerde damit aus. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer begründet den Antrag, es sei das vollständige Aktendossier des Verfahrens ST.2011.2949 beizuziehen, nicht näher. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe einzig den Einbruchdiebstahl vom 23. auf den 24. April 2011 in Wil/SG begangen. Für weitere Einbruchdiebstähle fehle es am dringenden Tatverdacht. 
 
3.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b) Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c) durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer gesteht, zusammen mit einem Mitangeschuldigten den Einbruchdiebstahl in Wil verübt zu haben. Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung genügt der Zusammenschluss zweier Täter für die Annahme einer Bande (BGE 135 IV 158). Auch bei einer einmaligen Tatbegehung kann Bandenmässigkeit gegeben sein (BGE 102 IV 166 E. 1b S. 167; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, N. 115 zu Art. 139 StGB). Bandenmässiger Diebstahl stellt ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). 
Der dringende Tatverdacht eines Verbrechens ist somit bereits aufgrund des vom Beschwerdeführer eingestandenen Einbruchdiebstahls gegeben. Damit ist die entsprechende Haftvoraussetzung nach Art. 221 Abs. 1 StPO erfüllt. 
 
3.4 Ob der dringende Tatverdacht in Bezug auf weitere Delikte besteht, ist für die Frage der zu erwartenden Strafe von Belang, welche ihrerseits bei der Beurteilung der Fluchtgefahr und der Verhältnismässigkeit der Haftdauer (dazu unten E. 4 und 6) eine Rolle spielt. 
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der dringende Tatverdacht könne nicht auf die drei vom Zwangsmassnamengericht erwähnten Tatorte in den Kantonen St. Gallen und Thurgau beschränkt werden. Vielmehr bestehe ein dringender Tatverdacht für alle von der mutmasslichen Bande in zahlreichen Kantonen begangenen Einbruchdiebstähle. 
Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Der dringende Tatverdacht besteht jedenfalls nicht nur in Bezug auf den eingestandenen Einbruchdiebstahl in Wil/SG, sondern auch in Bezug auf die beiden Einbruchdiebstähle im Kanton Thurgau. Diese stehen in nahem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in Wil. An den Tatorten im Kanton Thurgau wurden überdies Schuhabdrücke sichergestellt, die mit den Schuhen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Dieser sagte dazu im Übrigen selber aus, er halte es für unmöglich und sehr merkwürdig, dass an weiteren Orten zum gleichen Zeitpunkt (gemeint: wie dem Einbruchdiebstahl in Wil) in gleicher Weise eingebrochen worden sei, wobei die Täter die gleichen Schuhe mit derselben Grösse getragen hätten (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2011 S. 6). 
Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Untersuchungshaft auch zulässig, wenn man einen dringenden Tatverdacht lediglich in Bezug auf den in Wil und die im Kanton Thurgau verübten Einbruchdiebstähle annimmt. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an der Fluchtgefahr. 
 
4.2 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen). 
4.3 
4.3.1 Am 26. April 2010 verurteilte die Bezirksgerichtskommission Frauenfeld den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--; dies bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschwerdeführer ist somit, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft. Die ihm neu vorgeworfenen Taten beging er während der Probezeit. Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Verdacht des bandenmässigen Diebstahls zumindest in drei Fällen. Für bandenmässigen Diebstahl droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren an. Der Beschwerdeführer muss daher mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. 
4.3.2 Der Beschwerdeführer lebt von seiner schweizerischen Ehefrau seit rund 2 Jahren getrennt. Eine stabile eheliche Beziehung, die ihn von einer Flucht abhalten könnte, besteht somit nicht mehr. 
4.3.3 Nach seinen Aussagen hat er 7 Geschwister. Mit Ausnahme eines Bruders, der in Lausanne wohne, lebten alle im Kosovo. Das gelte ebenso für seine Eltern. 
Der Schwerpunkt der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers befindet sich somit klar im Kosovo. 
4.3.4 Er gibt sodann an, Freunde und Bekannte habe er in der Schweiz überall, wo er gearbeitet habe. Es handle sich vor allem um Leute aus dem Kosovo. Zu Schweizern habe er weniger Kontakt. 
Der Beschwerdeführer ist somit in der Schweiz auch sozial wenig integriert, was ebenfalls für Fluchtgefahr spricht. 
4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Mietvertrag vom 31. August 2011 (Beschwerdebeilage 4) eine stabile Wohnsituation dartun will, handelt es sich um ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum. 
4.3.6 Der Beschwerdeführer gibt an, er lebe seit 8 Jahren in der Schweiz. Seitdem habe er bei mehreren Firmen gearbeitet. Bei seinem letzten Arbeitgeber sei er seit November 2010 im Gerüstbau tätig gewesen. 
Auch eine gefestigte berufliche Stellung kann damit nicht angenommen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Bescheinigung eingereicht, wonach er nach einer Haftentlassung bei seinem vorherigen Arbeitgeber wieder tätig sein könne. Diese Bescheinigung bietet jedoch keine Gewähr, dass die berufliche Situation des Beschwerdeführers auf längere Zeit gesichert ist. 
4.3.7 Der Beschwerdeführer hat überdies Darlehensschulden im Betrag von Fr. 65'000.-- und befindet sich deshalb in einer schwierigen finanziellen Lage. 
4.3.8 Würdigt man diese Gesichtspunkte gesamthaft, verletzt es Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nicht, wenn die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat. 
 
4.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kollusions- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO (Beschwerde S. 21 f.) sind belanglos. Ist Fluchtgefahr und damit ein für die Inhaftierung genügender Grund gegeben, kann dahingestellt bleiben, ob ein weiterer hinzukomme. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Beseitigung von Fluchtgefahr genügten mildere Ersatzmassnahmen. 
 
5.2 Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in keiner Hinsicht eine gefestigte Beziehung zur Schweiz. Es bestehen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, die Fluchtgefahr lasse sich durch eine Meldepflicht bzw. eine Pass- und Schriftensperre nicht hinreichend bannen. 
Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung anspricht, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, wie er eine solche in Anbetracht seiner finanziellen Lage erbringen können sollte. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe Überhaft. 
Es kann offen bleiben, ob er die Rüge in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet. Sie ist jedenfalls unbehelflich. 
Die Vorinstanz hat die Untersuchungshaft bis zum 24. Oktober 2011 und damit auf eine Dauer von insgesamt 6 Monaten erstreckt. Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Verdacht des bandemässigen Einbruchdiebstahls in mindestens drei Fällen. Er ist vorbestraft und hat - wie er eingesteht - in der Probezeit erneut delinquiert. Damit muss er mit einer Strafe rechnen, welche die Dauer von 6 Monaten übersteigt. Die Haft ist daher verhältnismässig. 
 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV), da die Beschwerdegegnerin das Verfahren ungenügend vorantreibe. 
 
7.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151 f.; je mit Hinweisen). 
 
7.3 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 25. April, am 6. und 26. Mai, am 7. und 16. Juni sowie am 20. Juli 2011 einvernommen. Nach seinen eigenen Angaben (Beschwerde S. 23/24) wurde er sodann am 12. und 26. August sowie am 14. September 2011 erneut befragt. Dazwischen fanden Ermittlungstätigkeiten statt. Eine besonders schwerwiegende Verfahrensverzögerung, welche einzig zur Haftentlassung führen könnte, ist damit zu verneinen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
8. 
8.1 Die Rüge der Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV, Art. 3 EMRK) ist ebenfalls unbehelflich. Sind die Voraussetzungen nach Art. 221 StPO erfüllt, verletzt der Freiheitsentzug als solcher die Menschenwürde nicht. Dass der Beschwerdeführer im Vollzug der Untersuchungshaft in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt würde, macht er nicht geltend. 
 
8.2 Soweit er eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) rügt, kommt dem keine selbstständige Bedeutung zu, da das Bundesgericht die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 StPO frei prüft. 
 
8.3 Weshalb die Untersuchungshaft den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar und ist unerfindlich. 
 
8.4 Der Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ist hier gemäss Art. 36 BV zulässig. 
 
8.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) rügt, da es ihm die Untersuchungshaft verunmögliche, seiner beruflichen Tätigkeit als Eisenleger/Gerüstbauer nachzugehen, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Das Gleiche gilt, soweit er eine Verletzung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) geltend macht. Diese Grundrechte werden notwendig mit jeder Untersuchungshaft beeinträchtigt. Da hier die Haft den Voraussetzungen von Art. 221 StPO entspricht und verhältnismässig ist, ist der Eingriff in diese Grundrechte verfassungs- und konventionsrechtlich zulässig (Art. 36 BV, Art. 8 Abs. 2 EMRK). 
 
8.6 Wenn der Beschwerdeführer sodann einwendet, die Vorbringen der Beschwerdegegnerin verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da "die angestellten Mutmassungen nicht begründet" würden (Beschwerde S. 30 oben), ist dies schwer nachvollziehbar. Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz. Dass diese durch eine mangelhafte Begründung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hätte, macht er nicht geltend. 
 
8.7 Die Untersuchungshaft ist schliesslich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vereinbar. Die Annahme des dringenden Tatverdachts (zumindest in Bezug auf die Einbruchdiebstähle in Wil und im Kanton Thurgau) verletzt die Unschuldsvermutung nicht, da der Beschwerdeführer damit nicht vorverurteilt wird (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 44 mit Hinweis). 
 
9. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Oktober 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri