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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_12/2021  
 
 
Verfügung vom 29. April 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. März 2021 (2C_260/2021). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht am 24. März 2021 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten ist (2C_260/2021), 
dass A.________ am 19. April 2021 hiergegen (sinngemäss) ein Revisionsgesuch gestellt hat, 
dass er dieses am 24. April 2021 zurückgezogen hat, 
dass das vorliegende Verfahren dementsprechend als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. Art. 32 Abs. 2, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar