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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_782/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, Dekanat.  
 
Gegenstand 
Ausschluss vom Studium, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Leistungsausweis vom 19. Februar 2013 eröffnete die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A.________, dass er im Herbstsemester 2012 das Modul BWL III nicht bestanden habe. Der Antrag, diese Prüfung wiederholen zu können, wurde abgewiesen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 wurde A.________ wegen Überschreitens der Anzahl zulässiger Fehlversuche auf Bachelorstufe definitiv vom Studium der Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen. 
 
B.   
Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die seinen Rekurs abwies, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Juli 2014. 
 
C.   
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________ namentlich, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2014 sei aufzuheben. Als behindertem Beschwerdeführer sei ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
D.   
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Am 9. November 2014 hat A.________ eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das eingereichte Rechtsmittel kann als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen werden, richtet es sich doch gegen einen kantonalen Rechtsmittelentscheid über einen definitiven Studienausschluss und nicht gegen die Beurteilung einer Prüfung selbst (Art. 83 lit. t BGG; Urteil 2D_29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 1.1). Eine Behandlung als Revisionsgesuch gegen das angefochtene kantonale Urteil wäre prozessual unzulässig und zudem unnötig, weil bei einer Beschwerdegutheissung das angefochtene kantonale Urteil aufgehoben oder abgeändert würde (Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat den Studienausschluss damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Anzahl zulässiger Fehlversuche überschritten habe. Entgegen seiner Ansicht hat auch die im Herbstsemester 2012 abgelegte und nicht bestandene Prüfung als Fehlversuch zu zählen. Gemäss §§ 15-17 der Rahmenordnung für den Bachelor of Science in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 ist eine Abmeldung nach dem offiziellen Abmeldungstermin nur noch zulässig, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat aus zwingenden und nicht voraussehbaren Gründen gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar an den Folgen eines Sportunfalls und an depressiven Störungen leide, sich aus den beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen jedoch nicht ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer gerade zum Zeitpunkt der BWL III-Modulprüfung im Herbstsemester 2012 krankheitsbedingt ausser Stande gewesen sein soll, seinen Zustand in Bezug auf die eigene Prüfungsfähigkeit zu erkennen, richtig einzuschätzen und sich rechtzeitig von der Prüfung abzumelden. Weil dem Bundesgericht keine freie Sachverhaltsprüfung zukommt (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445) und es die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur auf Willkür überprüft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9), reicht es nicht aus, in einer Beschwerde einfach seine Sichtweise über das Geschehene zu wiederholen. Der Beschwerdeführer hätte aufzeigen müssen, dass die Vorinstanz diesen Sachverhalt offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich, BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445) oder in rechtsverletzender Weise festgestellt hat und dieser Mangel für den Verfahrensausgang erheblich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG); nicht im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Tatsachen und nicht eingereichte Beweismittel - dazu gehören mehrere zusammen mit der Beschwerde eingereichte Belege - sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zugelassen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weil ihm dies nicht gelungen ist, bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, falls er sich für prüfungsunfähig hielt, sich hätte rechtzeitig von der Prüfung abmelden können und müssen. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.  
 
2.2. Die Beschwerdeschrift lässt keine rechtsungleiche oder diskriminierende Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) des Beschwerdeführers bei der vorliegend einzig zu beurteilenden Frage, dem Studienausschluss, erkennen. Das Bundesgericht ist sich der besonderen Lage von behinderten Studierenden und der schwierigen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers durchaus bewusst. Das als verletzt gerügte verfassungsmässige Recht von Art. 8 Abs. 2 BV vermittelt jedoch, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keinen Leistungsanspruch, sondern einen verfassungsunmittelbaren Abwehranspruch gegen eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen in dem Sinn, dass nicht an das Merkmal der Behinderung eine Benachteiligung geknüpft werden darf, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu verstehen ist. Art. 8 Abs. 4 BV richtet sich an den Gesetzgeber und enthält einen verbindlichen Gesetzgebungsauftrag; ein individualrechtlicher, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E. 2.2.1 S. 293; 134 I 105 E. 5 S. 108 f.) ist darin aber nicht enthalten. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei von der Universität Zürich im so zu verstehenden Sinn diskriminiert worden, sondern macht einen Anspruch auf staatlichen Ausgleich einer nicht durch den Staat verursachten, faktischen Benachteiligung geltend. Da sich ein solcher Anspruch nicht aus diesen verfassungsmässigen Rechten ableiten lässt, sind sie auch nicht verletzt.  
 
2.3. Das ebenfalls als verletzt gerügte Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3), insbesondere Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG, ist auf das Bildungsangebot der unter kantonaler Hoheit stehenden Universität Zürich nicht anwendbar (Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4; SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 388), weshalb die Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtsverletzung begangen hat.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
3.2. Da die vorliegende Eingabe von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich indes, im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG, zweiter Satz). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall