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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_46/2018  
 
 
Urteil vom 27. August 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Thomas Zbinden, 
Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, 
Scheibenstrasse 11B, 3600 Thun, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler, 
(weitere Verfahrensbeteiligte). 
 
Gegenstand 
Sistierung eines Ablehnungsverfahrens, Kostenbeschwerde. 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. Juni 2018 
(ZK 18 249 [264]). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Oberland mit Gesuch vom 14. Januar 2018 den Erlass folgender superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen verlangte (Verfahren CIV 18 143) : 
 
"1. (...) 
2. Die Gesuchsgegnerin (vorliegend: weitere Verfahrensbeteiligte) habe es (als Rechtsschutzversicherung) superprovisorisch zu unterlassen, einen Einarbeitsungsaufwand in das IV-Verfahren für den noch zu bestimmenden, externen Anwalt zulasten des Versicherten [des hiesigen Beschwerdeführers] zu verlangen, respektive superprovisorisch den noch zu bestimmenden, neuen Anwalt für die Einarbeitung in das IV-Verfahren zu entschädigen. Bei Abweisung des Gesuches auf superprovisorische Massnahmen sei der Antrag unter vorsorglichen Massnahmen zu prüfen und gutzuheissen. 
3. Die Gesuchsgegnerin habe es (als Rechtsschutzversicherung) einstweilig zu unterlassen, bei Gesuchen auf Kostengutsprachen Einarbeitungsaufwände in das Krankentaggeldverfahren gegen die C.________ und das Verantwortlichkeitsverfahren gegen die IV-Stelle Bern für den (dann bestimmten) externen Anwalt zulasten des Versicherten zu verlangen, respektive sei dann der neue Anwalt einstweilig für die Einarbeitung ins Krankentaggeld- und Verantwortlichkeitsverfahren zu entschädigen." 
dass der Beschwerdeführer für das Gesuchsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (Verfahren CIV 18 144); 
dass das Regionalgericht das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme am 15. Januar 2018 abwies; 
dass das Regionalgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 8. März 2018 wegen Aussichtslosigkeit der Anträge in der Hauptsache abwies und das Obergericht des Kantons Bern eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid ZK 18 134/144 vom 4. Mai 2018 abwies, w ogegen der Beschwerdeführer beim Bundesgericht susidiäre Verfassungsbeschwerde erhob [Verfahren 4D_35/2018]; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2018 den Ausstand von Herrn Regionalgerichtspräsident Zbinden (Beschwerdegegner) in den Verfahren CIV 18 143 und CIV 18 144 begehrte (CIV 18 979) und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren ersuchte (CIV 18 983); 
dass der Beschwerdeführer ferner am 8. Mai 2018 beantragte, das Ausstandsverfahren CIV 18 979 sei zu sistieren; 
dass Frau Regionalgerichtspräsidentin Fritz diesen Antrag mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ablehnte; 
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht Beschwerde erhob, mit der er im Wesentlichen beantragte, das Verfahren CIV 18 979 solange zu sistieren, bis bundesgerichtlich (4D_35/2018) entschieden ist, ob der Entscheid, welcher der Richter im Verfahren CIV 18 144 betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das kommende Massnahmeverfahren CIV 18 143 gefällt hatte, objektiv ein Fehlentscheid war; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 
dass der Beschwerdeführer sodann sinngemäss ein Ausstandsgesuch stellte gegen die Oberrichter und die Oberrichterin, die beim abweisenden Beschwerdeentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 134) mitgewirkt hatten; 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 13. Juni 2018 auf dieses Ausstandsgesuch wie auch auf die Beschwerde nicht eintrat (ZK 18 249), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies (ZK 18 264) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegte; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. August 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass der Beschwerdeführereinleitend ausführt, das Regionalgericht habe inzwischen mit Entscheid vom 29. Juni 2018 im Ablehnungsverfahren CIV 18 979 einen Ablehnungsentscheid getroffen, "unter Verkürzung der Rechtsmittelfrist", d.h. obwohl für den obergerichtlichen, die Sistierung des Ablehnungsverfahrens betreffenden Entscheid vom 13. Juni 2018 noch eine Rechtsmittelmöglichkeit an das Bundesgericht gegeben gewesen sei; der Beschwerdeführer habe den Entscheid vom 29. Juni 2018 beim Obergericht angefochten und auch dieses habe "die Rechtsmittelfrist aus dem Entscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2018 nicht respektiert" und am 30. Juli 2018unter der Verfahrensnummer ZK 18 341 einen Entscheid im Ablehnungsverfahren gefällt, den der Beschwerdeführer fristgerecht bis zum 14. September 2018 beim Bundesgericht anfechten werde; die Anfechtung des Entscheid ZK 18 249 vom 13. Juni 2018 sei damit obsolet und gegenstandslos geworden und derzeit sei nur noch die Kostenauflage zu klären; 
dass der Beschwerdeführer dementsprechend bloss beantragt, die auferlegten Kosten über Fr. 600.-- für das Obergerichtsverfahren ZK 18 249 seien zu erlassen oder dem Regionalgericht aufzuerlegen, eventuell sei das vorliegende Beschwerdeverfahren während der Dauer des kommenden bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend Anfechtung des Entscheids ZK 18 341 zu sistieren und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; ferner seien für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen, und es sei zu prüfen, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Erfüllung der qualifizierten Rügepflicht, wie vor Bundesgericht Pflicht, erforderlich sei; 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid ZK 18 249 vom 13. Juni 2018 betreffend die Sistierung des Ausstandsverfahrens in der Sache selbst nicht anficht, und zwar zu Recht, nachdem das Obergericht nach seinen Ausführungen mit Entscheid vom 30. Juli 2018 (ZK 18 341) über das Ausstandsgesuch entschieden hat und dem Beschwerdeführer danach ein praktisches aktuelles Interesse an einer selbständigen Überprüfung des Entscheids über die Sistierung fehlen würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass der Sistierungsentscheid des Regionalgerichts, das Gegenstand des Entscheids ZK 18 249 war, weder das Ausstandsverfahren (CIV 18 979) noch das Hauptverfahren über vorsorgliche Massnahmen (CIV 18 143) abschloss, weshalb es sich bei diesem, wie auch beim in der Folge über diesen ergangenen Rechtsmittelentscheid um einen "anderen selbständig eröffneten " Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen); 
dass solche Zwischenentscheide bzw. über solche ergangene Rechtsmittelentscheide, wie hier der Entscheid ZK 18 249, beim Bundesgericht nur angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 134 III 188 E. 2.2); 
dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt, da das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde offensichtlich keinen Endentscheid fällen könnte, der ein Hauptverfahren abschliesst; 
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen); 
dass der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, so dass dagegen eine selbständige Beschwerde im Anschluss an den Zwischenentscheid nicht zulässig ist (BGE 138 III 94 E. 2.3. S. 95 f.; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.); 
dass dies auch gilt, soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Zwischenverfahren in einem Entscheid angefochten wird, der nur das Zwischenverfahren abschliesst, nicht aber das Hauptverfahren (Urteil 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.2); 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde, mit der einzig die Kostenauflage und allenfalls sinngemäss der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in einem Zwischenentscheid angefochten werden, der bloss das Verfahren auf Sistierung des Ablehnungsverfahrens, nicht aber das Ablehnungsverfahren selbst oder das Hauptverfahren abschliesst, nicht eingetreten werden kann; 
dass der Beschwerdeführer beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren während der Dauer des kommenden bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend Anfechtung des Entscheids ZK 18 341 vom 30. Juli 2018, mit dem sein Ablehnungsbegehren gegen den Beschwerdegegner abgewiesen wurde, zu sistieren; 
dass ein bundesgerichtliches Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit sistiert werden kann, insbesondere wenn das Urteil des Bundesgerichts von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG); 
dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht in Betracht kommt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das vorliegende, auf Nichteintreten lautende Urteil von der Entscheidung über eine künftige Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Juli 2018 über das Ausstandsgesuch (ZK 18 341) beeinflusst werden könnte; 
dass die vorliegende Beschwerde nach dem Ausgeführten offensichtlich unzulässig ist, worauf die vom Beschwerdeführer angesprochene Erfüllung oder Nichterfüllung der "qualifizierten Rügepflicht" im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Einfluss hat; 
dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und - sinngemäss - um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer