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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_429/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Berufskrankheit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Uri 
vom 3. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1933 geborene A.________ war von Januar 1963 bis Juli 1994 bei der B.________ AG angestellt und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Während seiner Tätigkeit kam er zunächst in zwei verschiedenen Abteilungen des Misch- und Walzwerks und ab Frühjahr 1971 im Presswerk der Gummifabrik zum Einsatz. Im Jahre 1992 wurde beim Versicherten Blasenkrebs festgestellt. Die SUVA anerkannte dieses Leiden sowie Rezidive in den Jahren 2004 und 2006 als Berufskrankheit und erbrachte dafür die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Im Juli 1994 wurde beim Versicherten zusätzlich Magenkrebs diagnostiziert. Im Februar 2004 meldete der Versicherte dies der SUVA. Der Unfallversicherer holte zur Frage, ob das Magenkarzinom als Berufskrankheit zu betrachten sei, Stellungnahmen der Abteilung Arbeitsmedizin ein. Mit Verfügung vom 23. August 2004 lehnte die SUVA Leistungen im Zusammenhang mit dem Magenkarzinom ab, da dieses nicht mit Wahrscheinlichkeit auf eine berufliche Exposition zurückzuführen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. November 2004 fest.  
Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 9. Januar 2006 ab. Auch diesen Entscheid hat der Versicherte angefochten. Im letztinstanzlichen Verfahren gab er das arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. med. C.________/DE vom 10. April 2006 zu den Akten. Die SUVA veranlasste daraufhin die ärztliche Beurteilung des Dr. med. D.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin vom 15. Februar 2007. Mit Urteil vom 7. Mai 2007 hob das Bundesgericht den kantonalen Gerichtsentscheid auf und wies die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die SUVA zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Versicherungsleistungen neu verfüge (Urteil U 95/06). 
 
A.b. Die SUVA führte am 7. November 2008 in den Räumlichkeiten der ehemaligen Arbeitgeberin eine Besprechung zwischen den Parteien, Vertretern der Firma und einem ehemaligen Mischwerkführer (tätig von 1969 bis 2000) durch zwecks Ermittlung der Exposition des Versicherten gegenüber verschiedenen Stoffen und den damaligen Arbeitsabläufen und -bedingungen. Ebenfalls anwesend war Prof. Dipl. Ing. E.________ der im Auftrag des Versicherten am 24. Januar 2009 ein Parteigutachten erstellte. Die SUVA führte eine arbeitshygienische Beurteilung der Schadstoffexposition des Versicherten am ehemaligen Arbeitsplatz durch Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin (Bericht vom 27. April 2011), durch und holte die Stellungnahme von G.________ (Bereich Chemie) vom 7. April 2011 ein. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 lehnte sie die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für das Magenkarzinom erneut ab, da keine Berufskrankheit vorliege, nachdem nicht mit Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, dass der Versicherte den fraglichen Schadstoffen in hohem Masse ausgesetzt gewesen sei. Im anschliessenden Einspracheverfahren reichte der Versicherte die Stellungnahme des Prof. Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2011 ein. Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2011 wies die SUVA die Einsprache ab.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 3. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung) ersucht. Mit der Beschwerdeschrift werden neue Stellungnahmen des Prof. Dr. med. C.________ vom 23. Mai, 2. und 4. Juni 2013 eingereicht. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit und das kantonale Gericht verzichten auf eine Stellungnahme. A.________ lässt sich dazu am 19. September 2013 vernehmen. 
 
D.   
Nachdem das Bundesgericht A.________ aufgefordert hatte, Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen, liess er sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung mit Schreiben vom 13. Januar 2014 zurückziehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht. Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Das kantonale Gericht ist auf den beschwerdeführerischen Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, die Kosten der privat eingeholten Gutachten zu übernehmen, mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten. Dagegen werden letztinstanzlich keine Einwände vorgebracht, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 
 
3.   
Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorbebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Der Versicherte reicht neu drei Stellungnahmen des Prof. Dr. med. C.________ (vom 23. Mai, 2. und 4. Juni 2013) als Urkunden V-VII ein, macht aber keine nach Art. 99 Abs. 1 BGG relevanten Gründe geltend. Diese nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellten Belege sind daher unbeachtlich. 
 
4.   
Soweit der Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Eingaben zum integrierenden Bestandteil seiner letztinstanzlichen Rechtsschrift erklärt, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244). 
 
5.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte für das bei ihm festgestellte Magenkarzinom unter dem Titel Berufskrankheit Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung beanspruchen kann. 
 
5.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm und gestützt auf Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang I zur UVV eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt. Beweismässig muss dargetan sein, dass die versicherte Person an ihrer Arbeitsstätte der Einwirkung eines auf der Liste angeführten Stoffes ausgesetzt war und dass diese Einwirkung ausschliesslich oder überwiegend eine Krankheit verursacht bzw. verschlimmert hat (RKUV 1988 Nr. U 61 S. 447, U 98/87 E. 1b; Urteil 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3). Wie das Bundesgericht bereits im Urteil U 95/06 (E. 3.1) festgehalten hat, kam der Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit mit Stoffen gemäss Anhang I Ziff. 1 UVV in Kontakt.  
 
5.2. Gemäss Rechtsprechung ist das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs daher dann erfüllt, wenn die Krankheit zu mehr als 50 Prozent durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff verursacht worden ist (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425 mit Hinweisen). Für den Beweis im Einzelfall spielt es eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Sind dagegen die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer qualifizierten Verursachung des Leidens durch eine berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhangs im Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.).  
 
5.2.1. Im Rückweisungsentscheid vom 7. Mai 2007 (U 95/06) kam das Bundesgericht gestützt auf die geprüften epidemiologischen Studien zum Schluss, dass der epidemiologische Nachweis einer vorwiegend berufsbedingten Krankheit gesamthaft nicht erbracht sei.  
 
5.2.2. Bezüglich des Nachweises einer Berufskrankheit im Einzelfall hat das Bundesgericht im ersten Urteil die von Prof. Dr. med. C.________ angeführten Argumente des Fehlens anderer Risikofaktoren und des Auftretens des Karzinoms beim Beschwerdeführer vor dem mittleren Erkrankungsalter als nicht überzeugend betrachtet. Weiter hat es gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ und die von diesem zitierte Literatur erwogen, die Magenkrebshäufigkeit sei bei Gummiarbeitern von der Höhe der Staubexposition abhängig. Die Anspruchsberechtigung des Versicherten könne allenfalls gegeben sein, wenn auf diese Expertise abgestellt würde und zusätzlich nachgewiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Schadstoffen in hohem Masse ausgesetzt gewesen sei. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu den am meisten exponierten Arbeitern gehörte, konnte aufgrund der damaligen Aktenlage nicht beurteilt werden. Da nicht auszuschliessen war, dass trotz der langen Zeitdauer seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergänzende Abklärungen im Betrieb verwertbare Ergebnisse bezüglich der tatsächlichen Exposition ergeben würden und der Nachweis einer besonders hohen Exposition des Beschwerdeführers mit den fraglichen Schadstoffen damit allenfalls erbracht werden könnte, wies das Bundesgericht die Sache zur Durchführung entsprechender Abklärungen an die SUVA zurück. Es liess sich dabei von der Annahme leiten, dass es möglich sein sollte, ehemalige Mitarbeiter ausfindig zu machen und allenfalls auch Berichte des Fabrikinspektorats des Kantons Uri oder andere für Schadstoffexposition relevante Unterlagen beizuziehen, oder den Versicherten zu befragen. Falls der Nachweis einer besonders hohen Schadstoffexposition nicht gelingt, wird es laut dem Rückweisungsurteil vom 7. Mai 2007 damit sein Bewenden haben und wird der Beschwerdeführer keine Ansprüche geltend machen können. Gelingt der Nachweis, so das Bundesgericht weiter, habe die SUVA, sollte sie sich den Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ nicht unterziehen können, eine Oberexpertise anzuordnen, bevor sie neu über die Leistungsansprüche befinde.  
 
6.   
Rechtsprechungsgemäss werden die Erwägungen eines letztinstanzlichen Rückweisungsentscheids für die Behörde, an welche die Sache geht, und - im Hinblick auf ein zweites Urteil - auch für das Bundesgericht selber verbindlich. Weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht dürfen sich deshalb in ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Wegen dieser Bindungswirkung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.2 S. 335 f. mit Hinweisen). 
 
7.   
 
7.1. Die gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid von der SUVA getätigten Abklärungen haben ergeben, dass für die Jahre 1963 bis 1994 keine sachdienlichen, echtzeitlichen Messdaten der Arbeitgeberfirma, der SUVA, des ehemaligen Fabrikationsinspektorats des Kantons Uri oder einer anderen Behörde vorliegen. Auch mittels Befragung von Mitarbeitern des Betriebes konnten keine konkreten Messwerte erstellt werden. Der Beschwerdeführer selber war bei den Erhebungen im Betrieb vom 7. November 2008 nicht anwesend. Der ehemalige Mischmeister bezeichnete die Expositionen im Misch- und Walzwerk als mittelhoch. Im Mischwerk habe es bereits vor 1963 Vorrichtungen gegeben, die Stäube und Dämpfe abgesogen hätten. Dies sei auch im Walzwerk und beim Granulieren mit der Häckselmaschine der Fall gewesen, nicht aber beim Verwiegeprozess. Im Nachgang zu den Erhebungen im Betrieb vom 7. November 2008 beurteilte G.________ am 11. Dezember 2008 die Expositionssituation wie folgt: Die durchschnittliche, langjährige Schadstoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz des Versicherten lasse sich aufgrund fehlender Messdaten nicht mehr eruieren. Der Experte konnte daher lediglich grobe, "halbquantitative Abschätzungen" basierend auf der Befragung der ehemaligen Mitarbeiter vornehmen. Diese führten zur Annahme einer mittleren bis höheren Russstaubbelastung pro Schicht im Mischwerk und keiner oder einer nur leichtgradigen Exposition in den Bereichen Kalander und Pressen. Kohlenstaub wurde nicht verwendet. Bezüglich Kalkstaub wurde die Belastung bei den Kalandern und Pressen als unregelmässig, im Einzelfall jedoch als (zeitlich begrenzt) hoch eingeschätzt. Für Quarzstaub ergab sich keine relevante Exposition. Für allgemeinen Gummistaub wurde die Belastung als sicherlich gering beurteilt. Bezüglich Nitrosamine war keine abschliessende Beurteilung möglich, wobei die heutigen MAK-Werte wahrscheinlich übertroffen wurden. Hinsichtlich der Exposition gegenüber Arylaminen (aromatische Amine) konnten keine Angaben gemacht werden. Nicht ausgeschlossen werden konnte eine geringe Asbestexposition.  
 
7.2. Die Vorinstanz ging davon aus, die SUVA habe in Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben im Urteil U 95/06 keine darüber hinausgehenden Erhebungen vornehmen müssen. Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten.  
 
7.2.1. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, mangels echtzeitlicher Messdaten über die Schadstoffexposition im Betrieb werde der Nachweis der Hochexposition nachhaltig erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Bei dieser Ausgangslage habe eine Umkehr der Beweislast zu erfolgen und die SUVA demnach zu beweisen, dass die Schadstoffbelastung unter der kritischen Grenze lag. In jedem Fall habe aber eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten zu greifen. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer jedoch nicht gehört werden. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid vom 7. Mai 2007 festgehalten, der Versicherte könne keinerlei Ansprüche geltend machen, wenn der Nachweis einer besonders hohen Schadstoffexposition nicht gelinge. Damit hat es für den vorliegenden Fall verbindlich entschieden (vgl. E. 6 hievor), dass der Leistungsansprecher den Beweis für die konkrete Schadstoffbelastung bei der Arbeitgeberin während des massgebenden Expositionszeitraums zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. zur Beweislast BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Auf die Rüge ist daher nicht näher einzugehen.  
 
7.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der bei ihm aufgetretene und als Berufskrankheit anerkannte Blasenkrebs vermöge diese Qualifizierung auch mit Bezug auf den Magenkrebs zu begründen. Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Die Annahme eines kausalen Zusammenhangs zwischen Blasenkarzinom und Magenkarzinom wurde vom kantonalen Gericht bereits im Entscheid vom 9. Januar 2006 verneint. Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich des postulierten Zusammenhangs zwischen den beiden Tumoren zudem nicht auf wissenschaftlich erhärtete Daten abstützen. Das Bundesgericht hat diese Hypothese im Urteil U 95/06 gar nicht in Erwägung gezogen und damit stillschweigend und für den vorliegenden Prozess verbindlich (E. 6 hievor) verworfen. Im Übrigen hat es im vorangegangenen Urteil festgehalten, aus der Anerkennung des Blasenkrebses als Berufskrankheit könne nicht geschlossen werden, dass dies auch für das Magenkarzinom gelte, da die Anerkennung des Blasenkrebses als Berufskrankheit bei Gummiarbeitern nicht davon abhänge, dass im Einzelfall eine besonders hohe Exposition nachgewiesen werde. Irrelevant sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum deutlich vorgezogenen Erkrankungsalter in Bezug auf das Magenkarzinom. Auch damit hat sich das Bundesgericht bereits im Rückweisungsentscheid vom 7. Mai 2007 befasst.  
 
7.2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert überdies unter Hinweis auf die von ihm eingereichten Gutachten von Prof. Dipl. Ing. E.________ vom 24. Januar 2009 und Prof. Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2010 die vorinstanzliche Beweiswürdigung.  
 
7.2.3.1. Prof. Dipl. Ing. E.________ kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass der Versicherte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der B.________ AG einer Höchstbelastung ausgesetzt war. Das Privatgutachten stützt sich zur Hauptsache auf von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz im Jahre 1991 publizierte Messdaten, welche in den 80er-Jahren in deutschen Betrieben der Gummiindustrie an verschiedenen Arbeitsplätzen erhoben wurden. Die Tatsache, dass die B.________ AG über Absaugeanlagen verfügte, liess er unberücksichtigt. Da die Expertise auf keinen konkreten, bei der ehemaligen Arbeitgeberin erhobenen Messwerten basiert, bezeichnete die Vorinstanz deren Beweiswert als zweifelhaft. Dem Einwand des Beschwerdeführers, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 V 421 E. 7.2.2 S. 430) könne auf in anderen Betrieben oder Arbeitsposten erhobene Messwerte zurückgegriffen werden, wenn für den angestammten Betrieb glaubwürdige Messungen fehlten, hielt das kantonale Gericht entgegen, die Spannbreite der von Prof. Dipl. Ing. E.________ gewonnenen Daten sei erheblich. Dieser habe bei seiner Berechnung nicht Mittelwerte verwendet, sondern auf Maximalwerte abgestellt. Dies wurde auch von G.________ und Dr. med. F.________ in ihren Stellungnahmen vom 7. und 27. April 2011 eingehend kritisiert. G.________ wies darauf hin, dass die vom Gutachter verwendeten Staubkonzentrationen zwar bei einzelnen Messungen in deutschen Gummiproduktionsbetrieben in den 80er-Jahren gefunden worden seien. Insgesamt lägen diese jedoch um Faktoren höher als der von den Autoren der 1991 in der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin publizierten Broschüre "Stoffbelastungen in der Gummiindustrie" ermittelte Medianwert.  
 
7.2.3.2. Die Ausführungen des Prof. Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2011 basieren auf dem Gutachten des Prof. Dipl. Ing. E.________ und ergänzen das dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2007 zugrunde gelegene Gutachten des Mediziners vom 10. April 2006. Auch Prof. Dr. med. C.________ stützt sich bei seinen Überlegungen auf Extremexpositionen, ohne sich auf Messungen oder andere konkrete Daten der B.________ AG berufen zu können. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil U 95/06 kann auf die im Gutachten vom 10. April 2006 vertretene Auffassung, wonach die Magenkrebshäufigkeit bei Gummiarbeitern mit der Höhe der Staubexposition zusammenhänge, indessen nur dann abgestellt werden, wenn konkrete, bei der Arbeitgeberfirma während des massgebenden Expositionszeitraums erhobene, quantitative Messdaten oder Zeugenaussagen ehemaliger Mitarbeiter entsprechende Daten bestätigen. Die von den Gutachtern herangezogenen Messwerte aus deutschen Betrieben der Gummiindustrie besagen nur, dass in gewissen Gummiwerken entsprechend hohe Expositionswerte gemessen wurden und Arbeiter generell solchen möglicherweise ausgesetzt waren. Nicht belegt ist damit jedoch, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich zu den am meisten exponierten Arbeitern gehörte. Dass die erhobenen Daten nicht ohne Weiteres mit der Arbeitsplatzsituation des Versicherten verglichen werden können, zeigt nicht nur die Kontroverse unter den beteiligten Experten bezüglich der heranzuziehenden Vergleichsdaten, sondern auch die Diskussion in den Akten darüber, ob an den jeweiligen Produktionsstätten Absaugvorrichtungen vorhanden waren und wie effizient diese gegebenenfalls waren.  
 
7.2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten von Prof. Dipl. Ing. E.________ vom 24. Januar 2009 und dem sich darauf stützenden Bericht von Prof. Dr. med. C.________ keine beweismässige Relevanz zukommt, weil sie auf keinen bei der B.________ AG erhobenen Messwerten basiert. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Nachweis einer besonders hohen Schadstoffexposition werde nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht, ist daher nicht zu beanstanden.  
 
7.3. Der vom Beschwerdeführer angebotene indirekte Beweis mittels Indizien, wie Fotos des Arbeitsplatzes, Nähe zur Emissionsquelle und durch die Arbeit hervorgerufene körpernahe Emissionen vermag von vornherein den vom Bundesgericht verlangten konkreten Nachweis einer besonders hohen Schadstoffexposition nicht zu erbringen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.  
 
7.4. Insgesamt ergibt sich, dass der verlangte Beweis einer besonders hohen Schadstoffexposition nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht ist. Damit erübrigt sich auch die Einholung eines Obergutachtens (vgl. U 95/06 E. 4.5 in fine). Der Beschwerdeführer kann somit für das Magenkarzinom unter dem Titel Berufskrankheit gegenüber der SUVA gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe keine Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung ist infolge Rückzugs als erledigt zu betrachten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. November 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer