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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_327/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Beamte etc.; Säumnis an Hauptverhandlung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 28. Februar 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. September 2012 unter anderem wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Da er der Hauptverhandlung am 9. Januar 2014 trotz rechtsgenügender Vorladung fernblieb, trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts March am selben Tag auf die Einsprache nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz am 28. Februar 2014 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht unter anderem, die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Eine mündliche Parteiverhandlung findet vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt, und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf (Art. 57 BGG). Im vorliegenden Fall besteht keine entsprechende Notwendigkeit. 
 
Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob der Einzelrichter zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-5 E. 5) bzw. ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gehabt hätte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5-12 E. 6 und 7). Zu diesen Fragen äussert sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Eingabe nicht (vgl. Beschwerde S. 2-7). Statt dessen beschränkt er sich auf Vorwürfe gegen die Behörden des Kantons Schwyz und auf den Hinweis, zwei der Straftaten seien allenfalls verjährt. Mit diesen Vorbringen kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Seine abschliessende Aufzählung von Bestimmungen, gegen die angeblich verstossen wurde (Beschwerde S. 7-13), wird von ihm nicht näher erläutert. Mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn