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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_584/2022  
 
 
Urteil vom 14. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. Januar 2022 (ST.2021.117-SK3 / Proz. Nr. ST.2020.1177). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A. A.________ wird vorgeworfen, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte 2017 eine Anlage zum Anbau von Marihuana installiert, diese zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im November 2017 in Betrieb genommen und daraus etwa 15 g Marihuana für den Eigenkonsum geerntet. Weiter wird ihm zur Last gelegt, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2019 eine bereits installierte Hanfindoor-Anlage zwecks Anbaus von Marihuana für den Eigenkonsum (erneut) in Betrieb genommen, wobei die Anlage zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung am 11. Januar 2020 44 Hanfpflanzen mit einer Wuchshöhe zwischen 40-50 cm aufgewiesen habe.  
 
B.  
Das Kreisgericht St. Gallen sprach A.________ mit Entscheid vom 25. Juni 2021 der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen 1. Dezember 2019 und 11. Januar 2020, schuldig. Betreffend den Zeitraum vor dem 25. Juni 2018 stellte es das Verfahren infolge Verjährung ein. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.-- und ordnete die Einziehung und Vernichtung der am 11. Januar 2020 sichergestellten Betäubungsmittel an. 
Mit Entscheid vom 14. Januar 2022 wies das Kantonsgericht St. Gallen die von A.________ eingelegte Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 25. Juni 2021. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Januar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neuentscheidung an das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen. Eventualiter sei A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Erwägungen des Kantonsgerichts St. Gallen im Entscheid vom 14. Januar 2022. Das Kantonsgericht St. Gallen hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das zur Diskussion stehende Strafverfahren hat seinen Ursprung in einer Durchsuchung einer Wohnung an der U.________ Strasse xxx in V.________. Die beiden am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten wurden wegen des Verdachts eines Beziehungsstreits aufgeboten, in welchen der Beschwerdeführer nicht involviert war. Sie wurden von dem in der fraglichen Wohnung unter anderem wohnhaften und in den Beziehungsstreit direkt involvierten B.________ eingelassen. Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung betraten die Polizisten nicht nur die von B.________ selbst bewohnten und genutzten Räumlichkeiten, sondern auch das vom Beschwerdeführer genutzte Zimmer Nr. 2. Dort entdeckten sie eine Hanfindoor-Anlage mit 44 Hanfpflanzen mit einer Wuchshöhe zwischen 40-50 cm.  
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es liege keine rechtliche Grundlage für die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 vor. Entsprechend handle es sich bei der Entdeckung der Hanfbauanlage nicht um einen Zufallsfund. Die Beweise seien nicht verwertbar. 
 
1.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, in der StPO sei keine gesetzliche Grundlage für die durchgeführte Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 ersichtlich. Vorliegend komme jedoch die polizeiliche Generalklausel gemäss Art. 2 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Kantons St. Gallen vom 10. April 1980 (PG/SG; sGS 451.1) zur Anwendung. Es seien ohne Weiteres Eigensicherungsmassnahmen der Polizei angezeigt gewesen. Eine schwere und unmittelbare Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei realistisch und naheliegend gewesen. Dadurch erweise sich die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 als zulässig. Entsprechend handle es sich um einen Zufallsfund i.S.v. Art. 243 StPO. Dieser sowie die darauf aufbauenden Folgebeweise dürften daher verwertet werden, auch wenn es sich lediglich um eine Übertretung handle.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Sie können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).  
 
1.3.2. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3 mit Hinweis). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen (vgl. Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken. Ist Gefahr im Verzug, d.h. wenn ohne sofortige Vornahme ein Beweisverlust droht, kann die Polizei gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, wobei sie darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert (Urteile 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis).  
Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Nach Art. 244 Abs. 2 StPO ist die Einwilligung der berechtigten Person nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder wenn Straftaten begangen werden. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt (vgl. zur Definition von Zufallsfunden: BGE 139 IV 128 E. 2.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). 
Der Anwendungsbereich von Art. 244 StPO ist unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 186 StGB zu definieren (Urteil 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3 mit Hinweisen). Demnach ist die Einwilligung jeweils vom faktischen Inhaber der zu durchsuchenden Räume einzuholen. Die ausschliessliche Einwilligung eines Mitinhabers ist dann ungenügend, wenn sich klar ergibt, dass sie gegen den Willen des anderen Mitinhabers erfolgt (vgl. Urteile 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen; 6B_628/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.2 und 1.4.1). 
 
1.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 136 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. Urteile 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.3; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1; je mit Hinweisen). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte die Vorinstanz Willkür bejahen müssen. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann indes nur prüfen, ob durch seine Anwendung Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Das kantonale Gesetzesrecht stellt, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 95 BGG), keinen Beschwerdegrund dar. Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot erfasst werden (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.6.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4; Urteil 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.6.1).  
 
1.4. Vom Beschwerdeführer nicht bestritten und als rechtskonform erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den in der StPO enthaltenen rechtlichen Grundlagen betreffend die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2. Darauf kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 5 ff.). Zusammengefasst führt die Vorinstanz aus, die beiden Polizeibeamten seien aufgrund eines Beziehungsstreits aufgeboten worden, in welchen der Beschwerdeführer nicht involviert gewesen sei. Den Polizisten sei durch die Mitmieterin der gesamten Liegenschaft Eintritt in die Liegenschaft gewährt worden. Sodann seien sie von dem in der fraglichen Wohnung im dritten Stock der Liegenschaft unter anderem wohnhaften und in den Beziehungsstreit direkt involvierten B.________ eingelassen worden. Zutreffend erwägt die Vorinstanz, dieser habe als Untermieter der fraglichen Wohnung seine Einwilligung zur Durchsuchung der Wohnung gegeben, wobei diese nur für die von ihm selbst bewohnten und genutzten Räumlichkeiten gelte (vgl. oben E. 1.3.2). Das Zimmer Nr. 2, in welchem die Hanfindoor-Anlage aufgefunden worden sei, habe nicht dazu gezählt, weshalb das erstmalige Betreten dieser Räumlichkeit nicht von einer Einwilligung des Berechtigten, des Beschwerdeführers, gedeckt gewesen sei. Diese rechtlichen Ausführungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ebenso zutreffend erwägt die Vorinstanz, die in Art. 244 Abs. 2 StPO genannten Alternativen kämen vorliegend nicht in Frage. Entsprechend schliesst die Vorinstanz zu Recht, in der StPO sei keine Rechtsgrundlage für die durchgeführte Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 ersichtlich.  
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizeifunktionäre hätten die Hausdurchsuchung bzw. die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 gesetzeswidrig in eigener Kompetenz durchgeführt, weshalb der angefochtene Entscheid bereits deshalb aufzuheben sei, so ist ihm an dieser Stelle nicht zu folgen. Zwar stellt die Vorinstanz, wie soeben dargelegt, fest, in der StPO sei keine rechtliche Grundlage für die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 enthalten. Jedoch stützt sie die Verurteilung auf das kantonale Polizeigesetz, konkret auf Art. 2 Abs. 2 PG/SG. Inwieweit diese vorinstanzliche Beurteilung rechtskonform war bzw. die Durchsuchung des Zimmers allenfalls gesetzeswidrig sein könnte, gilt es im Folgenden abzuklären. 
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Vorinstanz erwägt, die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 sei von der polizeilichen Generalklausel in Art. 2 Abs. 2 PG/SG gedeckt.  
Sie hält fest, die Polizeibeamten hätten im Vorfeld ihres Einsatzes einzig die Information erhalten, es sei in der fraglichen Liegenschaft zu einem Beziehungsstreit gekommen. Sie hätten weder etwas über die konkrete Anzahl der involvierten Personen noch über die Schwere und Folgen dieses Streits gewusst. Vor Ort seien sie von der Betreiberin der Bar darüber informiert worden, es habe jemand vorgängig eine Scheibe bei der Eingangstüre eingeschlagen. Die betreffende Person weile nun im obersten Stock der Liegenschaft. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beamten hätten beim Hinaufsteigen in den dritten Stock kleine Bluttropfen im Treppenhaus festgestellt; oben angekommen habe sich die Türe zur massgeblichen Wohnung blutverschmiert gezeigt. Nachdem sie in die Wohnung eingelassen worden seien, hätten sie die Anwesenheit zweier Personen, eines Mannes und einer Frau, festgestellt. Diese Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich gerügt und sind für die Beurteilung verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
Die Vorinstanz erwägt gestützt darauf, bei dieser angetroffenen Situation sei grundsätzlich vorderhand von einer gewalttätigen tätlichen Auseinandersetzung auszugehen, die möglicherweise fortgesetzt werden könne. Eigensicherungsmassnahmen der Polizei seien ohne Weiteres angezeigt gewesen. Gerichtsnotorisch würden diese gleich zu Beginn einer Intervention stattfinden, andernfalls sie keinen Sinn mehr ergeben würden. Entsprechend sei entweder davon auszugehen, dass die übrigen Räume der fraglichen Wohnung seitens der Polizei unmittelbar nach ihrem Einlass, also noch bevor die Identität der beiden in der Wohnung angetroffenen Personen und die Umstände des Beziehungsstreits geklärt gewesen seien, betreten bzw. untersucht worden seien, oder aber die Durchsuchung der Räumlichkeiten und die Klärung des Sachverhalts seien parallel erfolgt, indem einer der Beamten mit den beiden angetroffenen Personen gesprochen habe, während der zweite Polizist gleichzeitig die übrigen Zimmer der Wohnung betreten habe. So oder anders sei die Situation vor Ort keineswegs geklärt gewesen, als die Hanfindoor-Anlage aufgefunden worden sei. Insbesondere sei zum Zeitpunkt der Durchsuchung der Zimmer nicht bekannt gewesen, ob sich darin neben den zwei gleich zu Beginn angetroffenen Personen allenfalls noch weitere, möglicherweise auch bewaffnete Beteiligte des mutmasslich gewalttätigen Konflikts befunden hätten, von denen für die Polizisten selbst oder aber für das anwesende Paar Gefahren hätten ausgehen können. Die Vorinstanz führt aus, eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, worunter ein allfälliger Angriff gegen Polizisten oder andere Personen ohne Weiteres falle, sei somit realistisch und naheliegend gewesen (angefochtener Entscheid S. 8 f.). 
Weiter erwägt die Vorinstanz, gerade das Auffinden von Blutspuren an mehreren Stellen und der eingeschlagenen Scheibe würden keine typische und im Voraus erkennbare Gefährdungslage darstellen. Vielmehr sei aufgrund dieser unerwarteten Elemente von einem echten und unvorhersehbaren Notfall auszugehen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei das Betreten des Zimmers Nr. 2 durch die Polizeibeamten zwecks Eigensicherung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der polizeilichen Generalklausel gemäss Art. 2 Abs. 2 PG/SG gedeckt gewesen (angefochtener Entscheid S. 9). 
 
1.5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 PG/SG darf ohne besondere gesetzliche Grundlage in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann. In zeitlicher Hinsicht verlangt die polizeiliche Generalklausel i.S.v. Art. 2 Abs. 2 PG/SG die Unmittelbarkeit der Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Bestimmung regelt jedoch nicht, zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Eingriff stattfinden muss bzw. darf. Die Unmittelbarkeit, die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und damit einhergehend die Eignung der Massnahme, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherzustellen, bilden Rechtsfragen, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft (vgl. oben E. 1.3.4).  
 
1.5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie mit Bezug auf die (Rechts-) Frage der unmittelbaren Gefährdung im Sinne des hier zur Anwendung kommenden kantonalen Rechts ausführt, es sei entweder davon auszugehen, dass die übrigen Räume der fraglichen Wohnung, und damit auch das massgebliche Zimmer Nr. 2, unmittelbar nach dem Einlass der Polizeibeamten betreten bzw. durchsucht worden seien, oder aber die Durchsuchung der Räumlichkeiten und die Klärung des Sachverhalts seien parallel erfolgt, indem einer der Beamten mit den beiden angetroffenen Personen gesprochen habe, während der zweite Polizist gleichzeitig die übrigen Zimmer der Wohnung betreten habe. Sie nimmt eine vertretbare Würdigung vor und bejaht - unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 - die Unmittelbarkeit der Gefährdung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 PG/SG.  
Die Vorinstanz begründet das Vorliegen einer unmittelbaren Gefährdung insbesondere mit den Gegebenheiten im konkreten Fall. Angesichts des Umstands, dass die Polizeibeamten weder über die Anzahl der involvierten Personen noch über die Schwere und Folgen des Streits Bescheid wussten, die Eingangstür eingeschlagen war, beim Hinaufsteigen in den dritten Stock kleine Bluttropfen aufzufinden waren und sich die Türe zur massgeblichen Wohnung blutverschmiert zeigte, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz grundsätzlich vorderhand von einer gewalttätigen tätlichen Auseinandersetzung ausging, die möglicherweise fortgesetzt werden könnte. Unter Willküraspekten ist weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit die Vorinstanz nicht von einer unmittelbaren Gefahr hätte ausgehen dürfen. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er teilweise mittels rein appellatorischer Kritik den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich dabei mit der Begründung der Vorinstanz rechtsgenüglich auseinanderzusetzen, ist er nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist beispielsweise der Fall, soweit er geltend macht, für die Polizeibeamten hätte es auf den ersten Blick offensichtlich sein müssen, dass das festgestellte Blut von der in der Wohnung angetroffenen weiblichen Person stamme. Gleiches gilt auch für seine mehrfachen Behauptungen, wonach es keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare und schwere Gefahr gegeben habe. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen auch mit Bezug auf den Zeitpunkt der Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 fehl. Er übersieht, dass es sich bei der Frage, ob eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, um eine Frage der rechtlichen Würdigung handelt, deren Behandlung dem Gericht obliegt und die vor Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft wird. Entsprechend ist nicht darauf einzugehen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf neue, nicht aktenkundige Feststellungen des Sachverhalts, bediene sich zahlreicher Vermutungen und verfalle entsprechend in Willkür. Überdies macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Durchsuchung sei zu spät erfolgt. Seine Vorbringen sind auch insoweit nicht zu behandeln, als er die Befragung der Polizeibeamten beantragt und rügt, diese hätten nirgends geltend gemacht und begründet, inwieweit eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgelegen sei. 
Die vorinstanzlichen Erwägungen geben auch mit Bezug auf eine mögliche Beteiligung einer Drittperson zu keiner Kritik Anlass. Die Vorinstanz führt aus, es sei aufgrund der ungeklärten Situation vor Ort nicht bekannt gewesen, ob sich allenfalls neben den zwei gleich zu Beginn angetroffenen Personen allenfalls noch weitere, möglicherweise auch bewaffnete Beteiligte befunden hätten. Sie durfte in ihre Würdigung, ohne dabei in Willkür zu verfallen, miteinbeziehen, dass Beziehungsstreitigkeiten nicht immer nur zwei Personen betreffen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Er präsentiert lediglich seine eigene Sicht der Dinge und bringt vor, es mache überhaupt keinen Sinn, dass sich eine dritte Person bewaffnet in einem Zimmer verstecken soll. Ein Nebenbuhler sei regelmässig von heftigen Emotionen getrieben, weshalb eine derart kontrollierte Handlung wie das sich Verstecken in einem Zimmer nur schwer denkbar sei. 
 
1.5.4. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, aufgrund dieser unerwarteten Elemente hätten die Polizeibeamten von einem echten und unvorhersehbaren Notfall ausgehen dürfen und müssen. Daraus schliesst sie nachvollziehbar, das Betreten des Zimmers Nr. 2 durch die Polizeibeamten zwecks Eigensicherung sei verhältnismässig und damit von der polizeilichen Generalklausel gemäss Art. 2 Abs. 2 PG/SG gedeckt.  
Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 
 
1.6. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverwertbarkeit der Beweise und Folgebeweise (Beschwerde S. 8 ff.). Soweit er dies damit begründet, sowohl die Durchsuchung der Wohnung als auch die gestützt darauf gewonnenen Beweise, die zur Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens geführt hätten, seien ohne gesetzliche Grundlage, ohne hinreichenden Tatverdacht und damit rechtswidrig erfolgt, ist ihm nach den obigen Ausführungen nicht zu folgen. Mit der Vorinstanz erweist sich die Durchsuchung des Zimmers Nr. 2 als zulässig. Entsprechend ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht einzugehen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb