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[AZA 7] 
I 377/00 Ws 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 20. Juli 2001 
 
in Sachen 
I._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 18. August 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1954 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen I._________, verheiratet und Vater eines Kindes (Jahrgang 1994), gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40% und unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls rückwirkend ab 1. November 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Ein bereits 1991 gestelltes Rentengesuch war abgewiesen worden (Verfügung vom 2. März 1992). 
 
B.- Hiegegen liess I._________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 18. August 1998 sei aufzuheben und es sei ihm in Feststellung eines Invaliditätsgrades von zwischen 50% und 66% anstelle einer Härtefallrente eine ordentliche halbe Invalidenrente zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde insoweit gut, als es I._________ mit Wirkung ab 1. 
November 1995 eine Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 48% zusprach; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Mai 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I._________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Des weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung dient. Der Invaliditätsgrad könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit er Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Eine Feststellungsverfügung ist zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. 
Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nur dann gegeben ist, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung ihres Rechtes hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Inte-ressen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. Art. 25 VwVG; BGE 126 II 303 Erw. 
2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
b) Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bringt die Zusprechung einer ordentlichen halben Invalidenrente anstelle einer Härtefallrente dem Beschwerdeführer nicht bloss einen theoretischen Nutzen für den Fall, dass der Anspruch auf halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% infolge des Wegfalls der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Härte gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG entfällt. Insoweit der Versicherte sein Rechtsbegehren sinngemäss damit begründet, ein Anspruch auf eine Kinderrente für seine in Mazedonien lebende Tochter bestehe nur dann, wenn er auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% rentenberechtigt sei (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in Verbindung mit Art. 35 IVG), weist er ein schutzwürdiges Interesse nach. Entsprechendes gilt zumindest für die Zeit vor 1. Januar 1997 auch mit Bezug auf eine Zusatzrente für seine ebenfalls in Mazedonien wohnhafte Ehegattin (Art. 28 Abs. 1ter IVG in Verbindung mit Art. 34 IVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
 
2.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht sodann die Rechtsprechung, wonach das Gericht im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Revision gemäss Art. 41 IVG allein zu prüfen hat, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchsbeeinflussenden Ausmass verändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
b) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitige Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ordentliche halbe Invalidenrente. 
 
a) In einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich der Berichte des Dr. med. 
B._________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, L._________, vom 23. September 1996, des Dr. med. Z._________, Spezialarzt FMH für Neurologie, L._________, vom 18. 
September 1996 und des Dr. med. J._________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, L._________, vom 19. September 1996 zuhanden der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) sowie das abschliessende Gutachten der MEDAS vom 21. November 1996, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seines chronischen, therapieresistenten Cervicalsyndroms (ohne radiologisch fassbaren pathologischen Befunde) und insbesondere der psychischen Alteration vorwiegend depressiver Natur in allen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 40% eingeschränkt sei. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, die ärztliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 60% bei körperlich höchstens mittelschweren Beschäftigungen als (Hilfs-)Arbeiter in Zweifel zu ziehen. Daran ändert nichts, dass der Hausarzt Dr. med. B._________, W._________, im Arztzeugnis vom 24. August 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 1. Januar 1998 bis auf weiteres bescheinigt. Dr. 
med. B._________ begründet seine gegenüber dem Gutachten der MEDAS vom 21. November 1996 sowie dem Bericht des Dr. 
 
med. B._________ vom 23. September 1996 abweichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise. Das ärztliche Attest genügt damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit (vgl. Erw. 2b hievor) nicht, sodass darauf nicht abzustellen ist. 
 
b) Steht die Restarbeitsfähigkeit von 60% bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten fest, lässt sich der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich, bei welchem im Rahmen der Ermittlung des trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens (Invalideneinkommen) auf die Lohnangaben in TA1 (Privater Sektor), Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten/Männer) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 1996 (LSE) abgestellt wurde, nicht beanstanden. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Insbesondere hält der vorinstanzlich vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb; vgl. AHI 1999 S. 181 und S. 243 Erw. 4c, 1998 S. 292 oben) in der Höhe von 20% im Rahmen der Ermessensprüfung stand (Art. 132 lit. a OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen "erheblichen Leidensdruck" rechtfertigt den beantragten maximal zulässigen Abzug von 25% (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) nicht, zumal diesem Umstand schon mit dem behinderungsbedingten Abzug als solchem Rechnung getragen wurde. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen hat, ist ein höherer Abzug umso weniger statthaft, als dem Versicherten mittelschwere Tätigkeiten als Hilfsarbeiter nach wie vor zumutbar sind. 
Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Ablehnung einer ordentlichen halben Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48% als rechtens, woran auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. 
 
4.- Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 20. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: