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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_817/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Forster, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.A.________, handelnd durch B.B.________ und B.C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. Februar 2023 (ST.2022.32-SK3/Proz. Nr. ST.2020.26174). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft A.________ vor, am 30. August 2020 den vierjährigen B.A.________ fahrlässig schwer am Körper verletzt zu haben, indem er auf dem unter Wasser stehenden Reitplatz U.________ in W.________/SG das Schachtgitter eines Überlaufschachts entfernt habe und deswegen B.A.________ in den Schacht gefallen und dort in ein Abflussrohr gesogen worden sei. Weil B.A.________ für rund 20 Minuten an den Treppensprossen eines Serviceschachts unter Wasser hängengeblieben sei, habe er eine schwere Hirnschädigung erlitten. 
 
B.  
 
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach A.________ mit Entscheid vom 3. November 2021 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig (Dispositivziffer 1) und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 250.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositivziffer 2).  
 
B.b. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die von A.________ erhobene Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 3. November 2021.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei in Aufhebung von Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Februar 2023 bzw. von Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids des Kreisgerichts Wil vom 3. November 2021 von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.  
 
 
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass aufgrund starken und anhaltenden Regens am 30. August 2020 der Reitplatz U.________ an der V.________strasse in W.________/SG unter Wasser gestanden habe. Der noch als Ehrenpräsident des Reitklubs W.________ wirkende Beschwerdeführer habe sich um ca. 14:30 Uhr zum Überlaufschacht unterhalb des Dammes U.________ begeben, um zu kontrollieren, ob der Schacht nicht verstopft sei. Hierfür habe er mit den Händen den komplett unter Wasser liegenden Überlaufschacht abgetastet und auf dem Schachtgitter Laub und Gras festgestellt. Aufgrund dessen habe er, ohne genau zu wissen, was sich darunter befand, das runde Schachtgitter mit 80 cm Durchmesser angehoben und es nebenan auf die Wiese gelegt. Danach habe er mit seiner Hand in den Schacht gegriffen und das Abflussrohr ertastet, wobei er davon ausgegangen sei, dass dieses einen Durchmesser von ca. 30 cm aufgewiesen habe. Wohin das Abflussrohr verlaufe, habe er nicht gesehen. Er habe danach einen 3.5 Meter langen und 10 cm dicken Holzpfosten behändigt und ihn in den Überlaufschacht gesteckt. Infolgedessen habe er gemerkt, dass der Überlaufschacht nur ca. 80 cm tief sei und das Wasser durch das Abflussrohr seitlich abgeflossen sei. Er habe zudem festgestellt, dass sich über dem Überlaufschacht ein ca. 10 cm breiter Wasserstrudel gebildet habe. Den Holzpfosten habe er schräg im Schacht stecken lassen, um auf den offenen Schacht hinzuweisen. Ferner habe er noch einen weissen Klotz auf das (nebenan liegende) Schachtgitter gelegt. Danach habe er sich vom offenen Überlaufschacht entfernt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sich wenige Meter oberhalb des Dammes ein von Fussgängern viel frequentiertes Trottoir befinde, welches die nahe Altstadt mit dem Nordquartier der Stadt W.________ verbinde (angefochtener Entscheid S. 5 f.). Die Vorinstanz fährt fort, dass der anschliessende Unfallhergang und dessen Folgen ebenfalls erstellt seien. Um ca. 16.44 Uhr seien die Mütter B.B.________ und C.A.________ mit ihren beiden Kleinkindern und den Kindern B.A.________ und C.B.________ auf dem Damm neben dem Reitplatz Richtung Altstadt spaziert. Dabei seien B.A.________ und C.B.________ unterhalb des Dammes mindestens teilweise fuss- bis knietief der Wasserlinie entlang gelaufen. Plötzlich sei B.A.________ in den Überlaufschacht gefallen und vom Wassersog durch das 40 cm breite und ca. 7.5 Meter lange Abflussrohr gesogen worden, ehe er im Serviceschacht mit seinem Fahrradhelm an Treppensprossen hängen geblieben sei. Dort habe sich B.A.________ während ca. 20 Minuten befunden, bis er gerettet habe werden können. Hierdurch habe B.A.________ eine schwere Hirnschädigung erlitten, weshalb er unter anderem 19 Tage auf der Intensivstation betreut habe werden müssen (angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer sei sich aufgrund früherer Erfahrungen bewusst gewesen, dass bei Hochwassersituationen vom Überlaufschacht eine Sogwirkung ausgehe (angefochtener Entscheid S. 9). Genau diese Sogwirkung habe er durch die Entfernung des mit Laub, Gras und Holz verstopften Schachtgitters bewirken wollen. Dies sei ihm denn auch tatsächlich gelungen, was er auch sogleich bemerkt habe (angefochtener Entscheid S. 9 f.). Weiter sei er sich im Klaren darüber, dass die von ihm beabsichtigte und auch tatsächlich bewirkte Sogwirkung ein beträchtliches Ausmass angenommen habe. Ebenfalls sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass diese Sogwirkung bei steigendem Wasserpegel noch stärker werde (angefochtener Entscheid S. 10). Schliesslich sei er sich auch der Gefährlichkeit seines Vorgehens bewusst gewesen, andernfalls er die von ihm manipulierte Stelle nicht mittels einer Holzstange gekennzeichnet hätte. Diese Kennzeichnung habe denn auch gemäss seinen eigenen Aussagen der Warnung aller Personen gedient, die dort vorbeigekommen seien (angefochtener Entscheid S. 11). Aufgrund ihrer Feststellungen gelangt die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass der angeklagte Sachverhalt umfassend erstellt sei.  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie die für das Unfallgeschehen absolut zentrale Frage, inwieweit ein von der ersten Instanz festgestellter, massiver Wassersog überhaupt vorgelegen sei, offengelassen habe. Dabei begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine Darstellung vorzutragen und daraus seine eigenen Folgerungen zu ziehen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen, wonach er sich im Klaren darüber gewesen sei, dass die von ihm beabsichtigte und auch tatsächlich bewirkte Sogwirkung beträchtliches Ausmass angenommen habe und dass diese bei steigendem Wasserpegel noch stärker werden würde. Folglich ist auf diese Rüge nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Aufenthalts von Fussgängern und insbesondere Kindern in der Nähe des Sickerschachts rügt, indem er ausführt, die Vorinstanz verkenne die topografischen und witterungsbedingten Gegebenheiten auf dem Reitplatz, soweit sie aus generellen Gegebenheiten ableite, dass zum Unfallszeitpunkt Fussgänger oder insbesondere Kinder zum Schacht gelangen könnten, stellt er der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts seine eigene Darstellung gegenüber und zieht daraus seine eigenen Schlussfolgerungen, ohne darzulegen, inwiefern Willkür der Vorinstanz vorliegt, wenn sie darauf hinweist, dass sich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes eine von Fussgängern viel frequentierte Strasse samt Trottoir sowie eine Parkanlage mit Spielplatz befänden. Auf diese Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei spekulativ und damit willkürlich, wenn die Vorinstanz festhalte, ihm sei geeignetes Material für eine deutliche Absperrung des Gefahrenbereichs zur Verfügung gestanden. Obgleich er ausgesagt habe, bei der Springkonkurrenz sei der Reitplatz eingezäunt, bedeute dies nicht, dass solches Material effektiv in der Reithalle gelagert worden sei. Dabei setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem dortigen Verweis auf seine Aussagen bezüglich der Arbeiten zum Verbarrikadieren und zur Abdichtung der vor der Überschwemmung gefährdeten Reithalle auseinander. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Gleichsetzung der Begriffe "ansaugen" und "hinschwemmen" als willkürlich und die darauf beruhende, vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung, die sich auf dem Reitplatz befindlichen Hindernisstangen seien zum Abfluss gesogen worden, als falsch rügt, vermag er mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Feststellungen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre Feststellungen, wonach die vom Beschwerdeführer als Markierung des Schachts benutzte Holzstange laut seinen Angaben dort hingeschwemmt worden sei bzw. es beim fraglichen Schacht zwei Stangen gehabt habe, zur Erkenntnis gelangt, dass diese Stangen vom Sickerschacht angesogen worden seien, zumal sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch nicht erschliesst, wenn die Vorinstanz zugleich festhält, es sei nicht behauptet worden, dass am Unfalltag ebenfalls Hindernisstangen angesogen worden seien. Damit erweisen sich sämtliche Rügen, mit denen der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend macht, als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers liege in der Wegnahme des Gitters des Überlaufschachts. Diese sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, eine - allenfalls auch schwere - Körperverletzung herbeizuführen. Hinsichtlich der Voraussehbarkeit hält sie fest, dass sich der Beschwerdeführer der durch die Entfernung des Schachtdeckels geschaffenen Gefahr für die Allgemeinheit bewusst gewesen sei, andernfalls er die fragliche Stelle nicht mit einem Holzpfosten als Warnung markiert hätte. Er habe also insbesondere auch mit der Möglichkeit gerechnet, dass eine dort vorbeikommende Person in den von ihm geöffneten, unter Wasser stehenden und ca. 80 cm tiefen Schacht fallen könnte. Dabei liege es auf der Hand, dass sich bei einem solchen Sturz insbesondere kleine Kinder verletzen könnten, und zwar auch schwer, zumal er aufgrund der konkreten, ihm bekannten Umstände auch damit habe rechnen müssen, dass Kinder an der fraglichen Stelle vorbeilaufen könnten, weil sich in unmittelbarer Nähe vom Unfallort nicht nur eine von Fussgängern häufig frequentierte Strasse samt Trottoir, sondern auch eine Parkanlage mit Spielplatz befinde. Ihm seien am fraglichen Tag auch Leute auf der Strasse aufgefallen, die auf die überflutete U.________ geschaut hätten. Auch der an den relevanten Schacht unmittelbar angrenzende Gehweg auf der Reitwiese sei ein beliebter Ort für Fussgänger. Dem Beschwerdeführer als dreifachem Vater habe schliesslich auch bekannt sein müssen, dass Kinder von Wasser fasziniert seien und regelmässig damit bzw. darin spielten. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf ihre Erwägungen zur Erkenntnis, es habe sich vorliegend genau diejenige Gefahr verwirklicht, welche der Beschwerdeführer vorausgesehen habe und die er mit der (zumindest für Kinder untauglichen) Warnmarkierung mittels eines Holzpfostens reduzieren habe wollen, nämlich der Sturz einer Person in das von ihm durch die Wegnahme des Schachtdeckels geschaffene Wasserloch. Bezüglich der Vermeidbarkeit des eingetreten Erfolgs weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 nicht in den unter Wasser stehenden Schacht gefallen wäre und sich nicht schwer verletzt hätte, wenn der Beschwerdeführer den Schachtdeckel pflichtgemäss nicht entfernt oder zumindest geeignete Sicherungsmassnahmen ergriffen hätte.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).  
 
2.3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden vermieden oder bewirkt hätte (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 f.; 130 IV 7 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_1486/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Recht unrichtig angewendet, indem sie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Geschehensablaufs bejaht habe.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Voraussehbarkeit des ihm zur Last gelegten Sachverhalts, indem er im Einzelnen geltend macht, die Vorinstanz umschreibe die Gefahr, die seines Erachtens nicht per se im rund 80 cm tiefen, komplett mit Wasser gefüllten Sickerschacht, sondern in der Sogwirkung des seitlichen Entwässerungsrohrs zu verorten sei, gerade nicht. Er wendet ebenfalls ein, es liege ein atypischer Kausalverlauf vor bzw. die konkrete Gefahr habe sich nur dadurch verwirklichen können, dass genau während der Zeitspanne, als der geöffnete Sickerschacht komplett unter Wasser gestanden sei, ein Kind unmittelbar in den Sickerschacht gelangt sei, wobei dieses Kind einerseits noch genug klein gewesen sei, um durch das Entwässerungsrohr zu passen und gleichzeitig schon gross genug gewesen sei, um sich alleine fortzubewegen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein müssen. Sie weist diesbezüglich auf der Grundlage ihrer willkürfreien Feststellungen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer der von ihm durch die Entfernung des Schachtdeckels geschaffenen Gefahr, in den unter Wasser stehenden und ca. 80 cm tiefen Schacht zu fallen, für eine dort vorbeikommende Person bewusst war. Ebenfalls hat er gemäss Vorinstanz damit rechnen müssen, dass an der fraglichen Stelle aufgrund der Nähe zu einer von Fussgängern häufig frequentierten Strasse samt Trottoir sowie einer Parkanlage mit Spielplatz Kinder vorbeilaufen und dass sich bei einem solchen Sturz insbesondere kleine Kinder auch schwer verletzen könnten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangt sie zur nachvollziehbaren Erkenntnis, es habe sich vorliegend genau diejenige Gefahr verwirklicht, welche der Beschwerdeführer vorausgesehen habe und die er mit der (zumindest für Kinder untauglichen) Warnmarkierung mittels eines Holzpfostens reduzieren habe wollen, nämlich der Sturz einer Person in das von ihm durch die Wegnahme des Schachtdeckels geschaffene Wasserloch. Damit legt sie überzeugend dar, welche zum Erfolg führenden Geschehensabläufe in den wesentlichen Zügen und welche damit einhergehende Gefährdung der Rechtsgüter des Beschwerdegegners 2 der Beschwerdeführer hätte voraussehen müssen. Dementsprechend erscheint es mit der korrekten Auffassung der Vorinstanz als irrelevant, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht im Detail voraussah, wodurch sich seine gegen die Voraussehbarkeit der schweren Körperverletzung gerichteten Einwände allesamt als unbegründet erweisen und auch von einem Rückschaufehler, dem der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zufolge unterlaufen sei, nicht die Rede sein kann. Damit erübrigt es sich ebenfalls, auf die gegen die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich einer eventualiter vorliegenden unbewussten Fahrlässigkeit gerichteten Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen. Ebenfalls braucht nicht auf die gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Adäquanz gerichtete Kritik und die darauf aufbauenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum vorliegenden Fall eingegangen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geltend macht, indem er ausführt, dass der Sickerschacht bzw. das Entwässerungsrohr nur aufgrund eines Konstruktionsfehlers zur konkreten Gefahrenquelle hätten werden können, legt er nicht dar, worin genau der angebliche Konstruktionsfehler zu erblicken sei und inwiefern dieser als unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheine und so sein eigenes Verhalten in den Hintergrund dränge bzw. sich kausalitätsunterbrechend auswirke. Mangels Begründung ist auf diese Rüge nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vermeidbarkeit der schweren Körperverletzung. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, von ihm könne keine Sicherung des Schachts verlangt werden, und er sich dabei auf die Unvorhersehbarkeit der Geschehnisse stützt, erübrigt sich aufgrund der Abweisung seiner Rügen zur Vorhersehbarkeit der schweren Körperverletzung darauf einzugehen. Er macht ferner geltend, dass er mit der Entfernung des Gitterrosts bei Hochwasser genau dasjenige Verhalten angenommen habe, das dafür vorgesehen gewesen sei, um den Abfluss langfristig freizulegen und so grösseren Schaden an der Reithalle zu verhindern. Dabei legt er nicht dar, inwiefern dadurch die schwere Körperverletzung des Beschwerdegegners 2 unvermeidbar gewesen sei, weshalb auf diese Rüge mangels Begründung nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, mit einer behelfsmässigen Absperrung wäre es nicht zu verhindern gewesen, dass der Beschwerdegegner 2 zum Sickerschacht hätte gelangen können, weil dieser aufgrund der Anziehungskraft des Wassers für Kinder die behelfsmässige Umzäunung über- oder unterquert hätte, und von ihm die Errichtung einer fachmännischen Absperrung, mit der ein Erreichen des Schachtes gänzlich verunmöglicht würde, nicht verlangt werden könne, begnügt er sich damit, die Unvermeidbarkeit der schweren Körperverletzung des Beschwerdegegners 2 zu behaupten, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner 2 nicht in den unter Wasser stehenden Schacht gefallen wäre und sich nicht schwer verletzt hätte, wenn der Beschwerdeführer den Schachtdeckel pflichtgemäss nicht entfernt oder zumindest geeignete Sicherungsmassnahmen, z.B. in der Form einer deutlichen Absperrung, ergriffen hätte, auseinanderzusetzen. Auf diese Rügen ist deshalb nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.5. Zusammengefasst erweisen sich die gegen die Voraussehbarkeit als auch gegen die Vermeidbarkeit der schweren Körperverletzung gerichteten Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen ficht der Beschwerdeführer nicht an, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin