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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_133/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. April 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.  
 
Gegenstand 
Haftverlängerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen gewerbsmässigen Betruges, Veruntreuung, Urkundenfälschung und unbefugter Datenbeschaffung. Er befindet sich deswegen seit 29. August 2013 in Untersuchungshaft. Am 5. Februar 2014 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuches und eine Haftverlängerung um drei Monate. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Horgen das Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungshaft bis zum 10. Mai 2014. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 5. März 2014 ab. 
 
B.   
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 5. März 2014 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 3. April 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt seine unverzügliche Haftentlassung gegen Anordnung einer ambulanten Massnahme. 
 
 Am 7. bzw. 8. April 2014 haben die Staatsanwaltschaft und das Obergericht auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Beschwerdeentscheid betrifft die erfolgte Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 StPO) und die Abweisung eines Gesuches um Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228 StPO). Die Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV) bzw. des Willkürverbotes (Art. 9 BV). 
 
3.   
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Drohende Verbrechen oder schwere Vergehen genügen (entgegen dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext) für die Annahme von Fortsetzungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). 
 
3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).  
 
4.   
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich in mehr als 50 Fällen des (gewerbsmässigen) Betruges bzw. der Veruntreuung (mit einem Deliktsbetrag von Fr. 63'812.--) sowie weiterer Delikte (Urkundenfälschung, unbefugte Datenbeschaffung) strafbar gemacht zu haben. Er wendet jedoch ein, es handle sich um Vermögensdelikte, und die einzelnen Schadensbeträge seien durchschnittlich (mit ca. Fr. 1'200.-- pro Fall) nicht sehr hoch ausgefallen. Daher stelle sich die Frage, ob überhaupt von einer erheblichen Gefährdung für die Sicherheit anderer ausgegangen werden könne. Da er sich (nicht zuletzt infolge der Untersuchungshaft) "eines Besseren" habe belehren lassen und sich bei einer Psychotherapeutin angemeldet habe, dürfe ihm zudem keine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er einen Arbeitsplatz und eine Beistandschaft in Aussicht habe sowie eine Untermiete bei seiner Ex-Ehefrau. Eine ambulante psychiatrische Behandlung genüge hier als Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft. 
 
5.   
Gewerbsmässiger Betrug ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich als sicherheitsrelevant im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO einzustufen (Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8-2.9). Dies muss insbesondere bei mehr als 50 inkriminierten Fällen gelten, mit einem relativ hohen Deliktsbetrag (von insgesamt Fr. 63'812.--). Auch die Annahme einer sehr ungünstigen Rückfallsprognose erweist sich im vorliegenden Fall als bundesrechtskonform und sachlich vertretbar: Nach den Ergebnissen der Untersuchung hat der Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem er (während ca. zwei Jahren) Dutzende von Delikten verübte. Er räumt ein, dass er sogar noch weiter delinquiert habe, als bereits das Strafverfahren gegen ihn lief. Gemäss dem von ihm eingeholten gefängnisärztlichen Attest sei derzeit (mangels ausreichender Informationsbasis) eine mittel- oder gar langfristige Bewährungsprognose im Hinblick auf eine ambulante psychiatrische Behandlung nicht möglich (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 4 S. 9). 
 
 Auch die Einschätzung der kantonalen Instanzen, mit blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft lasse sich der dargelegten Wiederholungsgefahr im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht wirksam begegnen, hält vor dem Bundesrecht stand. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers begründen keine zulässigen, hinreichend substanziierten Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, die Erwägung des Obergerichtes, inwiefern im vorliegenden Fall nicht auf Therapieerfahrungen (bzw. angebliche Therapieerfolge) vor der Inhaftierung abgestellt werden kann, erscheine "nicht sehr durchdacht". 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist amtlich verteidigt und befindet sich seit ca. acht Monaten in strafprozessualer Haft. Seine finanzielle Bedürftigkeit wird ausreichend dargelegt. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Roger Vago, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster