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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_833/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fehlende Berufungserklärung (Verletzung von Verkehrsregeln), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juli 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nachdem der Beschwerdeführer gegen ein im Dispositiv eröffnetes Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 17. Mai 2016 am 28. Mai 2016 (Datum Postaufgabe) sinngemäss Berufung angemeldet hatte, wurde ihm das schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil (mit Berichtigung) am 16. Juni 2016 zugestellt. Da in der Folge die obligatorische Berufungserklärung beim Kantonsgericht Luzern nicht einging, trat dieses auf die Berufung mit Verfügung vom 13. Juli 2016 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, auf seine Berufung sei einzutreten. 
 
2.  
Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regel müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Nur wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig (BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; siehe auch Urteile 6B_609/2016 vom 27. Juli 2016 E. 3.2; 6B_576/2016 vom 21. Juli 2016 E. 2.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe keine Berufungserklärung eingereicht. Er beruft sich hierfür auf ein mit "Berufung (Berufungserklärung) " betiteltes Schreiben an das Bezirksgericht und - als Beweis für die Postaufgabe - eine Bestätigung/Quittung der Post vom 28. Mai 2016 (vgl. Beilagen Beschwerde). Aus diesen Beilagen ist ersichtlich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Eingabe um die Berufungsanmeldung vom 28. Mai 2016 handelt. Der Beschwerdeführer macht folglich nicht geltend, er habe nach der Zustellung des schriftlich begründeten erstinstanzlichen Urteils beim Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht. Nicht zu hören ist sein Einwand, seine Berufung habe sich auf das erste, ihm vom Bezirksgericht zugesandte Urteil bezogen und nicht das zweite (mit Berichtigung), da es sich dabei jeweils um dasselbe Urteil handelte, welches dem Beschwerdeführer zuerst im Dispositiv und anschliessend mit der schriftlichen Begründung (inklusive Berichtigung im Kostenpunkt) zugestellt wurde. 
Da sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt und weder geltend macht noch begründet, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte (vgl. Art. 95 BGG), ist auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld