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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.368/2003 /leb 
 
Urteil vom 29. August 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Greifengasse 1, Postfach 172, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 15. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1979) reiste im Jahr 1989 in die Schweiz und besitzt hier seit dem 28. Juni 1995 die Niederlassungsbewilligung. Am 11. Juli 1999 heiratete er in Mazedonien eine Landsfrau, die seit 1991 in der Schweiz lebt. Das Ehepaar hat einen Sohn (geb. 2000) und eine Tochter (geb. 2001). Die Ehefrau und die beiden Kinder besitzen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. 
A.________ wurde seit 1994 wiederholt straffällig. Unter anderem wurde er am 14. Juni 2000 vom Bezirksgericht X.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Waffengesetz sowie wegen weiterer Delikte zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus und einer bedingten Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau reduzierte mit Urteil vom 27. Februar 2002 die Zuchthausstrafe auf zweieinhalb Jahre und ordnete eine psychotherapeutische Behandlung an. 
1.2 Bereits am 22. Oktober 1998 war A.________ im Anschluss an ein (früheres) Strafurteil des Bezirksgerichts X.________ (vom 8. Juli 1998) von der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Aargau verwarnt worden. Am 28. Oktober 2002 verfügte das Migrationsamt die Ausweisung aus der Schweiz auf unbestimmte Dauer. Die Einsprache hiergegen wurde am 6. Februar 2003 abgewiesen. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Juli 2003 abgewiesen. 
1.3 A.________ hat am 15. August 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben; ihm, dem Beschwerdeführer, sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von einer Ausweisung sei abzusehen; eventualiter sei er nochmals zu verwarnen. 
Die kantonalen Akten sind eingeholt worden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 110 OG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit nur summarischer Begründung abzuweisen. 
 
2. 
Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde in Anwendung von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) verfügt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Mit der Ausweisung erlischt die Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich verurteilt worden (so am 14. Juni 1994, 8. Juli 1998, 14. Juni 2000, 3. Juli 2001 und am 10. Juni 2002), unter anderem zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. 
Die Vorinstanz ist für die Interessenabwägung zutreffend von der Schwere des strafrechtlichen Verschuldens ausgegangen. Sie hat zu Recht erkannt, insbesondere aufgrund des Strafmasses sei das Verschulden des Beschwerdeführers auch aus fremdenpolizeilicher Sicht trotz seines jugendlichen Alters und seiner psychischen Krankheit insgesamt als schwer zu qualifizieren. Daran vermag nichts zu ändern, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten bloss ein mittleres Verschulden vorliege, wie der Beschwerdeführer einwendet. Ebenso wenig ist die Einschätzung der Vorinstanz zu beanstanden, aufgrund des schweren Verschuldens, der Art der begangenen Delikte (u.a. versuchte schwere Körperverletzung, Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, falsche Anschuldigung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz etc.) sowie der wiederholten Delinquenz bestehe ein sehr grosses öffentliches, insbesondere sicherheitspolizeiliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers. 
 
3.2 Die Vorinstanz hat ferner die privaten Interessen, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls entgegen stehen könnten, umfassend geprüft und zutreffend gewürdigt. Sie hielt zusammengefasst fest, die lange Aufenthaltsdauer (14 Jahre) und die Anwesenheit der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz begründeten zwar ein grosses privates Interesse an einem Verbleib, das aber das öffentliche Interesse an der Ausweisung nicht zu überwiegen vermöge. Zudem sei es der Ehefrau sowie den Kindern zumutbar, dem Beschwerdeführer im Fall der Ausweisung ins Ausland zu folgen. Aus der Arbeits- und Ausbildungssituation, der Persönlichkeitsentwicklung, der finanziellen Situation sowie dem persönlichen Umfeld könne ebenfalls kein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen und beruflichen Resozialisierung. Die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers könne auch in seinem Heimatland fortgeführt werden; die unterschiedliche Therapieart oder eine allfällige finanzielle Belastung vermöge das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nur leicht zu erhöhen. Für die Einzelheiten zu jedem der genannten Punkte kann auf die sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil, S. 8-15). Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Ausweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann, ist bundesrechtskonform. 
Damit erweist sich auch der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben als gerechtfertigt (Art. 8 EMRK; vgl. dazu BGE 126 II 377 ff.). In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz im Übrigen zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eltern ohnehin nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung bestehe (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529 mit Hinweisen). 
3.3 In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was zu einer andern Beurteilung führen würde. Aus dem Umstand, dass die strafrechtliche Landesverweisung nur bedingt ausgesprochen wurde und der Strafrichter die Resozialisierungschancen möglicherweise anders bewertete als die Fremdenpolizeibehörden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn diese Entscheidungen unterliegen andern Massstäben und Kriterien als der fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheid (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 129 II 215 E. 3.2 S. 217, je mit Hinweisen). Eine offensichtlich falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von Art. 105 Abs. 2 OG liegt nicht vor, auch nicht in den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Punkten: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung "tatsächlich sozial nicht gut integriert" sei, entspricht dessen eigener Erklärung in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz (Beschwerde vom 27. Februar 2003, S. 5). Die Umstände, aus denen die Vorinstanz (zu Recht) geschlossen hat, für die Ehefrau sei die Ausreise zwar hart, aber nicht unzumutbar (angefochtenes Urteil, S. 9-11), sind relevant, aktenmässig belegt und unbestritten. Schliesslich hat die Vorinstanz unter den privaten Interessen mitberücksichtigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. 
4. 
Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. August 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: