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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_410/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Robert Bühler, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Rainer Wey und Raphael Fries, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Theorie der doppelrelevanten Tatsachen; Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2023 (1B 22 39). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 23. November 2021 reichte B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern eine Klage gegen die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ein. Er verlangte gestützt auf Arbeitsrecht, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm USD 110'155.-- nebst Zins zu bezahlen. 
Mit beschränkter Klageantwort beantragte die Beklagte unter anderem, auf die Klage sei mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern nicht einzutreten. 
Am 20. Mai 2022 beschränkte das Arbeitsgericht das Verfahren auf die Eintretensfrage. 
Mit Zwischenentscheid vom 4. Juli 2022 trat es auf die Klage in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen ein und entschied, dass die Beklagte nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort erhalten werde (Art. 223 Abs. 1 ZPO). 
Die hiergegen von der Beklagten eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 19. Juni 2023 ab. Es schützte den erstinstanzlichen, auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen gestützten Eintretensentscheid und ebenso die Ansetzung der Nachfrist zur umfassenden Klageantwort. 
Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Ausserdem stellt sie ein Eventual- sowie ein Subeventualbegehren, das sich gegen die Nachfristansetzung im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO richtet. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde ist zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG gegeben (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Das Kantonsgericht Luzern schloss in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen, auf die Klage beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern sei sowohl unter dem Aspekt der örtlichen Zuständigkeit als auch mit Blick auf die sachliche Zuständigkeit einzutreten (vgl. dazu BGE 147 III 159 E. 2; 141 III 294 E. 5). 
Der Entscheid, mit dem ein Gericht die klägerischen Vorbringen als schlüssig betrachtet, um auf die Klage nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen eintreten zu können, ist kein Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG, weil die Zuständigkeitsfrage darin nicht effektiv entschieden ist. Dies gilt sowohl für entsprechende Entscheide der Erstinstanz im Klageverfahren als auch für entsprechende Entscheide der zweiten Instanz, mit denen die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um die Klage zu behandeln, oder mit denen ein erstinstanzlicher Entscheid, auf die Klage einzutreten, bestätigt wird (BGE 147 III 159 E. 3; Urteile 4A_219/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.1; 4A_393/2022 vom 26. April 2023 E. 1.1; 4A_429/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2). Nur ein Entscheid, mit dem effektiv und endgültig über die Zuständigkeitsfrage entschieden wird, ist ein Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG (BGE 144 III 475 E. 1.1.2). 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht um einen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dies gilt im Übrigen auch insoweit, als darin über die Nachfristansetzung nach Art. 223 Abs. 1 ZPO entschieden wurde. 
 
4.  
Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2). 
Die Beschwerdeführerin äussert sich - ausgehend von der unrichtigen Annahme, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG - nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass diese gegeben wären, springt auch nicht offensichtlich ins Auge. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle