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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_204/2018  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler. 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Hauptabteilung BM/OK, 
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Zwangsmassnahmengericht 
des Kantons Basel-Landschaft, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft im Nachverfahren betreffend nachträgliche Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. März 2018 (470 18 42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 1. März 2016 verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (begangen im Notwehrexzess), Drohung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz rechtskräftig zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 StGB. Bereits im Jahr 1989 war er wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge strafrechtlich verurteilt worden. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 hob die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, die stationäre Massnahme auf. Gleichzeitig beantragte sie beim Strafgericht Basel-Landschaft im Nachverfahren die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Ebenfalls auf Antrag der Sicherheitsdirektion hin ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft am 26. Januar 2018 (im Hinblick auf das hängige Nachverfahren) die Sicherheitshaft gegen den Verurteilten an (zunächst befristet auf die Dauer von drei Monaten). Eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 6. März 2018 ab. 
 
C.   
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes gelangte der Verurteilte mit Beschwerde vom 23. April 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache (neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides) seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft. 
Das Zwangsmassnahmengericht und das Kantonsgericht beantragen mit Stellungnahmen vom 27. April bzw. 2. Mai 2018 je die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer verzichtete am 9. Mai (Posteingang: 11. Mai) 2018 auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zu klären sind zunächst der Gegenstand des angefochtenen Haftentscheides, die Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden und die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen. 
 
1.1. Der angefochtene Haftprüfungsentscheid erging im hängigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung nach Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme.  
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). 
Hat sich ein bedingt aus der stationären therapeutischen Massnahme Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen (Art. 62b Abs. 1 StGB). Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB). 
Eine stationäre therapeutische Massnahme, deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint, wird aufgehoben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Das Gericht ordnet nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung insbesondere an, wenn der Täter ein vorsätzliches Tötungsdelikt oder ein anderes Gewaltverbrechen begangen hat, durch das er die physische Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB). 
 
1.2. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). Aus Art. 62c Abs. 4 StGB ("das Gericht") ergibt sich, dass das erkennende Strafgericht in Fällen wie dem vorliegenden auch für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung zuständig ist, erstinstanzlich somit das Strafgericht Basel-Landschaft (zweitinstanzlich das Kantonsgericht, vgl. auch Art. 18-21 StPO). Das Gericht entscheidet auf Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde, im vorliegenden Fall also der Sicherheitsdirektion (Art. 62c Abs. 4 StGB).  
 
1.3. Eine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren enthalten die Art. 363-365 StPO nicht. Am 1. Dezember 2017 hat der Bundesrat einen Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (VE/StPO) zusammen mit einem Erläuternden Bericht in die Vernehmlassung gegeben (s.  www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/gesetzgebung/aenderungstpo.html). Der Vorentwurf schlägt den Erlass von einschlägigen haftrechtlichen Bestimmungen für das gerichtliche Nachverfahren vor (vgl. Art. 364a und Art. 364b VE/StPO; s.a. Erläuternder Bericht, S. 46-48). Nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils basiert die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft de lege lata auf den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO (BGE 139 IV 175 E. 1.1-1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2-2.3 S. 336-338; je mit Hinweisen; Urteile 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.3 und E. 6; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2; 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.6; vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 364 N. 9-10; Christian Schwarzenegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 364 N. 4a).  
 
1.4. Gemäss Art. 229 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO entscheidet nach Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht (im Hauptverfahren) das Zwangsmassnahmengericht über die beantragte Anordnung von Sicherheitshaft bzw. über die Fortdauer der Haft. In analoger Anwendung auf das vorliegende erstinstanzliche Nachverfahren war hier das kantonale Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung der Sicherheitshaft zuständig.  
Das Kantonsgericht hat als Haftbeschwerdeinstanz entschieden (Art. 222 i.V.m. Art. 20 StPO). Es liegt somit ein anfechtbarer (kantonal letztinstanzlicher) Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren vor (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1- 2 BGG i.V.m. Art. 222 StPO). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzipes (Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK). Für die von den kantonalen Gerichten angeordnete Sicherheitshaft bestehe keinerlei gesetzliche Grundlage. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei ihm zwar bekannt. Dennoch sei die fehlende gesetzliche Grundlage "unvermindert zu rügen". Das Bundesgericht habe seine bisherige Praxis zu überdenken, zumal bisher - trotz des auch von ihm festgestellten gesetzgeberischen Handlungsbedarfes - keine spezifischen Normen in Kraft gesetzt worden seien. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen keine ausreichenden Haftgründe vor. Die Vorinstanz habe "anstelle" des von Art. 221 StPO vorausgesetzten dringenden Tatverdachtes geprüft, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine nachträgliche Verwahrung bestehe. Was die Rückfallprognose bzw. den Haftgrund der Wiederholungsgefahr betrifft, sei das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. September 2013 veraltet. Auch die zuständigen Strafbehörden gingen davon aus, dass im Nachverfahren eine neue Expertise erstellt werden müsse. Das Gutachten weise zudem inhaltliche Mängel auf. Die Aussagekraft der Vollzugs- und Behandlungsberichte der zuständigen kantonalen Dienste aus dem Jahr 2017 sei höchst fragwürdig, da vorgängig keine "persönliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden" habe. Die Berichte dürften seines Erachtens nicht zur Prognosebeurteilung herangezogen werden. Ein aktuelles Kurzgutachten zur Gefährlichkeits- bzw. Rückfallprognose hätten die kantonalen Gerichte im Haftanordnungsverfahren nicht eingeholt. Eine nachträgliche Verwahrung im hängigen gerichtlichen Nachverfahren sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Ersatzmassnahmen für Haft würden im angefochtenen Entscheid nur unzureichend geprüft. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt. 
Auf die näheren Vorbringen des Beschwerdeführers ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Der allgemeine Haftgrund (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bildet hier kein materielles Hafthindernis: Wird die Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft während des Nachverfahrens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337; Urteile 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 4.1; 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 6; 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2; nicht amtl. publ. E. 3.5-3.6 von BGE 139 IV 175; vgl. Marc Forster, Gemeingefährliches Haftrecht? Zur Teilrevision des strafprozessualen Haftrechts gemäss dem Vorentwurf von 2017, Jusletter 26. März 2018, Rz. 12; Heer, BSK StPO, Art. 364 N. 9; Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 364 N. 2a). Die im Vorentwurf zur Teilrevision der StPO vorgesehene spezifische Regelung der materiellen Haftgründe im Nachverfahren lehnt sich an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes an (vgl. Art. 364a Abs. 1 VE/StPO; dazu Erläuternder Bericht, S. 47; Forster, a.a.O., Rz. 41 und Fn. 64).  
 
3.2. Zudem darf Sicherheitshaft nach der dargelegten Praxis nur bei Vorliegen eines besonderen Haftgrundes angeordnet werden (s.a. Art. 364a Abs. 1 lit. a und lit. b VE/StPO). Die kantonalen Haftgerichte berufen sich im vorliegenden Fall auf Wiederholungsgefahr.  
Der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist auf das ordentliche Untersuchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten. Im gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) drohen: 
Bei Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. BGE 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; Urteil 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.3). 
In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen; zu dieser in BGE 143 IV 9 präzisierten Praxis vgl. Forster, a.a.O., Rz. 20-25). 
 
3.3. Bei Beschwerden betreffend die Anordnung von strafprozessualer Haft prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des Bundesrechts frei. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Haftanordnung wird von den kantonalen Haftgerichten (zusammengefasst) wie folgt begründet: Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2013 sei beim Beschwerdeführer eine akzentuierte narzisstische, emotional instabile und dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Aufgrund dieser kombinierten Persönlichkeitsstörung und seiner bisherigen Lebensumstände müsse beim Verurteilten von einer hohen Rückfallgefahr für weitere schwere Gewaltdelikte (Straftaten gegen Leib und Leben) ausgegangen werden. Bisher habe er sich geweigert, an einer deliktspräventiven Psychotherapie mitzuwirken. Die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft strafvollzugsaufschiebend angeordnete stationäre therapeutische Massnahme habe daher am 12. Januar 2018 abgebrochen werden müssen. Die Vorinstanz geht von einem "deutlichen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Tötungsdelikte" aus. Wirksame Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft seien nicht ersichtlich. Eine nachträgliche Verwahrung des Verurteilten im hängigen Nachverfahren sei ausreichend wahrscheinlich.  
 
4.2. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, für die Anordnung von Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren bestehe keinerlei gesetzliche Grundlage, hat das Bundesgericht bereits in mehreren Urteilen verworfen:  
Zwar trifft es zu, dass die StPO keine spezifischen, auf das gerichtliche Nachverfahren (Art. 363-365 StPO) zugeschnittenen Bestimmungen zur Sicherheitshaft enthält und  de lege ferenda detailliertere systemkohärente Regeln aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus zu wünschen wären (so ausdrücklich Urteile 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6 und 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 5.2; vgl. kritisch zur geltenden Rechtslage auch MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 63b N. 23; Alain Joset/Markus Husmann, Freiheitsentzug jenseits des Rechts - eine Kritik der "vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft", forumpoenale 2016 Nr. 3, S. 165 ff.). Anderseits hat das Bundesgericht schon mehrfach bestätigt, dass die (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 StPO de lege lata noch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft im Nachverfahren bilden (BGE 139 IV 175 E. 1.1-1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2-2.3 S. 336-338; Urteile 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 1B_270/2017 E. 1.3 und E. 6; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2; 1B_371/2016 E. 4.6).  
Im Vorentwurf vom Dezember 2017 zur hängigen Teilrevision der StPO hat der Bundesrat die Einführung von einschlägigen haftrechtlichen Bestimmungen für die gerichtlichen Nachverfahren vorgeschlagen (vgl. Art. 364a und Art. 364b VE/StPO; s.a. Erläuternder Bericht, S. 46-48; Forster, a.a.O., Rz. 38-42). In der Beschwerdeschrift bleibt der VE/StPO, der vom 1. Dezember 2017 bis zum 14. März 2018 in Vernehmlassung war (BBl 2017 7836), unerwähnt. Das Bundesgericht hat diesen Vorschlag des Bundesrates begrüsst. 
Sowohl für den Haftanordnungsentscheid vom 26. Januar 2018des Zwangsmassnahmengerichtes als auch für die provisorische Inhaftierung während des Haftanordnungsverfahrens bestand demgemäss (auch noch de lege lata) eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 219 Abs. 3 und Art. 224-226 i.V.m. Art. 229 und Art. 220 Abs. 2 sowie Art. 221 StPO). Für eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anlass. 
 
4.3. Zu prüfen ist sodann, ob der strafprozessuale Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfüllt ist.  
Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer schon am 23. November 1989 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge strafrechtlich verurteilt worden. Am 1. März 2016 erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Anlasstat für das hängige Nachverfahren) sowie weiteren Delikten. Gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichtes in dessen Berufungsurteil vom 1. März 2016 kam es am 5. Mai 2013 (um ca. 02.20 Uhr) vor dem Bahnhof in Pratteln zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Personen. Dabei stach er einem Kontrahenten mit einem Messer in Tötungs-Eventualabsicht (und im Notwehr-Exzess) in den Oberbauch. Das Opfer wurde schwer verletzt. 
Damit ist das Vortat- bzw. Anlasstaterfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Weiter ist zu prüfen, ob sich hier eine  ungünstige Rückfallprognose aufdrängt:  
In seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2013 kam der medizinische Sachverständige zum Schluss, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten akzentuierten kombinierten Persönlichkeitsstörung das Risiko für neue Delikte der Art und des Umfangs, wie er sie begangen habe, als "hoch" einzuschätzen sei. Dies ergebe sich aus seinen besonderen Persönlichkeitsmerkmalen und seinen gesamten Lebensumständen (inklusive Alkoholmissbrauch). Durch eine gezielte Psychotherapie lasse sich das hohe Rückfallrisiko voraussichtlich verringern. 
Dass dieses Gutachten vom 30. September 2013 datiert, lässt die Befunde des medizinischen Experten nicht ohne weiteres als unbeachtlich erscheinen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die kantonalen Strafgerichte bei ihren Schuldsprüchen und zur Frage seiner Therapiebedürftigkeit bzw. Rückfallsgefährdung massgeblich auf das Gutachten abgestellt haben. Die kantonalen Haftgerichte legen zudem dar, dass aufgrund der mangelnden Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers seit seiner rechtskräftigen Verurteilung und der therapeutischen Massnahmenanordnung durch das Kantonsgericht am 1. März 2016 bis heute keine Psychotherapie durchgeführt werden konnte. Die Vorinstanz verweist dabei auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 19. September 2017 und den Behandlungsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich vom 10. August 2017. Danach habe der Beschwerdeführer sämtliche Kontaktversuche sowohl des Therapeuten als auch der Leitung der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung zurückgewiesen. Deshalb hätten weder Therapiegespräche noch eine deliktspräventive Psychotherapie stattfinden können. Am 12. Januar 2018 hob die kantonale Sicherheitsdirektion die stationäre therapeutische Massnahme mangels Erfolgsaussichten auf. 
Damit sind keine objektiven Umstände ersichtlich, die unterdessen auf eine deutlich günstigere Rückfallprognose als noch im März 2016 (Straf- und Massnahmenurteil des Kantonsgerichtes) schliessen liessen. Zwar wird das zuständige Strafgericht im hängigen Nachverfahren zu prüfen haben, ob sich eine neue psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers aufdrängt. Dies lässt die Annahme einer derzeit ungünstigen Rückfallprognose durch die kantonalen Haftgerichte jedoch nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. 
Daran ändert auch die inhaltlich-appellatorische Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten nichts. Die Schlussfolgerungen der medizinisch-forensischen Fachperson werden durch das Sachgericht im hängigen Nachverfahren zu prüfen sein, gegebenenfalls aufgrund einer aktualisierten Expertise. Der Beschwerdeführer legt im vorliegenden Haftprüfungsverfahren keine offensichtlichen Fehler der Begutachtung dar, welche eine haftrelevante ungünstige Rückfallprognose für neue Gewaltverbrechen dahinfallen liessen. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.1-2.3.4, S. 8 f.). 
Der Beschwerdeführer legt auch nicht überzeugend dar, weshalb auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 19. September 2017 und den Behandlungsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich vom 10. August 2017 nicht wenigstens ergänzend abgestellt werden dürfte. Der blosse Umstand, dass die Berichte nicht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens erstellt wurden, lässt sie für die Beurteilung der Rückfallprognose im Haftprüfungsverfahren nicht als nutzlos oder gar unverwertbar erscheinen; dies umso weniger, als es dem Beschwerdeführer (im Haftprüfungsverfahren über drei Instanzen) frei gestanden wäre, die Sachdarstellungen in den Berichten nötigenfalls inhaltlich zu bestreiten, zu ergänzen oder zu berichtigen. Er legt im Übrigen auch nicht dar, wie sein für die Risikoprognose relevantes Verhalten im gerichtlich angeordneten therapeutischen Massnahmenvollzug (seit 1. März 2016) denn anders hätte dargelegt werden können als im Rahmen von Berichten der zuständigen Massnahmenvollzugseinrichtung bzw. des mit der Behandlung beauftragten medizinisch-psychologischen Fachpersonals. Soweit es ihm an Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den betreffenden Diensten fehlte, ist dies nicht diesen anzulasten. 
Bei dieser Sachlage kann den kantonalen Haftgerichten derzeit auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im hier streitigen Haftanordnungsverfahren kein neues psychiatrisches Kurzgutachten zur Rückfallprognose angefordert haben. Sollte sich die Sicherheitshaft noch deutlich verlängern, ohne dass im gerichtlichen Nachverfahren eine aktualisierte forensische Begutachtung vorliegt, könnte das Zwangsmassnahmengericht die Verfahrensleitung des Strafgerichtes in künftigen Haftprüfungsverfahren (vgl. Art. 230 StPO) nötigenfalls einladen, ein Vorabgutachten zur Frage der Rückfallprognose zeitnah einzuholen. 
Den Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zuzustimmen: Angesichts der Schwere der zu befürchtenden neuen Gewaltverbrechen und der im forensischen Gutachten gestellten (und sowohl von den Straf- und Massnahmengerichten als auch von den kantonalen Haftgerichten unterdessen bestätigten) ungünstigen Rückfallprognose hält die Annahme von Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) im Sinne der dargelegten einschlägigen Praxis vor dem Bundesrecht stand. 
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten und dem Straf- und Massnahmenurteil des Kantonsgerichtes vom 1. März 2016 bedarf der Verurteilte (angesichts der bei ihm diagnostizierten akzentuierten kombinierten Persönlichkeitsstörung und angesichts seines Gewaltpotenzials) einer längeren gezielten stationären Psychotherapie. Bei dieser Sachlage sind derzeit keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Haft (im Sinne von Art. 237 StPO) ersichtlich. Ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug (vgl. Art. 236 StPO) hat der Beschwerdeführer bisher offenbar nicht gestellt. 
 
4.4. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob eine  hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das hängige Nachverfahren zur beantragten  nachträglichen Verwahrung führen könnte.  
Bei der Prüfung dieser zusätzlichen Haftvoraussetzung legt sich das Bundesgericht als Haftbeschwerdeinstanz insofern Zurückhaltung auf, als es dem Massnahmenentscheid des zuständigen Gerichtes im Nachverfahren nicht vorzugreifen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch diese Haftvoraussetzung. Er weist darauf hin, dass er das Anlassdelikt im Rahmen eines Notwehrexzesses begangen habe und eine Verwahrung nur als "ultima ratio" in Frage kommen könne. 
Eine stationäre therapeutische Massnahme, deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint, wird aufgehoben (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Das Gericht ordnet nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung insbesondere an, wenn der Täter ein vorsätzliches Tötungsdelikt oder ein anderes Gewaltverbrechen begangen hat, durch das er die physische Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). 
Bei der nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um eine "Kann"-Vorschrift. Die gesetzlichen Voraussetzungen erscheinen im vorliegenden Fall nicht als grundsätzlich ausgeschlossen: Die stationäre therapeutische Massnahme wurde wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben, Anlasstat bildet eine versuchte vorsätzliche Tötung. Dass im vorliegenden Fall eine Strafmilderung wegen eines "Notwehrexzesses" erfolgt sei, ändert nichts am Vorliegen eines rechtswidrig und tatbestandsmässig versuchten Tötungsdeliktes. Dem Gesetz lässt sich auch entnehmen, dass ein Tötungs  versuch als Anlasstat grundsätzlich genügt ("beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte"). Wie bereits dargelegt, ist derzeit von einer ungünstigen Rückfallprognose für weitere Gewaltverbrechen auszugehen (vgl. oben, E. 4.3). Die kantonalen Straf- und Vollzugsbehörden legen konkrete Anhaltspunkte dar für eine anhaltende bzw. langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, mit der die Anlasstat in Zusammenhang stand, sowie für die ernsthafte Befürchtung, dass der Verurteilte weitere Taten dieser Art begehen könnte. Die Anordnung bzw. Fortdauer einer stationären therapeutischen Massnahme (nach Art. 59 StGB) hat sich als nicht erfolgversprechend erwiesen.  
Bei dieser Sachlage erscheint derzeit eine nachträgliche Verwahrung im hängigen Nachverfahren (im Lichte der dargelegten Praxis) als hinreichend wahrscheinlich. Über das Dargelegte hinaus ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren dem ausstehenden Urteil des Sachgerichtes nicht vorzugreifen. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Massnahme nicht "anstelle" des in Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO verlangten dringenden Tatverdachtes geprüft. Vielmehr entfällt im gerichtlichen Nachverfahren die Prüfung eines zusätzlichen dringenden Tatverdachts, da für die vom Gesetz verlangte Anlasstat (hier: Tötungsversuch) bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. dazu oben, E. 3.1). 
 
4.5. Nach dem Gesagten liegen ausreichende Haftgründe vor.  
 
4.6. Auf die sanktionenrechtliche Rüge, eine nachträgliche Verwahrung wäre unverhältnismässig und verstiesse gegen Art. 56 Abs. 2 StGB (Beschwerdeschrift, S. 14 Rz. 25), ist nicht einzutreten. Die von der Sicherheitsdirektion beim Strafgericht Basel-Landschaft beantragte nachträgliche Verwahrung bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Haftentscheides.  
 
4.7. Die verfahrensrechtliche Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers unzureichend dargelegt, inwiefern eine nachträgliche Verwahrung im hängigen gerichtlichen Nachverfahren hinreichend wahrscheinlich sei, erweist sich als unbegründet: Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Möglichkeit einer solchen Massnahme nicht bereits im Haftanordnungsverfahren ausschloss und wirksame Ersatzmassnahmen für Haft derzeit verneinte. Das Kantonsgericht verweist insbesondere auf das Vorliegen einer gesetzlichen Anlasstat, die mangelnden Erfolgsaussichten der gerichtlich angeordneten stationären Therapie und auf die derzeit ungünstigen Prognoseaussichten betreffend neue Gewaltverbrechen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm faktisch verunmöglicht hätte, wirksam Beschwerde an das Bundesgericht zu führen. Auch die Vorinstanz hatte im Übrigen als Haftbeschwerdeinstanz keine vollständige materiellrechtliche Prüfung der Massnahmenvoraussetzungen vorzunehmen und dem zuständigen Sachgericht nicht vorzugreifen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.  
 
4.8. Da die Anordnung von Sicherheitshaft kein Bundesrecht verletzt, werden auch die akzessorischen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung, Zusprechung einer Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft usw.) hinfällig. Auf das Haftentschädigungsbegehren kann schon daher nicht eingetreten werden, da über solche Begehren nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden wäre, sondern in einem separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und Art. 429-431 StPO; Urteile des Bundesgerichtes 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2 = Pra 2012 Nr. 134 S. 964; PKG 2012 Nr. 16; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1325 Ziff. 2.10.1).  
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Alain Joset wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster