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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_158/2008 
 
Urteil vom 15. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Eltern J.________, diese vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die am 25. Juli 1991 geborene J.________ leidet seit Geburt an einem Entwicklungsrückstand und autistischem Verhalten. Die IV-Stelle Bern sprach ihr neben anderen Leistungen mit Verfügung vom 28. Mai 1999 ab 1. Juli 1998 einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2001 und 22. September 2003 bestätigte sie den bisherigen Pflegebeitrag für die Hilflosigkeit mittleren Grades. Nach der Änderung des IVG im Rahmen der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) hob die IV-Stelle den Pflegebeitrag auf und sprach der Versicherten ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu (Verfügung vom 10. November 2003). Im Rahmen einer amtlichen Revision zog sie einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 7. Dezember 2005 bei. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 sprach sie der Versicherten ab 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2009 (Revision) eine Hilflosentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 27. Februar 2006 ab. 
 
B. 
Hiegegen reichte die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein. Sie legte unter anderem Berichte des Dr. med. H.________, Chefarzt, und der Frau Dr. phil. Z.________, Psychologin FSP, vom 14. Februar 2006, des Dr. med. K.________, Kinderarzt - Pédiatre FMH, vom 11. März 2006 und der R.________, Schulleitung, sowie A.________ und T.________, Gruppenleiterinnen, Heilpädagogische Tagesschule, vom 23. März 2006 auf. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die IV-Stelle anwies, der Versicherten ab 1. Februar 2006 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit auszurichten. Soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Januar 2008). 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit; eventuell sei die Sache zur näheren Abklärung sowie zum neuen Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit der Versicherten ab, worauf diese den gerichtlich geforderten Kostenvorschuss von Fr. 500.- leistete. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Der streitige Einspracheentscheid datiert vom 27. Februar 2006, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG; BGE 133 V 450 E. 2.2.1 S. 454 mit Hinweisen), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV), die Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Art. 37 Abs. 4 IVV), die bei der Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme) und die Berücksichtigung ihrer Teilfunktionen (BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 121 V 88 E. 3 S. 90 f., 117 V 146; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 49 E. 2.1, I 677/05) sowie das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als zusätzliche oder als alternative Anspruchsvoraussetzung (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139 mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 44 E. 2c, 1986 S. 484 E. 1a, 1984 S. 354 E. 2c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Revision einer laufenden Hilflosenentschädigung (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2, Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. auch BGE 133 V 108), zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen (BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen), zur Bedeutung der "Aussagen der ersten Stunde" als Entscheidungshilfe im Rahmen der freien Beweiswürdigung (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418 E. 1.2, U 64/02, und Nr. U 524 S. 546, U 236/03) sowie zum Beweiswert eines Abklärungsberichts an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Mit Verfügung vom 22. September 2003 gewährte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2003 einen Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades, wobei sie gestützt auf den Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 17. September 2003 von einer Hilfsbedürftigkeit in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme sowie vom Bedarf dauernder persönlicher Überwachung ausging. Mit Verfügung vom 10. November 2003 ersetzte die IV-Stelle im Rahmen der 4. IV-Revision den Pflegebeitrag ab 1. Januar 2004 bei unveränderter Hilfsbedürftigkeit der Versicherten durch eine Hilflosenentschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit. 
 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherten ab 1. Februar 2006 nur noch eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zusteht. In diesem Rahmen ist unbestritten, dass die Versicherte weiterhin in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilfsbedürftig ist. Umstritten ist einzig, ob sie weiterhin der dauernden persönlichen Überwachung bedarf, was IV-Stelle und Vorinstanz verneinten. 
 
5. 
5.1 Frei überprüfbare Rechtsfrage ist der Rechtsbegriff der "dauernden persönlichen Überwachung", das heisst, welche Tatbestandselemente erfüllt sein müssen, damit eine solche Überwachungsbedürftigkeit zu bejahen ist. Tatfrage ist hingegen, ob sich ein Sachverhalt verwirklicht hat, der unter diese Tatbestandselemente fällt (Urteil 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008, E. 2.2). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung betrifft eine Tatfrage (Urteil 8C_456/2007 vom 9. September 2008, E. 3 mit Hinweisen). 
5.2 
5.2.1 Das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139 mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 44 E. 2c). Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E. 2b S. 139, 106 V 153 E. 2a S. 158, 105 V 52 E. 4b S. 57; ZAK 1990 S. 44 E. 2c). Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Da die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit der mittelschweren Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV), ist der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 107 V 145 E. 1d S. 150 mit Hinweisen). Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Eine dauernde persönliche Überwachung setzt vielmehr die Notwendigkeit einer auf die Person der versicherten Person bezogenen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter ist als die kollektive Aufsicht. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (EVGE 1969 215 E. 2 S. 218 f.), und hat auch nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 44 E. 2c, 1986 S. 484 E. 1a). Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist (ZAK 1986 S. 484 E. 3c). Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält (erwähntes Urteil 9C_608/2007, E. 2.2.1; Urteil I 861/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.1, je mit weiteren Hinweisen). 
5.2.2 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; nicht publ. E. 6.3.2 des Urteils BGE 130 V 61 ff., veröffentlicht in SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75; Urteil I 466/05 vom 13. Dezember 2005, E. 2.2.1). Neben dem quantitativ notwendigen Zeitaufwand für die Überwachung fällt die Höhe der Betreuungskosten (Aufwendungen für ständiges Pflegepersonal, bedeutender Wäscheverschleiss usw.) als zusätzliches Bemessungskriterium in Betracht (ZAK 1986 S. 477; Rz. 8087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der seit 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung). Für die Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die in Anhang III des KSIH zitierten Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8084 KSIH; Urteil I 67/05 vom 6. Oktober 2005, E. 3.1). In diesem Anhang wird festgehalten, dass die persönliche Überwachung bei Kindern vor sechs Jahren in der Regel nicht in Betracht zu ziehen ist. Autistische Kinder sind je nach Schweregrad zu beurteilen (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen im Allgemeinen vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258). Nach der Rechtsprechung kann die autistische Störung eine grosse Variationsbreite aufweisen, weshalb das Ausmass der Überwachungsbedürftigkeit auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (Urteile I 49/07 vom 10. Januar 2008, E. 5.2, I 567/06 vom 5. März 2007, E. 6.3, I 684/05 vom 19. Dezember 2006, E. 4.4, und I 67/05 vom 6. Oktober 2005, E. 4.2 mit Hinweis). 
 
6. 
6.1 
6.1.1 Im Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2005, erstellt auf Grund eines Gesprächs der Frau G.________ vom IV-Abklärungsdienst mit der Mutter der Versicherten bei dieser zu Hause am 5. Dezember 2005, wurde die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung der Versicherten verneint. Diesbezüglich wurde weiter angegeben, die Wohnungstüre müsse in Anwesenheit der Versicherten nicht mehr verschlossen werden. Die Fenster würden nicht mehr gesichert. Eine Glocke bei der Wohnungstüre gebe an, wenn jemand die Wohnung verlasse. Die Selbstverletzungstendenz der Versicherten (beissen, schlagen) komme unverändert vor. Diese vermöge die Folgen daraus nicht abzuschätzen, das Körpergefühl sei anders vorhanden. So kratze sie sich manchmal im Gesicht, bis sie blute. Während des Abklärungsgesprächs sei die Versicherte nach Hause zurückgekehrt. Die Mutter habe sitzen bleiben können. Die Versicherte gehe selbstständig vor den Personalcomputer (PC). Sie ziehe sich auch gerne in ihr Zimmer zurück und höre Musik. Dies könne sie gemäss Angaben der Mutter den ganzen Tag über machen. Die Versicherte könne sich über 15 Minuten beim Zeichnen beschäftigen. 
6.1.2 Dr. med. H.________ und Frau Dr. phil. Z.________ diagnostizierten im Bericht vom 14. Februar 2006 einen frühkindlichen Autismus (unklare Diagnoseinstanz). Weiter legten sie unter anderem dar, eine abschliessende Beurteilung der intellektuellen Leistungsfähigkeit der Versicherten sei auf Grund der schwerwiegenden Kommunikations- und Kontaktstörung nicht möglich. Auf der Verhaltensebene liessen sich klinisch ausgeprägte Auffälligkeiten in allen drei Hauptbereichen des autistischen Spektrums beobachten. So zeige die Versicherte eine qualitative Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion und der Kommunikation sowie ein eingeschränktes, stereotypes Repertoire von Interessen und Aktivitäten, in der Testsituation im speziellen auch ein eingeschränktes Bewegungsmuster. Eine Selbstständigkeit sei ihr im Alltag nicht möglich. Eine Begleitung durch die Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung der M.________-Stiftung scheine dringend indiziert. Die Möglichkeit bzw. eventuell Notwendigkeit einer ganzwöchigen, institutionellen ausserfamiliären Platzierung der Versicherten wehrten die Eltern aktuell vehement ab, sähen aber ein, dass die familiäre Betreuung mit zunehmendem Alter der Versicherten sie an ihre Belastungsgrenze bringe. 
6.1.3 Der die Versicherte behandelnde Kinderarzt Dr. med. K.________ legte im Bericht vom 11. März 2006 dar, die Verneinung des Bedarfs an dauernder persönlicher Überwachung gemäss Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2005 sei nicht korrekt. Die Versicherte könne nicht allein gelassen werden. Die Haustüre müsse geschlossen sein, es sei denn, jemand sei in unmittelbarer Nähe und könne auf die speziell installierte Glocke reagieren. Die Versicherte sei ganz unberechenbar und wechsle von still zurückgezogen bis tobend und (auto-)aggressiv. Der Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 7. Dezember 2005 werde der Realität des Autismus und der enormen Belastung für die Familie nicht gerecht. Der Entscheid sei nicht nachvollziehbar. 
6.1.4 Im Bericht vom 23. März 2006 führten R.________, Schulleitung, sowie A.________ und T.________, Gruppenleiterinnen, Heilpädagogische Tagesschule, aus, als Lehrerinnen und Betreuerinnen der Versicherten seien sie mit dem Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2005 unter anderem in der Frage des Bedarfs an dauernder persönlicher Überwachung nicht einverstanden. Die Versicherte brauche immer Betreuung. Sie könne weder im Schulhaus noch ausserhalb desselben allein gelassen werden. Sie brauche Hilfestellung in fast allen Bereichen (Verständigung, soziale Kontakte, ausführen von Arbeiten, Hygiene etc.). Sie könne sich sehr schlecht verständigen und sei meist hilf- und orientierungslos. Ihr Unvermögen, sich mitzuteilen, mache sie oft traurig und aggressiv. Die Gefahr von Selbstverletzung bestehe zu jedem Zeitpunkt; sie müsse in dieser Hinsicht dauernd begleitet und überwacht werden. Sie könne sich weder wehren noch verteidigen. 
 
6.2 IV-Stelle und Vorinstanz stellten allein auf den Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 7. Dezember 2005 ab. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, bei den darin wiedergegebenen Aussagen der Mutter der Versicherten handle es sich um Aussagen der ersten Stunde, die in der Regel zuverlässiger seien als spätere Aussagen. Die Abklärungsperson sei der Ansicht gewesen, sich gut in deutscher Sprache mit der Mutter, die über einen differenzierten Wortschatz verfüge, verständigt zu haben. Es bestehe keine Veranlassung, von der Einschätzung der Abklärungsperson abzuweichen. Auf Grund der Selbstverletzungstendenz und der emotionalen Reaktionen wie Tobsuchtsanfällen oder Differenzen mit der kleinen Schwester bestünden Anzeichen, dass die Versicherte einer engmaschigen Betreuung bedürfe, bei der eine gewisse Kontrolle und bestimmte Vorkehren nötig seien; dies begründe jedoch noch nicht die Notwendigkeit dauernder persönlicher Überwachung. Dass sie nicht allein nach draussen geschickt werden könne, werde bereits im Rahmen der Hilflosigkeit bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte berücksichtigt. Dr. med. K.________ und die Gruppenleiterinnen W.________ sowie D.________ von der Heilpädagogischen Tagesschule seien weder mit der Situation zu Hause noch mit den Kriterien des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vertraut, weshalb ihnen die Beurteilungsgrundlagen fehlten. Die Berichte von Dr. med. H.________ und Frau Dr. phil. Z.________ beantworteten andere Fragen, weshalb sie nicht relevant seien. 
 
7. 
7.1 Der vorinstanzlichen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Bericht des Dr. med. H.________ und der Frau Dr. phil. Z.________ vom 14. Februar 2006 scheint eine Begleitung durch die Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung der M.________-Stiftung dringend indiziert; die familiäre Betreuung bringe die Eltern mit zunehmendem Alter der Versicherten an ihre Belastungsgrenze. Laut dem Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 7. Dezember 2005 treten die Tobsuchtsanfälle und Aggressionen sowie die Selbstverletzungstendenz der Versicherten (beissen, schlagen, kratzen bis aufs Blut) unverändert auf. Gemäss Bericht des behandelnden Kinderarztes vom 11. März 2006 ist die dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit der Versicherten zu bejahen; sie könne nicht allein gelassen werden; sie sei ganz unberechenbar und wechsle von still zurückgezogen bis tobend und (auto-)aggressiv. Auch nach dem Bericht der Heilpädagogischen Tagesschule Biel vom 23. März 2006 braucht die Versicherte immer Betreuung. Sie könne weder im Schulhaus noch ausserhalb desselben allein gelassen werden. Die Gefahr von Selbstverletzung bestehe zu jedem Zeitpunkt; die Versicherte müsse in dieser Hinsicht dauernd begleitet und überwacht werden. 
 
Gestützt auf diese Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Versicherte auf Grund ihrer autistischen Störung ab 1. Februar 2006 weiterhin auf dauernde persönliche Überwachung auch ausserhalb der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen ist. Das Erfordernis des regelmässigen, d.h. täglich mehrmaligen Angewiesenseins auf Überwachung ist insbesondere erfüllt, weil die Versicherte unberechenbar ist und die Gefahr von Tobsuchtsanfällen sowie Fremd- und Autoaggressionen mit Selbstverletzung zu jedem Zeitpunkt besteht. Diese Hilfestellung ist zudem dauernd nötig (vgl. E. 5.2.1 hievor; ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil H 163/04 vom 7. Juni 2005, E. 6). Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Überwachung der im Zeitpunkt der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung (1. Februar 2006) bzw. des Erlasses des Einspracheentscheides (27. Februar 2006) rund 14 ½-jährigen Beschwerdeführerin erheblich mehr Zeit beansprucht als bei einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind (vgl. E. 5.2.2. hievor; erwähntes Urteil I 49/07, E. 6). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rechtsbegriff der Hilflosigkeit bezüglich des Kriteriums der dauernden persönlichen Überwachung unrichtig angewendet und somit Bundesrecht verletzt (vgl. auch Urteil 8C_674/2007 vom 6. März 2008, E. 6 in fine). 
 
Aus den Angaben im Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2005 - betreffend Wohnungstüre- und Fenstersicherung; Verhalten der Versicherten am PC, beim Zeichnen und Musik hören in ihrem Zimmer (E. 6.1.1 hievor) - kann nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Denn aus diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, sie sei nicht überwachungsbedürftig im dargelegten Sinne. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung "Während dem Abklärungsgespräch kehrt J.________ nach Hause zurück. Die Mutter kann sitzen bleiben" (E. 6.1.1 hievor). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin - wie schon vorinstanzlich - im Übrigen geltend, während des Abklärungsgesprächs mit ihrer Mutter habe der ältere Bruder ihre Überwachung bei der Heimkehr und zu Hause übernommen, damit das Gespräch nicht gestört wurde; dies ist unbestritten. 
 
7.2 Damit steht fest, dass die Versicherte ab 1. Februar 2006 weiterhin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise regelmässig hilfsbedürftig ist (E. 4 hievor) und der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit ist daher zu bejahen (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 
 
8. 
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG; Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; vgl. auch BGE 122 V 278). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2008 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 27. Februar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2006 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar