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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_337/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus stationärer Massnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2023 (VWBES.2023.149). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2021 wurde A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Am 24. April 2023 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Art. 62d Abs. 1 StGB die Weiterführung dieser Massnahme. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, welches diese mit Urteil vom 21. Juni 2023 abwies, soweit es darauf eintrat. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass fraglich sei, ob die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde erfüllt seien (obwohl A.________ die Gelegenheit zur Verbesserung gewährt wurde) und dass nicht gänzlich klar sei, welchen Antrag er eigentlich stelle. In der Sache sei die Beschwerde aber ohnehin abzuweisen. Gegen dieses Urteil erhebt A.________ Beschwerde vor Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). 
 
3.  
Die vorliegende Eingabe erfüllt bereits die erste der genannten Voraussetzungen nicht, denn sie enthält kein Rechtsbegehren. Aufgrund der Prozessgeschichte lässt sich höchstens erahnen bzw. vermuten, dass der Beschwerdeführer die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug anstrebt. 
 
4.  
Im Weiteren setzt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise an der angefochtenen Entscheidbegründung an, sondern argumentiert auf einer völlig anderen Ebene. So wirft er der Vorinstanz vor, ein Machtgefälle zu missbrauchen, erblickt in den Behörden böse Kreaturen, die auf ihn schiessen würden und stellt in Aussicht, dass er "als Eidgenosse" nicht länger zusehen werde. Dass solche Ausführungen zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht, für die wie aufgezeigt klare formelle Regeln gelten, nicht ausreichen, ist offensichtlich. Auch seine ergänzenden Vorbringen, die ihn betreffenden Urteile seien wegen "Korruption und Landesverrat" mit diversen Rechtsfehlern behaftet und beim eingesetzten Gutachter handle es sich in Tat und Wahrheit um einen "Schlechtachter", bringen keine Klarheit darüber, wie ein korrekter vorinstanzlicher Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte aussehen müssen. 
 
5.  
Auf die Beschwerde wird mangels Antrag und mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger