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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.157/2003 
6S.437/2003 /kra 
 
Urteil vom 27. Februar 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürgen Korth, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo" etc.); 
mehrfacher Betrug (Art. 148 Abs. 1 aStGB); Strafzumessung (Art. 50, 63 ff. StGB), Zusatzstrafe (Art. 68 Ziff. 2 StGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 27. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Das Bezirksgericht Baden, 2. Abteilung, verurteilte X.________ am 27. Oktober 2001 wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 aStGB zu einem Jahr Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 20'000.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996, durch welches X.________ wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden war. Die von X.________ in der Zeit vom 20. Februar bis zum 8. August 1997 ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen wurde angerechnet. 
 
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden reichten sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Berufung ein. X.________ stellte unter anderem den Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, X.________ sei unter Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu 3 Jahren Zuchthaus und zu Fr. 20'000.-- Busse zu verurteilen. 
A.b Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 27. August 2003 in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu 1 ½ Jahren Zuchthaus (als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996), unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 170 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 20'000.--. 
A.c X.________ wird zur Last gelegt, er habe am 2. Juli 1990 als Pilot vorsätzlich den Helikopter "BELL" in Villigen/AG zum Absturz gebracht und zerstört, den vorsätzlichen Absturz als Unfall dargestellt und dadurch von der Versicherungsgesellschaft zu Handen der von ihm beherrschten AZ.________AG Versicherungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'475'000.-- erlangt. X.________ wird im weiteren vorgeworfen, er habe am 10. Dezember 1991 durch den Piloten AC.________ den Helikopter "Ecureuil" A. in Amlikon/TG und am 24. März 1992 durch den Piloten D.________ den Helikopter "Ecureuil" B. in Würenlingen/AG vorsätzlich zum Absturz bringen und diese Abstürze durch die Piloten als Unfälle darstellen lassen und dadurch von den Versicherungsgesellschaften Versicherungsleistungen von Fr. 2'390'000.-- beziehungsweise Fr. 1'900'000.-- erlangt. 
Ein diesbezüglicher Verdacht entstand erst Ende 1994 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen X.________ wegen des Verdachts von Falschgelddelikten. X.________ befand sich seit dem 20. Oktober 1994 in Deutschland wegen des Verdachts der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Falschgeld in Untersuchungshaft. Nach seiner Verurteilung durch das Landgericht Konstanz/D war er in Deutschland im Strafvollzug, bis er am 20. Februar 1997 an die Schweiz ausgeliefert wurde. 
A.d AC.________ und D.________ waren bereits durch Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom 16. März 1999 wegen Betrugs (und weiterer Delikte) zu bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafen von 18 Monaten und zu Bussen von Fr. 4'000.-- beziehungsweise Fr. 6'000.-- verurteilt worden. 
B. 
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2003 mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. In beiden Rechtsmitteln beantragt er dessen Aufhebung. 
C. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
1.1 Das Obergericht kommt auf Grund eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe, entsprechend seinen Aussagen anlässlich der Einvernahmen in Deutschland, den Helikopter BELL zwecks Erschleichung von Versicherungsleistungen vorsätzlich zum Absturz bringen und zerstören wollen und den Flug vom 2. Juli 1990 mit diesem Ziel unternommen (angefochtenes Urteil S. 50 ff., 71 f.). 
1.2 Das Obergericht qualifiziert die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Vorhaben der vorsätzlichen Zerstörung des Helikopters kurz vor dessen Realisierung in einen Unfall gemündet sei, als Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil S. 72/73). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach seinem Plan den Helikopter dergestalt zum Absturz bringen wollen, dass er ihn mit hoher Geschwindigkeit gegen eine Felswand fliege, sei völlig unglaubwürdig, weil dabei das Verletzungs- oder Todesrisiko für den Beschwerdeführer viel zu hoch gewesen wäre. Zwar sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich, entsprechend seinen Aussagen, während des Flugs vom 2. Juli 1990 unerwartet die linksseitige Tür geöffnet habe. Das Aufgehen der Tür habe aber das Flugverhalten des Helikopters nicht beeinträchtigt. Der Zwischenfall sei für den Beschwerdeführer kein Grund gewesen, in Änderung des Plans vorerst zu landen, um die Tür zu schliessen. Der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Aussagen nicht deshalb neben der Bohrmaschine auf dem obersten Plateau des Steinbruchs gelandet, weil er die Tür habe schliessen wollen. Vielmehr habe er genau an jener Stelle den Helikopter zum Absturz bringen wollen und sein Vorhaben auch in die Tat umgesetzt (angefochtener Entscheid S. 73 ff., 75). Das Obergericht hatte im Unterschied zum Bezirksgericht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den Helikopter genau an der Stelle zum Absturz bringen wollte, wo er zur Landung ansetzte (s. angefochtenes Urteil S. 80), d.h. auf dem obersten Plateau des Steinbruchs neben der Bohrmaschine. 
1.3 Das Obergericht hält im Weiteren fest, dass es im massgebenden Zeitpunkt auf dem obersten Plateau neben der Bohrmaschine lediglich zwei Haufen Bohrstaub gehabt habe. Diese seien im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes nach dem Vorfall noch intakt gewesen. Demnach sei kein Bohrstaub in den Helikopter gelangt (angefochtenes Urteil S. 75 ff.). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe wegen des Bohrstaubs, der bei der Annäherung an die Bodenfläche aufgewirbelt und durch die offene Tür in das Cockpit des Helikopters gelangt sei, nichts mehr gesehen und sei deshalb verunfallt, sei daher als Schutzbehauptung zu betrachten (angefochtenes Urteil S. 78/79). 
1.4 Selbst wenn es aber an jener Stelle Bohrstaub gehabt haben sollte, könnte der Beschwerdeführer gemäss den weiteren Ausführungen des Obergerichts daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer habe auch schon im Steinbruch geübt und daher gewusst, dass es dort Bohrstaub haben könnte. Auch am 30. Juni 1990, als er im Steinbruch den Absturz geübt habe, habe er realisiert, dass Bohrungen vorgenommen worden seien. Bei der Durchführung des von ihm geplanten Manövers am 2. Juli 1990 habe er somit in Kauf genommen, dass es staubig sein könnte. Daher habe er mit entsprechenden Komplikationen beziehungsweise damit rechnen müssen, dass sich der Absturz anders ereignen könnte, als er sich dies konkret vorgestellt habe. Ein vorsätzlich durchgeführter Helikopterabsturz lasse sich nicht bis ins Detail planen. Angesichts der enormen Kräfte, die von einem im Betrieb stehenden Helikopter ausgingen, müsse mit Abweichungen von einem vorgestellten Kausalverlauf gerechnet werden (angefochtenes Urteil S. 79). Der Beschwerdeführer habe somit allfällige Komplikationen beziehungsweise einen andern Absturzverlauf in Kauf genommen, als er trotz seines Wissens, dass es dort Staub haben könnte, das Absturzvorhaben an der betreffenden Stelle im Steinbruch ausgeführt habe (angefochtenes Urteil S. 80, 81). 
1.5 Zusammenfassend hält das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer den Helikopter an der Stelle, an welcher er abgestürzt sei, habe zerstören wollen. Wie er dies genau bewerkstelligt habe, lasse sich nicht feststellen. Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Verlauf - wonach bei der Annäherung an die Bodenfläche Bohrstaub aufgewirbelt worden und in das Cockpit gelangt sei, so dass er nichts mehr gesehen habe - sei möglich. Letztlich müsse offen gelassen werden, wie sich der Absturz ereignet habe. Jedenfalls sei nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer den Helikopter an der Absturzstelle habe zerstören wollen. Seine Behauptung, er sei dort verunfallt, sei nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 81, 82). 
 
Der Beschwerdeführer habe somit die Versicherungsgesellschaft über den wahren Sachverhalt getäuscht. Wie auch immer sich der Absturz im Einzelnen ereignet haben möge, so stehe jedenfalls fest, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe zwecks Verschliessens der Tür auf dem obersten Plateau landen wollen und sei dabei wegen Aufwirbelung von Bohrstaub verunfallt, unwahr sei (angefochtener Entscheid S. 82). 
1.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner mehr als 100 Seiten umfassenden staatsrechtlichen Beschwerde, die sich in erster Linie gegen seine Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Absturz des Helikopters BELL richtet, im Wesentlichen geltend, die polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen seien nicht verwertbar, weil sein (damaliger) Verteidiger keine Gelegenheit erhalten habe, daran teilzunehmen. Die Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen seien teilweise auch wegen unzulässiger Einvernahmemethoden insbesondere durch verfängliche Fragen nicht verwertbar. Zwar seien diese Personen später in Anwesenheit seines Anwalts noch einmal einvernommen worden, doch hätten sie sich in diesen Einvernahmen infolge Zeitablaufs nicht mehr an die viele Jahre zurückliegenden Ereignisse erinnert. Damit seien sein Recht auf wirksame Verteidigung und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch seine eigenen polizeilichen Einvernahmen in Deutschland seien wegen unzulässiger Methoden nicht verwertbar. Im Weiteren habe das Obergericht die Aussagen von Entlastungszeugen überhaupt nicht berücksichtigt beziehungsweise willkürlich gewürdigt. Seine Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Absturz des Helikopters BELL beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". 
2. 
Die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe den Flug vom 2. Juli 1990 mit dem Ziel unternommen, den Helikopter BELL absichtlich zum Absturz zu bringen, stützt sich auf die Aussagen 
- des Beschwerdeführers in den Einvernahmen in Deutschland (siehe angefochtenes Urteil S. 51 - 55), welche der Beschwerdeführer aber anlässlich seiner Einvernahmen in der Schweiz widerrief (siehe angefochtenes Urteil S. 55/56); 
- von E.________, der in jener Zeit im Unternehmen des Beschwerdeführers als Chefpilot angestellt war (siehe angefochtenes Urteil S. 56 - 60); 
- von F.________, ehemals Sekretärin bei der AZ.________AG (angefochtenes Urteil S. 60 - 63); 
- von G.________, der sich am 2. Juli 1990 mit E.________ auf dem Heliport in Würenlingen aufgehalten hatte (angefochtenes Urteil S. 63 - 65); 
- von D.________, der als Pilot am 24. März 1992 den Helikopter "Ecureuil" B. vorsätzlich zum Absturz brachte (angefochtenes Urteil S. 65/66); 
- von H.________, der am 30. Juni 1990 mit der Bohrmaschine im Steinbruch gearbeitet hatte (angefochtenes Urteil S. 66); 
- von I.________, der am 30. Juni 1990 zusammen mit H.________ im Steinbruch Bohrarbeiten ausgeführt hatte (angefochtenes Urteil S. 67 - 69). 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Belastungsaussagen der Drittpersonen seien nicht verwertbar, weil die polizeilichen Einvernahmen, die angesichts ihres Gegenstands bereits dem Untersuchungsverfahren zuzurechnen seien, unter Verletzung der verfassungs- und prozessrechtlichen Vorschriften betreffend sein Teilnahme- und Fragerecht durchgeführt worden und daher mangelhaft seien. Diese Mängel seien entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht geheilt worden. Der Beschwerdeführer begründet diese Rügen einlässlich anhand der Einvernahmen von F.________. 
2.2 Der Beschuldigte hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie gestützt auf Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Dieser Anspruch besteht auch in Bezug auf Aussagen von Personen, die den Beschuldigten anders als durch formelle Zeugenaussagen, etwa als Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigte, belasten. Der Beschuldigte muss unabhängig von der Regelung der in Frage stehenden Strafprozessordnung im Laufe des Strafverfahrens mindestens ein Mal Gelegenheit erhalten, zu den belastenden Aussagen Stellung zu nehmen und deren Urheber zu befragen. Das Abstellen auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung ist zulässig, sofern der Beschuldigte die Möglichkeit hatte, sich spätestens an der Gerichtsverhandlung dazu zu äussern und dem Urheber Fragen zu stellen. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (BGE 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6a-c; Urteile 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000, E. 2b; 1P.600/1993 vom 1. November 1994, E. 3a, je mit Hinweisen). 
 
Wenn das Interesse der Untersuchung es als wünschenswert erscheinen lässt, kann der Untersuchungsbeamte dem Beschuldigten die Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen gestatten (§ 130 Abs. 1 StPO/AG). Der Verteidiger des Beschuldigten darf von den Untersuchungshandlungen nicht ausgeschlossen werden. Die Termine sind ihm und dem Anwalt des Zivilklägers auf Verlangen mitzuteilen (§ 130 Abs. 2 StPO/AG). Die Strafprozessordnung des Kantons Aargau bestimmt nicht, welche Folgen sich aus der Missachtung von § 130 Abs. 2 ergeben. 
2.3 Nach den Feststellungen des Obergerichts wurden allen Verteidigern des Beschwerdeführers die Termine von Einvernahmen, die das Bezirksamt Baden durchführte, mitgeteilt (angefochtenes Urteil S. 27). Allerdings hatte bereits die Polizei zu Beginn des Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens mehrere Einvernahmen von Auskunftspersonen durchgeführt. An diesen polizeilichen Einvernahmen war der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers nicht anwesend gewesen, da ihm die Termine nicht mitgeteilt worden waren, obschon er um diesbezügliche Mitteilung gemäss § 130 Abs. 2 StPO/AG ersucht hatte. Bei diesen polizeilichen Einvernahmen ging es bereits um die Klärung juristischer Probleme sowie des subjektiven Tatbestands. Nach der Auffassung des Obergerichts gehörten diese Einvernahmen daher, auch wenn sie von der Polizei durchgeführt wurden, nicht mehr zum polizeilichen Ermittlungsverfahren (siehe dazu §§ 119-125a StPO/AG), sondern zum Untersuchungsverfahren, weshalb das Teilnahmerecht gemäss § 130 Abs. 2 StPO/AG zu beachten gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 27; siehe auch S. 22). Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist dieser Mangel aber aus mehreren Gründen geheilt worden. 
2.3.1 Das Obergericht hält zur Begründung zunächst fest, der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers habe die Verletzung des Teilnahmerechts bis zur Niederlegung seines Mandats im Mai 1996 nie beanstandet (angefochtenes Urteil S. 27). Der Beschuldigte könne im Nachhinein stillschweigend auf das ihm zustehende Verfahrensrecht verzichten, wenn er den Mangel nach dessen Entdeckung nicht rüge und keine Wiederholung der Einvernahme beantrage (angefochtenes Urteil S. 27; siehe auch S. 25). 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, sein damaliger Vertreter habe keine Akteneinsicht gehabt und die prozessrechtswidrigen polizeilichen Einvernahmen allein schon deshalb nicht rügen können, weil er keine Kenntnis davon gehabt habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 13). 
 
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers tatsächlich Akteneinsicht und damit Kenntnis von den polizeilichen Einvernahmeprotokollen gehabt habe. Nur unter dieser Voraussetzung aber käme die Annahme einer Heilung durch nachträglichen stillschweigenden Verzicht in Betracht. 
2.3.2 Der neue Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Eingabe vom 1. Dezember 1997 an das Bezirksamt Baden nach Durchsicht der Akten unter anderem den Antrag, es seien unter strikter Beachtung der massgebenden Vorschriften der Aargauer Strafprozessordnung 13 namentlich bezeichnete Personen erneut als Zeugen beziehungsweise Auskunftspersonen einzuvernehmen und es seien die unter Verletzung der massgebenden Vorschriften zustande gekommenen Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 
 
Das Bezirksamt Baden wies diesen Antrag am 27. Januar 1997 ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 22. April 1999 in diesem Punkt ab. 
 
Im angefochtenen Urteil (S. 28) wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Beschwerdekammer keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben habe. Daraus folgt indessen entgegen den Andeutungen des Obergerichts nicht, dass der gerügte Mangel als geheilt zu betrachten sei. Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat die Beschwerde betreffend die erneute Befragung der genannten Personen abgewiesen, weil es Aufgabe des Sachrichters sein werde, nach dem Aktenstudium noch zu entscheiden, welche Auskunftspersonen oder Zeugen vor Gericht nochmals anzuhören seien. Damit konnte aber die Abweisung des Antrags auf nochmalige Einvernahme der genannten Personen gemäss dem zutreffenden Einwand in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 14 f.) keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken und wäre daher eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts unzulässig gewesen. 
2.3.3 Das Obergericht weist schliesslich darauf hin, dass im Strafverfahren gegen die Piloten D.________ und AC.________ sowie gegen den Versicherungsbroker K.________, in welchem der Beschwerdeführer als Geschädigter beziehungsweise Zivilkläger aufgetreten ist, sämtliche Belastungszeugen, deren erneute Einvernahme der Beschwerdeführer in seinem eigenen Strafverfahren beantragt hatte, an der Verhandlung vor der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom 8. - 10. Dezember 1998 befragt worden seien, wobei der an der Verhandlung anwesende Verteidiger des Beschwerdeführers Gelegenheit gehabt habe, diesen Personen Fragen zu stellen (angefochtenes Urteil S. 28 f.). 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei im Strafverfahren vor der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden gegen D.________, AC.________ und K.________ etc. lediglich als Zivilkläger aufgetreten. Sein Anwalt habe daher an der Verhandlung vom Dezember 1998 nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts nur Fragen betreffend die geltend gemachte Zivilforderung stellen dürfen. Wenn der Anwalt gelegentlich darüber hinausgehende Fragen gestellt habe, habe der Gerichtspräsident beziehungsweise der Staatsanwalt interveniert. Er habe somit keine Gelegenheit zu angemessener und ausreichender Befragung im Sinne der Rechtsprechung gehabt. Daher seien die gerügten Prozessrechtsverstösse durch die Möglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung im Verfahren gegen D.________, AC.________ und K.________ entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht geheilt worden (staatsrechtliche Beschwerde S. 15 ff.). 
Der Einwand ist unbegründet. Der Anwalt des Beschwerdeführers konnte an der Verhandlung vom Dezember 1998 im Strafverfahren gegen D.________, AC.________ und K.________ etc. unter anderem der Zeugin F.________ tatsächlich uneingeschränkt Fragen stellen, auch solche betreffend den Strafpunkt (angefochtenes Urteil S. 30, mit Hinweisen auf das Protokoll der Verhandlung vor der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom Dezember 1998). Der Gerichtspräsident intervenierte erst nach der Einvernahme der Zeugin F.________ (angefochtenes Urteil S. 30). Dass der Anwalt des Beschwerdeführers gemäss den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts nur Fragen betreffend den Zivilpunkt hätte stellen dürfen (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 17) und der Gerichtspräsident daher früher hätte intervenieren können, ändert nichts daran, dass der Anwalt die Zeugin F.________ tatsächlich uneingeschränkt befragen konnte. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass und inwiefern er der Zeugin im Falle einer Einvernahme in dem gegen ihn geführten Strafverfahren andere beziehungsweise weitere Fragen gestellt hätte. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem Bezirksgericht noch im Berufungsverfahren einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme mit der Zeugin gestellt (siehe angefochtenes Urteil S. 30). Was er in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel vorbringt (staatsrechtliche Beschwerde S. 17 ff.), geht an der Sache vorbei. Allerdings beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 1999 unter anderem die erneute Einvernahme von F.________ als Zeugin. Diese Eingabe richtete sich indessen an das Bezirksamt Baden. Daher ist die Feststellung im angefochtenen Entscheid (S. 30), dass der Beschwerdeführer weder vor dem Bezirksgericht noch im Berufungsverfahren einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme mit der Zeugin F.________ gestellt habe, entgegen einer Andeutung in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 32/33) nicht aktenwidrig, 
2.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich F.________ anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin im Verfahren gegen D.________, AC.________ und K.________ etc. im Dezember 1998 nicht mehr habe erinnern können. Auf die Frage, weshalb sie im Jahre 1995 noch so detailliert habe aussagen können und heute nicht mehr, habe die Zeugin geantwortet, das sei fast vier Jahre her. Sie sei in Aarau völlig auseinander genommen worden. Sie sei zehn Stunden bei der Polizei gewesen (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 21). Da sich F.________ als Zeugin im Jahre 1998 nicht mehr erinnert habe, könne ihre erst auf bohrende Nachfragen erfolgte "Bestätigung", dass das von ihr unterzeichnete polizeiliche Einvernahmeprotokoll aus dem Jahr 1995 nichts Falsches enthalte, den Mangel jener polizeilichen Einvernahme nicht heilen (staatsrechtliche Beschwerde S. 21 ff., siehe auch S. 36 f.). 
 
Entgegen dem in der Beschwerde erweckten Eindruck konnte sich F.________ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme im Dezember 1998 keineswegs an nichts mehr erinnern. Sie bestätigte als Zeugin, dass der Beschwerdeführer und K.________ darüber gesprochen hätten, den Helikopter BELL abstürzen zu lassen, und dass der Beschwerdeführer bereits am 30. Juni 1990 Absturzversuche unternommen habe. Sie blieb insbesondere auch dabei, dass der Absturz vom 2. Juli 1990 aus ihrer Sicht vom Beschwerdeführer vorsätzlich herbeigeführt worden sei (siehe im Einzelnen angefochtenes Urteil S. 60 - 63, mit Hinweisen auf das Protokoll 1998). Nichts deutet darauf hin, dass die Zeugin mit diesen Aussagen lediglich ihre früheren Aussagen aus dem Jahre 1995 zwar formell bestätigt habe, ohne aber eine eigene, fortbestehende Erinnerung an die Ereignisse zu haben. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Helikopterabsturzes ist im Übrigen ein derart aussergewöhnliches Ereignis, dass die Erinnerung daran auch nach längerer Zeit nicht verblasst. 
 
Allerdings hat die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden im Urteil vom 10. Dezember 1998 in Sachen K.________ ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass sich die Zeugin F.________ nach nunmehr acht Jahren nicht erinnern könne, und festgehalten, dass deren Äusserungen "mit Vorsicht zu geniessen" seien (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 62; staatsrechtliche Beschwerde S. 24). Dabei ging es indessen im Wesentlichen um die Frage, ob die Idee, den Helikopter BELL vorsätzlich abstürzen zu lassen, vom Beschwerdeführer oder aber vom Versicherungsbroker K.________ ausgegangen sei. Die Zeugin F.________ konnte sich in ihrer Einvernahme von 1998 daran nicht mehr erinnern und daher ihre Aussage von 1995, dass die Idee von K.________ ausgegangen sei, nicht bestätigen. Aus diesem Grund wurde K.________ von der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom Vorwurf der Anstiftung zu Betrug freigesprochen (siehe angefochtenes Urteil S. 62 f.). 
2.3.5 Der Mangel, welcher der polizeilichen Einvernahme von F.________ im Jahr 1995 infolge Verletzung des Teilnahmerechts des Verteidigers des Beschwerdeführers anhaftete, ist demnach durch die Einvernahme von F.________ als Zeugin im Verfahren gegen K.________ etc. im Jahre 1998, bei welcher der Anwalt des als Zivilpartei aufgetretenen Beschwerdeführers der Zeugin tatsächlich uneingeschränkt Fragen auch zu deren Aussagen von 1995 stellen konnte, geheilt worden. 
2.3.6 Der Beschwerdeführer meint, was er am Beispiel von F.________ ausführlich dargelegt habe, gelte "analog" für die zahlreichen von ihm genannten weiteren Personen, die von der Polizei unter Verletzung des Teilnahmerechts seines Verteidigers einvernommen worden seien (staatsrechtliche Beschwerde S. 25 i.V.m. S. 10 ff.). Die Rüge ist nicht rechtsgenüglich substantiiert. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen zu den Einvernahmen von F.________ verwiesen werden. 
2.4 
2.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es falle auf, dass das Obergericht auch insoweit, als polizeilich einvernommene Auskunftspersonen später als Zeugen prozessrechtskonform nochmals vor Gericht befragt worden seien, gleichwohl auf die prozessrechtswidrigen polizeilichen Aussagen abgestellt habe, soweit diese ihn im Unterschied zu den Aussagen vor Gericht belasteten. Dies sei willkürlich und verstosse gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und "in dubio pro reo" (staatsrechtliche Beschwerde S. 25). Der Beschwerdeführer begründet diese Rüge unter Hinweis auf die Aussagen des Zeugen I.________ (Beschwerde S. 25 f.) und des Mitangeklagten E.________ (Beschwerde S. 26 ff.). 
2.4.2 Dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurde in Missachtung von § 130 Abs. 2 StPO/AG nicht die Gelegenheit gegeben, an den polizeilichen Einvernahmen von I.________ und E.________ als Auskunftspersonen teilzunehmen. Der Anwalt hatte aber die Gelegenheit, im erstinstanzlichen Verfahren dem Zeugen I.________ und dem Mitangeklagten E.________ Fragen zu stellen. Damit sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nur die Aussagen von I.________ und E.________ an der erstinstanzlichen Verhandlung, sondern auch deren Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen verwertbar. Die Verletzung von § 130 Abs. 2 StPO/AG hat nach den willkürfreien Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 25) nicht die "Nichtigkeit" der Einvernahme zur Folge. Ein durch Missachtung von § 130 Abs. 2 StPO/AG verursachter Verfahrensmangel kann durch eine erneute Einvernahme unter Beachtung des Teilnahmerechts des Beschuldigten behoben werden. Wenn dies geschieht, sind beide Aussagen verwertbar. Auf welche Aussage im Falle von Widersprüchen abzustellen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK ergibt sich nur, dass dem Angeschuldigten wenigstens ein Mal Gelegenheit zu angemessener und ausreichender Befragung von Belastungszeugen zu geben ist. Weder aus diesen Bestimmungen noch aus Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) folgt, dass Aussagen in Einvernahmen, die unter Verletzung von kantonalen Vorschriften betreffend das Teilnahmerecht des Angeschuldigten durchgeführt wurden, nicht in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden dürfen. 
2.4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Aussagen von I.________ (Beschwerde S. 26) und von E.________ (Beschwerde S. 26-30) vorbringt, ist appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Die Würdigung der Aussagen von E.________ (angefochtenes Urteil S. 56-60) und von I.________ (angefochtenes Urteil S. 67-69) ist vertretbar. 
3. 
3.1 Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme im Jahre 1998 im Verfahren gegen K.________ etc. erklärte F.________, dass sie bei der Einvernahme im Jahre 1995 von der Polizei während zehn Stunden völlig auseinander genommen worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese zehnstündige Einvernahme werde in den polizeilichen Einvernahmeprotokollen nicht ausgewiesen. Die lange Dauer der Einvernahme sei in den Akten offensichtlich unterdrückt worden, weil andernfalls ein Verstoss gegen § 64 StPO/AG für jedermann ersichtlich wäre. Entgegen einer Bemerkung im angefochtenen Entscheid (S. 47) habe die polizeiliche Einvernahme von F.________ nicht erst um 17.15 Uhr begonnen. Vielmehr sei F.________, wie sich aus dem Protokoll ergebe, vor diesem Zeitpunkt bereits während längerer Zeit über die Umstände des Absturzes des Helikopters BELL vorverhört worden. Der Inhalt dieses Vorverhörs sei nicht protokolliert worden. Dass F.________ angeblich mit einer derart lange andauernden Einvernahme einverstanden gewesen sei und dieser Tortur zugestimmt habe, mache die Einvernahme nicht rechtmässig (staatsrechtliche Beschwerde S. 37 ff.). Hinzu komme, dass F.________ bei jener polizeilichen Einvernahme gemäss der Zeugenaussage des Polizeibeamten L.________ in ziemlich schlechtem Zustand gewesen sei, da sie sich vor gewissen Leuten gefürchtet habe. Der Beschwerdeführer will diese Aussage des Polizeibeamten in dem Sinne verstehen, dass sich F.________ vor den Polizeibeamten gefürchtet habe, von denen sie während zehn Stunden unter Druck gesetzt worden sei (Beschwerde S. 39). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, auch in Anbetracht dieser Umstände seien die Aussagen von F.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Jahre 1995 gemäss den Vorschriften der aargauischen Strafprozessordnung nicht verwertbar (staatsrechtliche Beschwerde S. 40). 
3.2 Das Obergericht hält fest, dass den Auskunftspersonen und Zeugen keine Suggestivfragen gestellt worden seien (angefochtenes Urteil S. 46). Insbesondere sei auch F.________ prozessrechtskonform einvernommen worden. Sie sei weder gegen ihren Willen weiter befragt noch unter Druck gesetzt worden. Sie sei von der Polizei zwar sehr eingehend befragt worden, was aber gegen keine Norm der Strafprozessordnung verstosse (angefochtenes Urteil S. 47 f.). Auch wenn vereinzelte Fragen in suggestiver Weise gestellt worden wären, hätte dies nicht die Unverwertbarkeit der Aussagen zur Folge (angefochtenes Urteil S. 45, 46). Zur Begründung dieser Auffassung verweist das Obergericht auf Meinungsäusserungen in der Lehre (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl. 2002, § 61 N. 11). 
3.3 § 64 StPO/AG ("Verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten") lautet: 
"Die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung sowie das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit dürfen nicht durch verfängliche Fragen, Versprechungen von Vorteilen, Drohungen, Misshandlung, Verabreichung von Drogen, körperliche Eingriffe oder durch ähnliche Mittel beeinträchtigt werden. 
 
Zwangsmittel dürfen nur angewandt werden, soweit das Gesetz dies zulässt. Während des Verhörs soll der Beschuldigte ungefesselt sein. 
 
Dies gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte zustimmt." 
§ 65 StPO/AG ("Geständnis") bestimmt: 
"Durch die in § 64 erwähnten Mittel darf namentlich nicht versucht werden, ein Geständnis zu erwirken. Auch soll das Verfahren durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden. 
Gesteht der Beschuldigte die Tat, so ist er zu veranlassen, die näheren Umstände und seine Beweggründe anzugeben". 
§ 105 StPO/AG ("Auskunftsperson") lautet: 
"Wer einer strafbaren Handlung verdächtig erscheint, darf hierüber nur als Auskunftsperson, nicht als Zeuge einvernommen werden. Dasselbe gilt für Personen, die aus einem andern Grunde als befangen zu betrachten sind. 
 
Auf die Einvernahme von Auskunftspersonen sind die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten sinngemäss anwendbar." 
F.________ war weder Beschuldigte gemäss § 64 StPO/AG noch Auskunftsperson im Sinne von § 105 StPO/AG. Zwar wurde sie von der Polizei laut Einvernahmeprotokoll als "Auskunftsperson" einvernommen. Dies geschah aber offenkundig allein deshalb, weil die Polizei Personen, die nicht Beschuldigte sind, nicht als Zeugen, sondern lediglich als Auskunftspersonen befragen kann. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass F.________ im Sinne von § 105 Abs. 1 StPO/AG einer strafbaren Handlung verdächtig erschien oder aus einem andern Grunde als befangen zu betrachten war. Er beantragte denn auch wiederholt die Einvernahme von F.________ als Zeugin, und F.________ wurde im Strafverfahren gegen K.________ etc. in Anwesenheit des Anwalts des Beschwerdeführers als Zeugin angehört. 
Allerdings sind gemäss § 101 Abs. 2 StPO/AG auch bei der Einvernahme von Zeugen verfängliche Fragen untersagt. Die aargauische Strafprozessordnung sieht aber nicht vor, dass auf die Einvernahme von Zeugen die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten sinngemäss anwendbar sind und dass Aussagen, die unter Verletzung des Verbots zustande gekommen sind, nicht verwertet werden dürfen. 
3.4 Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, welche Aussagen von F.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Jahr 1995 inwiefern auf verfängliche Fragen zurückzuführen seien. Er legt nicht substantiiert dar, inwiefern sich aus dem lange andauernden Vorgespräch, dessen Inhalt seines Erachtens mangels vorschriftsgemässer Protokollierung im Dunkeln geblieben sei, ergebe, dass in unzulässiger Weise auf die einvernommene Person eingewirkt worden sei (siehe dazu staatsrechtliche Beschwerde S. 42 f.). 
3.5 Nach § 124 StPO/AG hat die Polizei über die Erhebungen und getroffenen Massnahmen schriftlichen Rapport zu erstatten. Einvernahmen des Beschuldigten oder anderer Personen sind in der Regel zu verlesen und unterzeichnen zu lassen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich gemäss den willkürfreien Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 46) nicht, dass auch Vorgespräche protokolliert werden müssen. Aus der Bestimmung folgt insbesondere nicht, dass bei Fehlen einer Protokollierung von Vorgesprächen die anschliessende protokollierte Einvernahme nicht verwertbar sei. 
3.6 Im Übrigen hat F.________ anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin im Strafverfahren gegen den Versicherungsbroker K.________ im Dezember 1998 bestätigt, dass der Beschwerdeführer und K.________ darüber gesprochen hätten, den Helikopter BELL abstürzen zu lassen, dass der Beschwerdeführer bereits am 30. Juni 1990 Absturzversuche unternommen habe und dass aus ihrer Sicht der Absturz vom 2. Juli 1990 vom Beschwerdeführer vorsätzlich herbeigeführt worden sei (siehe im Einzelnen angefochtenes Urteil S. 60-63, mit Hinweisen auf das Protokoll 1998). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass in dieser Einvernahme, bei welcher sein Anwalt anwesend war, durch verfängliche Fragen oder auf andere Weise auf die Zeugin eingewirkt worden sei. 
3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei den polizeilichen Einvernahmen im Jahre 1995, an denen sein (damaliger) Verteidiger nicht habe teilnehmen können, nicht nur F.________, sondern auch weitere Personen durch unzulässige verfängliche Fragen und durch - nicht protokollierte - Vorgespräche beeinflusst worden seien (Beschwerde S. 45/46). 
3.7.1 Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Einvernahmen von M.________ und von E.________ (Beschwerde S. 44). Er legt indessen nicht dar, welche konkreten Aussagen dieser Personen inwiefern auf einer unzulässigen Beeinflussung etwa durch verfängliche Fragen beruhten und inwiefern das Obergericht zu seinen Ungunsten auf derartige Aussagen abgestellt habe. 
3.7.2 Der Beschwerdeführer zieht aus einer Gegenüberstellung des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von G.________ im Jahre 1995 und des Protokolls der Zeugeneinvernahme von G.________ im erstinstanzlichen Verfahren im Jahre 2001 die Schlüsse, dass G.________ bei der polizeilichen Einvernahme in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei, dass er sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung an die Ereignisse nicht mehr erinnert habe und dass das polizeiliche Einvernahmeprotokoll inhaltlich unrichtig sei. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt (staatsrechtliche Beschwerde S. 46 ff.), vermag diese Vorwürfe nicht zu begründen. Das Obergericht hat dargelegt, weshalb es auf die protokollierten Aussagen von G.________ gegenüber der Polizei und nicht auf die abgeschwächten Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgestellt hat (angefochtenes Urteil S. 65). Wie sich aus der in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 47 Mitte) zitierten Protokollstelle ergibt, sagte G.________ im Übrigen auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe - allerdings nur vom Hörensagen (siehe angefochtenes Urteil S. 65) - Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer den Helikopter BELL habe zerstören wollen. Im Übrigen hätten allfällige verfängliche Fragen bei der polizeilichen Einvernahme aus den vorstehend genannten Gründen (siehe E. 3.3 hievor betreffend die Einvernahme von F.________) nicht die Unverwertbarkeit der Aussagen von G.________ zur Folge. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer befand sich im Jahre 1995 wegen des Verdachts der Geldfälschung in Deutschland in Untersuchungshaft. Er wurde mit Entscheid des Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996 wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Er wurde während seiner Untersuchungshaft in Deutschland zu den drei Helikopterabstürzen in Anwesenheit von zwei deutschen Polizeibeamten von zwei schweizerischen Polizeibeamten einvernommen. Er war durch einen schweizerischen Anwalt und durch einen deutschen Anwalt verbeiständet. 
 
Der Beschwerdeführer sagte bei seinen Einvernahmen in Deutschland am 12. und 13. Juli 1995 im Wesentlichen aus, er habe am 2. Juli 1990 einen Flug unternommen mit dem Plan, den Helikopter BELL im Steinbruch bei Villigen/AG vorsätzlich gegen eine Felswand zu fliegen und dadurch zum Absturz zu bringen und zu zerstören, um danach unter Vortäuschung eines Unfalls die Versicherungsleistungen zu kassieren. Er habe dieses Vorhaben aber nicht planmässig durchführen können. Während des Flugs sei plötzlich die Tür auf der linken Seite des Helikopters, d.h. auf der Seite des Copiloten, aufgegangen. Daher habe er seinen Plan geändert. Er habe den Entschluss gefasst, zunächst an einer geeigneten Stelle im Steinbruch zu landen, um die Tür zu schliessen, danach wieder zu starten und in der Folge den Helikopter zum Absturz zu bringen. Beim Landeanflug auf dem obersten Plateau des Steinbruchs hätten sich unerwartet Schwierigkeiten ergeben. Er habe zufolge Schräglage, in die er mangels ausreichender Konzentration beim Landeanflug geraten sei, nicht auf den Boden sehen können. Plötzlich habe es eine Staubwolke aufgewirbelt. Der Staub sei durch die offene linksseitige Tür in das Cockpit des Helikopters gedrungen. Er habe daher nichts mehr gesehen und panische Angst bekommen. Plötzlich habe er einen Ruck verspürt und einen Knall gehört. Der Helikopter sei über das Heck nach rechts auf ein darunter liegendes Plateau abgekippt. Er (der Beschwerdeführer) sei auf der linken Seite durch die offene Tür aus dem Helikopter gestiegen (s. angefochtenes Urteil S. 51 ff.). Anlässlich der Einvernahmen, die in der Folge in der Schweiz durchgeführt wurden, widerrief der Beschwerdeführer diese Aussagen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, den Helikopter vorsätzlich zum Absturz zu bringen. Er habe auch den Flug vom 2. Juli 1990 nicht mit diesem Ziel unternommen. An dieser Darstellung hielt er in der Folge fest (s. angefochtenes Urteil S. 55/56). 
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der staatsrechtlichen Beschwerde, wie bereits im kantonalen Verfahren, in weitschweifigen Ausführungen zusammengefasst im Wesentlichen die Art und Weise der polizeilichen Einvernahmen in Deutschland sowie der Protokollierung. Er sei durch unzulässige Einvernahmemethoden, insbesondere durch verfängliche Fragen sowie durch das Versprechen von Vorteilen, zu diesen Aussagen verleitet worden. Die Einvernahmeprotokolle seien lückenhaft und teilweise unrichtig. Es sei den Polizeibeamten und seinen damaligen Anwälten nicht um die Wahrheit, sondern allein darum gegangen, von ihm ein Geständnis zu erlangen. Sie hätten kein Interesse daran gehabt, ein falsches Geständnis zu verhindern. Dadurch sei gegen mehrere Vorschriften der aargauischen Prozessordnung betreffend die Einvernahme des Beschuldigten (§ 64 und 65) und die Protokollierung verstossen worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die schweizerischen Polizeibeamten, die ihn im Jahre 1995 in Deutschland einvernommen hätten, anlässlich ihrer Einvernahmen als Zeugen in der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Baden im Jahr 2001 zu Fragen betreffend die Art und Weise der polizeilichen Einvernahmen in Deutschland und die Protokollierung in zahlreichen Punkten Erinnerungslücken aufgewiesen und widersprüchliche Angaben gemacht hätten (zum Ganzen staatsrechtliche Beschwerde S. 53-70). 
4.3 Das Obergericht hat sich nach einem Hinweis auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts (S. 11-19) seinerseits sehr eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die polizeilichen Einvernahmen in Deutschland auseinander gesetzt (angefochtenes Urteil S. 34-44). Es hält im Ergebnis fest, dass die Polizeibeamten anlässlich der Einvernahmen in Deutschland weder gegen §§ 63 ff. StPO/AG noch gegen andere Bestimmungen der Strafprozessordnung verstossen hätten. Der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Vorbringen in seiner Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung weder durch die Polizeibeamten noch durch seine beiden damaligen Verteidiger beeinträchtigt worden. Seine Aussagen in Deutschland unterlägen demnach keinem Beweisverwertungsverbot und könnten bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (angefochtenes Urteil S. 44). Das Obergericht hält im Einzelnen unter anderem fest, dass nur das protokolliert worden sei, was der Beschwerdeführer zuvor gesagt habe, und dass die Einvernahmen korrekt durchgeführt worden seien (angefochtenes Urteil S. 40). Es stützt diese Feststellung auf die Zeugenaussagen der deutschen Polizeibeamten N.________ und O.________, des deutschen Anwalts P.________ und des schweizerischen Polizeibeamten L.________ in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Baden sowie auf eigene Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht (siehe angefochtenes Urteil S. 38 ff.). Die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren genannten Unstimmigkeiten in den diesbezüglichen Zeugenaussagen beträfen nur Nebensächlichkeiten (angefochtenes Urteil S. 41). Nach der Auffassung des Obergerichts war es den schweizerischen Polizeibeamten erlaubt, dem Beschwerdeführer wahrheitsgemäss vorzuhalten, dass bereits belastende Aussagen Dritter vorlägen, und ihm daher ein Geständnis nahe zu legen (angefochtenes Urteil S. 41). Auch sei es dem Polizeibeamten L.________ gestattet gewesen, dem durch Anwälte verbeiständeten Beschwerdeführer die Zusage zu machen, im hängigen deutschen Strafverfahren wegen Geldfälschung auf eine im Verfahren betreffend die Helikopterabstürze bekundete Geständnisbereitschaft hinzuweisen (angefochtenes Urteil S. 43). 
4.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Durch seine zahlreichen Hinweise auf das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung legt er nicht substantiiert dar, inwiefern das Obergericht die Zeugenaussagen betreffend die Art und Weise der Einvernahmen und der Protokollierung willkürlich gewürdigt und die von ihm angerufenen Vorschriften der aargauischen Strafprozessordnung willkürlich angewandt habe. 
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 
5. 
5.1 Das Obergericht weist zur Begründung seiner Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Flug vom 2. Juli 1990 mit dem Ziel unternommen, den Helikopter BELL vorsätzlich zum Absturz zu bringen, auch auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer zwei Tage vorher, am 30. Juni 1990, mit diesem Helikopter im Steinbruch Absturzmanöver geübt habe. Das Obergericht stützt diese Feststellung unter anderem auf die Aussagen von H.________ (angefochtenes Urteil S. 66) und von I.________ (angefochtenes Urteil S. 67 ff.), die am 30. Juni 1990 im Steinbruch mit Bohrarbeiten beschäftigt waren und die Flugmanöver des Beschwerdeführers beobachteten. 
5.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Aussagen dieser beiden Personen und deren Würdigung durch das Obergericht vorbringt (Beschwerde S. 51 ff.), ist zum einen appellatorische Kritik, die zur Begründung einer Willkürrüge nicht genügt, und geht zum andern an der Sache vorbei. Ob der Beschwerdeführer die Flugmanöver bis ins Einzelne genau so durchgeführt habe, wie sie von H.________ geschildert wurden, ist im Gesamtzusammenhang nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von H.________ und I.________, die ihn in der Vergangenheit schon wiederholt bei Trainingsflügen im Steinbruch beobachtet hatten, am 30. Juni 1990 Manöver durchführte, die jedenfalls ungewöhnlich waren und den Eindruck erweckten, der Beschwerdeführer wolle den Helikopter absichtlich beschädigen. Daher ist es unerheblich, ob die von H.________ im Einzelnen geschilderten Manöver überhaupt praktisch möglich sind, was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussagen des Zeugen Q.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestreitet (Beschwerde S. 52 f. sowie S. 72 ff.), und durfte ohne Verletzung von Verfassungsrecht auf die Einholung einer Expertise verzichtet werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einvernahme in Deutschland aussagte, er habe "ca. drei Tage" vor dem Absturz auf einem Rückflug vom Jura seine seit einiger Zeit gehegte Idee, den Helikopter im Steinbruch an die Felswand zu fliegen, konkretisiert und diesmal einen entsprechenden Übungsflug wagen wollen. Als er im Anflug auf den Steinbruch gewesen sei und sich bereits in der Wand befunden habe, habe er zu seinem Entsetzen festgestellt, dass dort, leicht verschoben über ihm, ein Arbeiter auf dem Plateau gebohrt habe. Er habe befürchtet, dass dieser im Fall eines Absturzes des Helikopters im Steinbruch als Zeuge für den Probeflug dieses Tages zur Verfügung stehen könnte. Dann sei ihm aber auch der Gedanke gekommen, ob er nicht gleich damals den Absturz durchführen sollte. Dies hätte den Vorteil gehabt, dass er den Druck los gewesen wäre und im Übrigen einen Zeugen gehabt hätte, der das Unglück als ungewolltes Tatgeschehen hätte bestätigen können. Während er hin und her überlegt habe, ob er es damals wagen könnte, sei der Helikopter etwas abgesunken und dabei mit dem letzten Drittel des Bauches leicht auf einem Stein aufgesetzt (angefochtenes Urteil S. 51 f.). Es kann ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Flugmanövern, die der Beschwerdeführer nach seiner Erinnerung "ca. drei Tage" vor dem Absturz durchgeführt hatte, um die auffälligen Manöver handelte, welche H.________ und I.________ gemäss ihren im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen am 30. Juni 1990, mithin zwei Tage vor dem Absturz, beobachtet hatten. 
6. 
6.1 Das Obergericht hält fest, dass es am 2. Juli 1990 auf dem obersten Plateau des Steinbruchs neben der Bohrmaschine lediglich zwei Haufen Bohrstaub gehabt habe. Diese seien nach dem Vorfall noch intakt gewesen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe wegen des vielen Bohrstaubs, der bei der Annäherung an die Bodenfläche aufgewirbelt und durch die offene Tür in das Cockpit des Helikopters gelangt sei, nichts mehr gesehen und sei deshalb verunfallt, sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Das Obergericht stützt seine Feststellung, es habe an der fraglichen Stelle lediglich zwei Haufen Bohrstaub gehabt, unter anderem auf die Aussagen von R.________ (angefochtenes Urteil S. 75), I.________ (S. 76) und H.________ (S. 76) sowie auf Fotos (S. 77). 
 
Das Obergericht hält im Weiteren fest, selbst wenn es am 2. Juli 1990 an der fraglichen Stelle Bohrstaub in grösseren Mengen gehabt haben und dieser, entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers, bei der Annäherung des Helikopters an die Bodenfläche aufgewirbelt worden und in das Cockpit gelangt sein sollte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer habe allfällige grössere Mengen Bohrstaub und daraus resultierende Komplikationen in Kauf genommen. Das Obergericht lässt letztlich offen, wie sich der Absturz genau ereignet hat. Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Verlauf sei möglich. 
6.2 Damit ist es aus der Sicht des Obergerichts unerheblich, wie viel Bohrstaub im massgebenden Zeitpunkt an der fraglichen Stelle vorhanden war. Die Kritik des Beschwerdeführers an der im angefochtenen Urteil (S. 75 ff., S. 80) vorgenommenen Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von R.________ (Beschwerde S. 48), des Rapports des Polizeibeamten S.________ und der Aussagen des sachverständigen Zeugen T.________ (Beschwerde S. 50) geht daher an der Sache vorbei. 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Aussagen von Entlastungszeugen willkürlich gewürdigt beziehungsweise überhaupt nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 70 ff.). Ein Grund hiefür liege darin, dass der Polizeiwachtmeister L.________ in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht als Zeuge ausgesagt habe, der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers habe ihm gegenüber unter vier Augen erklärt, er habe sein Mandat niedergelegt, als man von ihm verlangt habe, Zeugen zu kaufen. Dieser Vorwurf habe den Gerichten suggeriert, dass alle Entlastungszeugen vom Beschwerdeführer gekauft worden seien. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er gegen den Polizeiwachtmeister L.________ am 10. Mai 2002 Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses (Art. 317 StGB) erstattet hat und das Verfahren, in dem L.________ seine Behauptung aufrechterhalten und der Rechtsanwalt diese bestritten habe, noch hängig sei (Beschwerde S. 70 ff.). 
 
Nichts deutet jedoch darauf hin, dass das Obergericht aus diesem in der Beschwerde behaupteten Grunde die entlastenden Aussagen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt habe. 
7.2 Allerdings trifft es zu, dass sich das Obergericht mit den Aussagen des Zeugen Q.________ nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat. 
7.2.1 Das Gericht befasst sich im angefochtenen Urteil nicht mit der Aussage dieses Zeugen, dass die vom Zeugen H.________ geschilderten Manöver praktisch nicht möglich seien (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 72 ff.). Darin liegt indessen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 5.2) verwiesen werden. 
7.2.2 Das Obergericht befasst sich im angefochtenen Entscheid auch nicht mit der Aussage des Zeugen Q.________ zur Frage, wie vorgegangen wird, wenn sich während des Helikopterflugs plötzlich die linke Tür (auf der Copiloten-Seite) öffnet. Das Obergericht durfte indessen willkürfrei ohne Rücksicht auf die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen Q.________, die in der Beschwerde (S. 74 f.) zitiert werden, aus den im angefochtenen Urteil (S. 73) genannten Gründen sowie unter Hinweis auf die Aussagen von E.________ und T.________ (siehe angefochtener Entscheid S. 74) den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht deshalb auf dem obersten Plateau des Steinbruchs gelandet sei, weil er die Tür des Helikopters habe schliessen wollen. 
 
Im Übrigen ergibt sich aus den in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 74 f.) zitierten Aussagen bloss, dass der Zeuge Q.________ am nächst möglichen Punkt zu landen pflegt, wenn sich während des Flugs die Tür des Helikopters auf der Seite des Copiloten öffnet. Aus den Aussagen des Zeugen Q.________ ergibt sich entgegen den Andeutungen in der Beschwerde nicht, dass mit einem Helikopter des fraglichen Typs unverzüglich gelandet werden müsse, wenn sich die linksseitige Tür öffnet, etwa weil das Flugverhalten des Helikopters bei offener Tür unberechenbar und der Flug daher gefährlich sei. 
7.3 Der Beschwerdeführer, der gemäss seinen Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen in Deutschland den Flug vom 2. Juli 1990 mit dem Ziel unternahm, den Helikopter BELL vorsätzlich zum Absturz zu bringen, hatte nach der willkürfreien Feststellung des Obergerichts keinen Grund, wegen der geöffneten Tür zu landen, um diese zu schliessen. Der Beschwerdeführer näherte sich dem obersten Plateau des Steinbruchs, weil er den Helikopter an jener Stelle zum Absturz bringen wollte. Diese Feststellung des Obergerichts ist nicht willkürlich, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers in den polizeilichen Einvernahmen in Deutschland, er habe den Helikopter dadurch zum Absturz bringen wollen, dass er ihn mit hoher Geschwindigkeit gegen eine Felswand fliege, gemäss der willkürfreien, unangefochtenen Würdigung des Obergerichts völlig unglaubhaft ist. 
7.4 Der Zeuge U.________ sagte aus, er sei wenige Tage vor dem Absturz, an einem Samstag, mit dem Beschwerdeführer im Helikopter BELL zum Steinbruch mitgeflogen. Dabei habe er nichts Auffälliges bemerkt. Das Obergericht durfte gestützt auf die Aussagen von H.________ und I.________ ohne Willkür zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 1990, als er im Steinbruch die von den Zeugen beobachteten Manöver durchführte, allein im Helikopter war und dass daher der Zeuge U.________ zu einem anderen Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer mitgeflogen war. Was in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 76 ff.) gegen die Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Zeugen U.________ im angefochtenen Urteil (S. 69 f.) vorgetragen wird, ist appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. 
8. 
8.1 Das Bezirksgericht Baden liess letztlich offen, auf welche Weise sich die Zerstörung des Helikopters BELL tatsächlich ereignet hatte, ob sie von Anfang an planmässig verlaufen war oder ob der geplante Flug, wie der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen in Deutschland behauptete, schliesslich in einen Unfall gemündet war (Urteil des Bezirksgerichts S. 38). Nach der Auffassung des Bezirksgerichts würde sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm in Deutschland behauptet, am 2. Juli 1990 nur wenige Minuten vor dem geplanten Absturz vom plötzlichen Sich-Öffnen der Copiloten-Tür überrascht wurde, daher im Steinbruch auf dem obersten Plateau zur Landung ansetzte und dabei schliesslich zufolge eines "white-out"-Effekts, hervorgerufen durch den aufgewirbelten Bohrstaub, die Orientierung verlor und deshalb nicht wie von ihm geplant, sondern aus diesem Grunde abstürzte (Urteil des Bezirksgerichts S. 48). Denn ein solcher Geschehensablauf, der unter den konkreten Umständen für den Beschwerdeführer habe voraussehbar sein müssen, stelle eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar (Urteil des Bezirksgerichts S. 48 f.). 
 
Demgegenüber hält das Obergericht mehrfach fest, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei den Helikopter genau an der Stelle auf dem obersten Plateau zum Absturz bringen und zerstören wollte, an welcher er zur Landung ansetzte (angefochtenes Urteil S. 75, 80, 81, 83). Das Obergericht weicht mit dieser Feststellung ausdrücklich vom Entscheid des Bezirksgerichts ab (siehe angefochtenes Urteil S. 80, 83), welches diese Tatfrage offen gelassen hatte. 
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung des Obergerichts sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Er sei in der obergerichtlichen Verhandlung überhaupt nicht zu seinen inneren Vorstellungen, zum subjektiven Tatbestand, befragt worden. Vermutlich habe das Obergericht erst bei der Redaktion der Urteilsbegründung bemerkt, dass bei dem vom Bezirksgericht als ebenfalls möglich erachteten Geschehensablauf eine Verurteilung wegen Betrugs ausser Betracht falle. Offenbar aus diesem Grunde werde im angefochtenen Entscheid in Abweichung vom Urteil des Bezirksgerichts, welches die Tatfrage infolge von Zweifeln offen gelassen habe, insgesamt nicht weniger als fünfmal behauptet, der Beschwerdeführer habe den Helikopter an der Stelle, an welcher er zur Landung angesetzt habe und abgestürzt sei, zerstören wollen. Diese Feststellung betreffend den subjektiven Tatbestand sei allein auf Grund der Akten nicht begründbar und ohne diesbezügliche Befragungen des Beschwerdeführers willkürlich (staatsrechtliche Beschwerde S. 82 ff., 86 f.). 
8.3 Die Rüge ist unbegründet. Dem Obergericht war die Darstellung des Beschwerdeführers bekannt. Dieser hatte stets ausgesagt, dass er auf dem obersten Plateau habe landen wollen, um die linksseitige Tür des Helikopters zu schliessen, die sich während des Flugs geöffnet habe, und dass er beim Landeanflug infolge der Aufwirbelung von Bohrstaub verunfallt sei. Das Obergericht musste diese Darstellung auf ihre Richtigkeit überprüfen. Dazu bestand schon deshalb Anlass, weil der Beschwerdeführer in seinen polizeilichen Einvernahmen in Deutschland ausgesagt hatte, dass er den Flug vom 2. Juli 1990 mit dem Plan unternommen habe, den Helikopter BELL gegen eine Felswand zu fliegen und dadurch zum Absturz zu bringen. Zur Überprüfung der mehrfach vorgetragenen Unfall-Version waren weitere Befragungen des Beschwerdeführers betreffend dessen Willen, Vorstellungen und Beweggründe nicht notwendig. Die Unfall-Version des Beschwerdeführers musste vielmehr auf Grund von äusseren Umständen auf ihre Plausibilität und Glaubhaftigkeit überprüft werden. Das Obergericht hat diese Prüfung vorgenommen und ist auf Grund der Umstände zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe den Helikopter BELL auf dem obersten Plateau des Steinbruchs zum Absturz bringen wollen und dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt (angefochtenes Urteil S. 73 ff.). Diese Feststellung ist, wie dargelegt, nicht willkürlich. Denn zum einen ist die Aussage des Beschwerdeführers, er habe gemäss seinem Plan den Helikopter dadurch zum Absturz bringen wollen, dass er mit hoher Geschwindigkeit gegen eine Felswand fliege, nicht glaubhaft, und zum andern machte der Umstand, dass sich während des Fluges die linksseitige Tür geöffnet hatte, eine Zwischenlandung nicht erforderlich. 
9. 
Der Beschwerdeführer ficht auch seine Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Absturz des von AC.________ pilotierten Helikopters "Ecureuil" A. am 10. Dezember 1991 in Amlikon/TG an (staatsrechtliche Beschwerde S. 87-108). 
 
AC.________ gestand, diesen Helikopter zum Zwecke eines Versicherungsbetrugs vorsätzlich zum Absturz gebracht zu haben. Er wurde mit Entscheid der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom 16. März 1999 unter anderem wegen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten und zu einer Busse von Fr. 4'000.-- verurteilt. 
9.1 Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer sei an der absichtlichen Zerstörung dieses Helikopters zwecks Auszahlung der Versicherungssumme beteiligt gewesen. Für das Obergericht steht in Abweichung vom Urteil des Bezirksgerichts zudem zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Entschluss des Piloten AC.________, den Helikopter abstürzen zu lassen, unterstützt, sondern vielmehr selbst den Absturz in Auftrag gegeben habe, um im Anschluss daran von der Versicherung die vertraglichen Leistungen zu fordern (angefochtenes Urteil S. 99). Das Obergericht stützt diese Feststellung auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 1995 in Deutschland (angefochtenes Urteil S. 88 f.) sowie insbesondere auf die Aussagen von AC.________ (angefochtenes Urteil S. 90 ff.) und ferner auf die Aussagen von BC.________ (angefochtenes Urteil S. 94 f.). 
 
Der Beschwerdeführer sagte in seiner polizeilichen Einvernahme in Deutschland unter anderem aus, AC.________, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, sei eines Tages zu ihm gekommen und habe sich anerboten, für ihn zwecks Erlangung von Versicherungsleistungen den Helikopter zu Schrott zu fliegen. Dies habe ihm, dem Beschwerdeführer, sehr gepasst. In der Folge habe er mit AC.________ einen Check-Flug nach Amlikon/TG gemacht, wobei er ihn unter anderem betreffend das Vorgehen beim Absturz instruiert habe. Er habe AC.________ in mehreren Malen insgesamt zirka Fr. 128'000.-- als Belohnung für den Absturz bezahlt (siehe angefochtenes Urteil S. 88 f.). Der Beschwerdeführer widerrief in seiner Einvernahme vom 10. März 1997 diese Aussagen und bestritt, je einen Auftrag beziehungsweise seine Zustimmung zur Zerstörung des Helikopters gegeben zu haben. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen gab er an, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er sich mitschuldig fühle, weil ihm im Zeitpunkt, als er die Versicherungsleistung kassiert habe, bekannt gewesen sei, dass AC.________ den Helikopter absichtlich zum Absturz gebracht habe. In den folgenden Einvernahmen blieb der Beschwerdeführer dabei, dass er mit diesem Helikopterabsturz nichts zu tun habe (angefochtenes Urteil S. 89/90). 
AC.________ legte am 16. März 1995 ein schriftliches Geständnis ab. Er wurde in der Folge mehrmals einvernommen, unter anderem am 17. März 1995 durch die Polizei, im Dezember 1998 in der Verhandlung vor der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden als Beschuldigter und - nach seiner rechtskräftigen Verurteilung - im September 2001 in der Verhandlung vor der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Baden als Zeuge. Er erklärte im Wesentlichen, dass er für den Beschwerdeführer gegen eine Belohnung den Helikopter vorsätzlich zum Absturz gebracht habe. D.________ habe ihn wissen lassen, dass er schnell Fr. 100'000.-- verdienen könne, wenn er den Helikopter abstürzen lasse. D.________ habe ihn mit dem Beschwerdeführer zusammen gebracht. Dieser habe ihn auf einem Check-Flug nach Amlikon instruiert (zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 90 ff.). 
BC.________ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme sowie in seinen Einvernahmen durch das Bezirksamt im Jahre 1995 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe auf dem Check-Flug von Würenlingen nach Amlikon und zurück auf seinen Bruder AC.________ eingeredet, der Bedenken geäussert habe (siehe angefochtenes Urteil S. 94 f.). 
9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen von BC.________ in dessen Einvernahmen durch die Polizei und das Bezirksamt seien gemäss § 130 Abs. 2 StPO/AG nicht verwertbar, da sein Verteidiger keine Gelegenheit erhalten habe, an diesen Einvernahmen teilzunehmen (staatsrechtliche Beschwerde S. 87 f.). 
 
Der Einwand ist unbegründet. BC.________ wurde nicht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer, sondern im Verfahren gegen AC.________ als Auskunftsperson beziehungsweise als Zeuge einvernommen. Die Aussagen von BC.________ wurden dem Beschwerdeführer in dessen Einvernahme vom 10. März 1997 vorgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, es könne schon sein, dass er sich in dem von BC.________ geschilderten Sinne geäussert habe (siehe angefochtenes Urteil S. 94/95). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe die Zeugeneinvernahme von BC.________ beantragt. Inwiefern die Würdigung der Aussagen von BC.________ willkürlich sei und sich dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zeugenaussagen von AC.________ und D.________ ergebe (staatsrechtliche Beschwerde S. 88), ist nicht ersichtlich. 
9.3 Der Beschwerdeführer behauptet, dass AC.________ und D.________ unter einer Decke steckten und sich abgesprochen hätten, ihn gemeinsam zu belasten. Dazu seien sie vom Polizeibeamten V.________, der die Ermittlungen betreffend die Abstürze der beiden Helikopter "Ecureuil" geleitet habe, praktisch aufgefordert worden, sei der Polizeibeamte V.________ doch erklärtermassen in erster Linie am Beschwerdeführer interessiert gewesen. AC.________ und D.________ hätten damit den Eindruck gewonnen, sie könnten den ermittelnden Polizeibeamten offenbar dadurch zufrieden stellen, dass sie möglichst viele belastende Aussagen gegen den Beschwerdeführer lieferten. Durch seine Äusserung, er sei vor allem am Beschwerdeführer interessiert, habe der Polizeibeamte in einer gegen §§ 64 und 65 StPO/AG verstossenden Weise auf die Freiheit der Willensentschliessung beziehungsweise Willensbetätigung von AC.________ und D.________ eingewirkt (staatsrechtliche Beschwerde S. 89). 
 
Das Obergericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Betrugs im Zusammenhang mit dem von AC.________ vorsätzlich herbeigeführten Absturz des Helikopters "Ecureuil" A. nicht auch auf Aussagen von D.________ gestützt. Schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass der Polizeibeamte V.________ gegenüber D.________ nach dessen Aussagen (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 89/90) erklärt habe, er sei nicht an ihm, sondern am Beschwerdeführer interessiert. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht dargelegt, dass der Polizeibeamte sich auch gegenüber AC.________ in diesem Sinne geäussert habe. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Bemerkung eines Untersuchungsbeamten gegenüber einem Beschuldigten, man sei vor allem an einem andern Beschuldigten interessiert, im Sinne von §§ 64 f. StPO/AG unzulässig ist. 
9.4 Der Beschwerdeführer versucht unter Hinweis auf einzelne Aussagen von AC.________ darzulegen, dass dieser nicht von ihm, sondern von D.________ den Auftrag zur Zerstörung des Helikopters "Ecureuil" A. erhalten habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 91 ff.). Was er dazu vorbringt, ist appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Das Obergericht geht selber davon aus, dass AC.________ die Idee, den Helikopter zu Schrott zu fliegen, von D.________ hatte (siehe angefochtenes Urteil S. 92 unten). D.________ brachte in der Folge AC.________ mit dem Beschwerdeführer zusammen, welcher AC.________ beauftragte, den Helikopter zum Absturz zu bringen, ihm auf einem Check-Flug Instruktionen über das Vorgehen beim Absturz erteilte und ihm für die Durchführung des Absturzes eine Belohnung von zirka Fr. 128'000.-- zahlte. Auch wenn D.________ gegenüber AC.________ den Vorschlag machte, den Helikopter zu zerstören (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 92, 93), so war es der Beschwerdeführer, der als Inhaber der AZ.________AG, welcher der Helikopter gehörte, den Auftrag dazu erteilte. D.________ war der Mittelsmann, der für den Beschwerdeführer in AC.________ einen Piloten fand, welcher bereit war, den Absturz durchzuführen. Dass AC.________ meinte, der Helikopter sei auf D.________ versichert, welcher daher die Versicherungsleistung zugute gehabt hätte (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 94), ist im Gesamtzusammenhang unerheblich. AC.________ sagte wiederholt aus, dass der Beschwerdeführer der Auftraggeber gewesen sei (siehe angefochtenes Urteil S. 90 ff.). 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er AC.________ zirka Fr. 130'000.-- übergeben hat. Zur Erklärung dieser Zahlung wird in der staatsrechtlichen Beschwerde, wie bereits im kantonalen Verfahren, vorgetragen, D.________ habe im Namen der Firma BY.________ den Helikopter käuflich erwerben wollen und hiefür eine Anzahlung von Fr. 150'000.-- an die vom Beschwerdeführer beherrschte AZ.________AG geleistet. Da D.________ den restlichen Teil des Kaufpreises nicht habe aufbringen können und in diesem Fall die Anzahlung vertragsgemäss an den Beschwerdeführer verfallen wäre, habe D.________ gegenüber AC.________ vorgeschlagen, den Helikopter zu zerstören. Weil der Beschwerdeführer nach der Zerstörung des Helikopters durch AC.________ den Kaufgegenstand nicht mehr habe liefern können, sei er verpflichtet gewesen, die von D.________ geleistete Anzahlung zurückzugeben. Er habe das Geld auf Anweisung von D.________ an AC.________ übergeben, weil die von D.________ beherrschte Firma BY.________ in Konkurs gegangen sei und D.________ habe verhindern wollen, dass das Geld in die Konkursmasse falle (siehe zum Ganzen staatsrechtliche Beschwerde S. 96 f., S. 106 unten). Das Obergericht hat sich mit dieser Darstellung des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Es stellt fest, dass es sich bei der Zahlung des Beschwerdeführers an AC.________ nicht um die Rückgabe der von D.________ geleisteten Anzahlung, sondern um das Entgelt für den von AC.________ durchgeführten Absturz gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 96 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts nicht auseinander. Was er in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 96 ff.) vorbringt, ist appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Wohl setzte sich AC.________ nach der Zerstörung des Helikopters dafür ein, dass der Beschwerdeführer D.________ die von diesem geleistete Anzahlung zurückerstatte (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 96; angefochtenes Urteil S. 97). Bei der Zahlung des Beschwerdeführers an AC.________ handelte es sich aber nicht um die Rückgabe der von D.________ geleisteten Anzahlung, sondern um die Belohnung für den von AC.________ durchgeführten Absturz. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von AC.________, sondern auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen in Deutschland, worin er klar zwischen den Beträgen unterschied, die er AC.________ und D.________ ausbezahlte beziehungsweise hätte ausbezahlen sollen (siehe angefochtenes Urteil S. 97). Es ergibt sich auch aus den Aussagen von D.________, der erklärte, der Beschwerdeführer habe ihm als Entgelt für die vorsätzliche Zerstörung des Helikopters "Ecureuil" B., die rund drei Monate nach der Zerstörung des Helikopters "Ecureuil" A. inszeniert wurde, unter anderem die Rückgabe der Anzahlung zugesichert, die er seinerzeit im Hinblick auf den Erwerb des letztgenannten Helikopters geleistet hatte, was der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen in Deutschland bestätigte (siehe dazu E. 10.1 hiernach). 
Das Motiv des Beschwerdeführers, den Helikopter "Ecureuil" A. unter Vortäuschung eines Unfalls zerstören zu lassen und auf diese Weise die Versicherungsleistung zu kassieren, lag gemäss den Feststellungen des Obergerichts darin, dass er kurzfristig Geld zur Bezahlung des Kaufpreises für zwei neue Helikopter benötigte, die er gekauft hatte (siehe angefochtenes Urteil S. 98). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern diese Feststellung des Obergerichts willkürlich sei. 
9.5 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 1995 in Deutschland nach einer Unterbrechung von zirka 2 ½ Stunden Dauer als erstes unvermittelt mit der Frage konfrontiert worden sei, wann und aus welchen Gründen er den Entschluss gefasst habe, dass der Helikopter "Ecureuil" A. zerstört werden müsse. Er sieht darin eine gemäss § 64 StPO/AG unzulässige Suggestivfrage, da sich aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ergebe, dass ihm zuvor die Frage gestellt worden sei, ob er überhaupt einen derartigen Entschluss gefasst habe, und dass er eine solche Frage bejaht habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 99 f.). 
 
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Frage als unzulässige Suggestivfrage zu qualifizieren wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 1995 in Deutschland gemäss § 64 StPO/AG unverwertbar seien. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vom 21. Juni 1995 gefragt, ob er bereit sei, zu den Abstürzen der Helikopter "Ecureuil" A. und B. wahrheitsgetreu Aussagen zu machen. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er dazu bereit sei, sich aber zuvor noch mit seinen beiden anwesenden Anwälten besprechen wolle (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 37 unten). Nach der Besprechung mit den Anwälten machte er in deren Anwesenheit die Aussagen zum Absturz des Helikopters "Ecureuil" A.. Als dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 18. März 1997 durch das Bezirksamt Baden vorgehalten wurde, dass sein damaliger Verteidiger interveniert hätte, wenn in Deutschland nicht alles mit rechten Dingen gelaufen wäre, erklärte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines neuen Verteidigers, er habe nicht gesagt, dass es mit falschen Dingen zu und her gegangen (siehe angefochtenes Urteil S. 41). 
9.6 Die Zeugen W.________ und Y.________ sagten aus, AC.________ habe ihnen gegenüber erklärt, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern D.________ ihm den Auftrag zur Zerstörung des Helikopters "Ecureuil" A. erteilt habe. Die erste Instanz hat in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2001 ausgeführt, weshalb die Aussagen der Zeugen W.________ und Y.________ in den Einvernahmen vor dem Bezirksamt Baden vom 23. Juni 1999 nicht überzeugen (siehe erstinstanzliches Urteil S. 57 ff., 61 f.). Das Obergericht hat auf diese Erwägungen verwiesen und seinerseits dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen der Zeugen W.________ und Y.________ nicht glaubhaft sind (angefochtenes Urteil S. 95). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (staatsrechtliche Beschwerde S. 103-107), ist appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. 
10. 
Der Beschwerdeführer ficht am Rande auch seine Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Absturz des von D.________ pilotierten Helikopters "Ecureuil" B. am 24. März 1992 vor dem Hangar auf dem Heliport in Würenlingen/AG an. 
 
D.________ gestand, diesen Helikopter zum Zwecke eines Versicherungsbetrugs vorsätzlich zum Absturz gebracht zu haben. Er wurde mit Entscheid der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom 16. März 1999 unter anderem wegen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten und zu einer Busse von Fr. 6'000.-- verurteilt. 
10.1 Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe diesen Absturz gewollt und sich an dessen Planung und Vorbereitung massgeblich beteiligt. Die von ihm beherrschte AZ.________AG habe von der Versicherungsgesellschaft Fr. 1'900'000.-- erhalten. Der Beschwerdeführer habe D.________ für die Durchführung des Absturzes die Rückgabe der Anzahlung versprochen, welche dieser seinerzeit im Hinblick auf den Erwerb des Helikopters "Ecureuil" A. geleistet hatte, sowie eine zusätzliche Entschädigung von Fr 150'000.--. Das Obergericht stützt diese Feststellungen auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 1995 in Deutschland (angefochtenes Urteil S. 100 ff.), auf die Aussagen von D.________ (angefochtenes Urteil S. 103 ff.) sowie auf die Aussagen von Z.________ (angefochtenes Urteil S. 105 ff.). 
 
Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. März 1997 in der Schweiz widerrief der Beschwerdeführer die Aussagen, durch welche er sich in Deutschland selbst belastet hatte. Er erklärte, er habe diese erfunden. Er blieb fortan dabei, dass er mit dem Absturz des Helikopters "Ecureuil" B. nichts zu tun habe (angefochtenes Urteil S. 103). 
10.2 Der Beschwerdeführer weist auf eine Aussage von D.________ hin, wonach der zuständige Polizeibeamte V.________ ihm einmal gesagt habe, dass man nicht an ihm, sondern am Beschwerdeführer interessiert sei. Der Beschwerdeführer sieht darin eine unzulässige Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung einer Auskunftsperson beziehungsweise eines Beschuldigten im Sinne von §§ 64 und 65 StPO/AG. Die fragliche Mitteilung des Polizeibeamten sei zentral für die belastenden Aussagen von D.________ gegen den Beschwerdeführer gewesen (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 89 f.). Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, ist blosse Spekulation. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern die fragliche Bemerkung des Polizeibeamten die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung in unzulässiger Weise im Sinne von § 64 StPO/AG beeinträchtigt habe. Durch die Bemerkung wurde weder eine verfängliche Frage gestellt noch ein Vorteil versprochen noch durch ein ähnliches Mittel auf die Freiheit von D.________ eingewirkt. Im Übrigen lag es nahe, dass die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden vor allem am Beschwerdeführer interessiert waren, der die AZ.________AG beherrschte, welche die Eigentümerin der drei in den Jahren 1990, 1991 und 1992 abgestürzten Helikopter war und die Versicherungsleistungen kassierte. 
10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Zeugen Z.________ seien entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht glaubhaft. Zur Begründung verweist er auf die Zeugeneinvernahme von Z.________ vom 8. März 1999 durch das Bezirksamt Baden. Aus dem Einvernahmeprotokoll gehe hervor, dass der Zeuge in den früheren Einvernahmen falsch ausgesagt habe und seine falschen Aussagen habe eingestehen müssen (staatsrechtliche Beschwerde S. 101 f.). Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, welche früheren Aussagen nach dem Eingeständnis des Zeugen Z.________ falsch gewesen seien. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 8. März 1999 ergibt sich, dass der Zeuge Z.________ seine früheren Aussagen zu den Fragen, ob und wie oft er sich nach dem Absturz des Helikopters "Ecureuil" B. am 24. März 1992 mit dem Beschwerdeführer getroffen beziehungsweise geschäftlich zu tun gehabt habe, unter Berufung auf ein Missverständnis korrigiert hat. Daraus folgt indessen nicht, dass die Aussagen des Zeugen betreffend die massgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Absturz des Helikopters "Ecureuil" B. nicht glaubhaft seien. Der Zeuge Z.________ hat im Gegenteil in der Einvernahme vom 8. März 1999 seine diesbezüglichen früheren Aussagen bestätigt. Entgegen einem weiteren Einwand in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 102) geht aus dem Protokoll der Einvernahme des Zeugen Z.________ vom 8. März 1999 auch nicht hervor, dass der Zeuge sich mit D.________ abgesprochen habe, in einer allfälligen polizeilichen Einvernahme nichts zu sagen. Der Zeuge Z.________ sagte in der Einvernahme vom 8. März 1999 aus, er könne sich an eine solche - von D.________ behauptete - Absprache nicht erinnern, und er sehe auch nicht, wem eine derartige Absprache hätte dienen sollen. Die Einwände des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z.________ in Bezug auf dessen Aussagen in den wesentlichen Punkten zu erschüttern. Das Obergericht durfte die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Absturz des Helikopters "Ecureuil" B. gewollt habe und an der Planung und Vorbereitung des Absturzes massgeblich beteiligt gewesen sei, ohne Willkür auch auf die diesbezüglichen Aussagen von Z.________ abstützen, welche dieser unter anderem im Dezember 1998 in der Verhandlung vor der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden in Sachen D.________ etc. als Zeuge in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers gemacht hatte (siehe angefochtenes Urteil S. 106 f.). 
11. 
Das Obergericht hat die Strafe wegen mehrfachen Betrugs als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996 ausgefällt, durch welches der Beschwerdeführer wegen Geldfälschung gemäss § 146 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 22 und 25 Abs. 2 D-StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden war. Das Landgericht Konstanz hat erkannt, der Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Teilakten im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 2 D-StGB Falschgeld verschafft in der Absicht, es als echt in Verkehr zu bringen, und er habe im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 D-StGB versucht, das Falschgeld in Verkehr zu bringen (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 113). 
11.1 Das Bezirksgericht Baden vertrat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2001 unter Berufung auf BGE 123 IV 9 die Auffassung, dass das dem Beschwerdeführer in Deutschland vorgeworfene Verhalten nach dem schweizerischen Recht nicht hätte bestraft werden können. Dies führe dazu, dass die Einsatzstrafe die Grösse Null habe und dem Beschwerdeführer die in Deutschland verbüsste Freiheitsstrafe faktisch - gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB - an die vorliegend auszusprechende (Zusatz-)Strafe anzurechnen sei (erstinstanzliches Urteil S. 84 ff.). 
 
Das Obergericht führt unter Berufung auf BGE 115 IV 21 aus, dass der schweizerische Richter eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB auch zu einem ausländischen Urteil ausfällen kann, welches Taten betrifft, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff. StGB) fallen. Es hält unter Hinweis auf BGE 6S.253/1998 vom 23. November 1999 fest, dass der neu urteilende Richter sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt an das rechtskräftige ausländische Urteil gebunden sei. Das gilt nach der Auffassung des Obergerichts ausnahmsweise etwa dann nicht, wenn das ausländische Urteil gegen den Ordre public verstösst. Dies sei hier aber nicht der Fall (angefochtenes Urteil S. 112 f.). 
 
Das Obergericht hält sodann fest, im Übrigen seien die Ausführungen des Bezirksgerichts und des Beschwerdeführers, wonach der im deutschen Urteil festgestellte Sachverhalt in der Schweiz nicht strafbar wäre, unzutreffend. Aus dem im Urteil des Landgerichts Konstanz rechtskräftig festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer das dem Eingeweihten übergebene Falschgeld zuvor in verschiedenen Malen erworben und im Firmengebäude der AZ.________AG in Würenlingen versteckt beziehungsweise gelagert habe (angefochtenes Urteil S. 114). Der vom Landgericht Konstanz festgestellte Sachverhalt wäre bei Anwendung des schweizerischen Rechts gemäss BGE 123 IV 9 nach Art. 244 StGB strafbar (angefochtenes Urteil S. 113 ff., E. 7b/dd). 
11.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei aus einem rechtlichen und einem tatsächlichen Grund in Willkür verfallen, indem es von einem "rechtskräftig festgestellten Sachverhalt" des Urteils des Landgerichts Konstanz ausgehe. Ein Sachverhalt nehme an der Rechtskraft eines Urteils nicht teil. Zu dieser Sachverhaltsfrage habe das Landgericht Konstanz überhaupt keine Feststellungen getroffen. Es sei willkürlich, wenn das Obergericht einfach einen derartigen Sachverhalt unterstelle, ohne ihm (dem Beschwerdeführer) dazu auch nur eine einzige Frage gestellt zu haben (staatsrechtliche Beschwerde S. 107 f.). 
11.3 Es ist richtig, dass nur das Urteilsdispositiv in Rechtskraft erwächst, nicht auch die Urteilsbegründung mit ihren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen (siehe Hauser/Schweri, a.a.O., 5. Aufl. 2002, § 84 N. 15; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 587). Das rechtskräftige Urteil hat keine Feststellungswirkung hinsichtlich der ermittelten Tatsachen (Claus Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., München 1998, § 50 N. 10). Insofern mag daher die Bemerkung des Obergerichts betreffend den im Entscheid des Landgerichts Konstanz/D "rechtskräftig festgestellten Sachverhalt" etwas ungenau sein. Dies ist aber im Ergebnis unerheblich. Der Beschwerdeführer macht in seiner konnexen eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (siehe dazu nachfolgend) nicht geltend, dass das Obergericht zu Unrecht eine Zusatzstrafe zum ausländischen Urteil ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der Sachverhalt im rechtskräftigen Entscheid des Landgerichts Konstanz/D, auf welchen das Obergericht hinweist, unrichtig sei. Er behauptet nicht, dass er im kantonalen Verfahren diesbezügliche Beweisanträge gestellt habe. Er legt nicht dar, inwiefern allfällige Beweisanträge in willkürlicher Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts beziehungsweise in Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze zu Unrecht abgewiesen worden seien. 
12. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Obergericht habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots mit willkürlicher Begründung verneint (staatsrechtliche Beschwerde S. 108 f.). 
 
Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts Baden (S. 8 f.) sowie mit eigenen Erwägungen eingehend dargelegt, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden ist (angefochtenes Urteil S. 31 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 
13. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
14. 
14.1 Das Obergericht hält fest, dass der Beschwerdeführer den Helikopter BELL genau an der Stelle auf dem obersten Plateau des Steinbruchs zum Absturz bringen und zerstören wollte, an welcher er zur Landung ansetzte (angefochtenes Urteil S. 75, 80, 81, 83). 
 
Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis BStP). Auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 3 ff.) dagegen erhobenen Einwände ist nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 8 hievor) verwiesen werden. 
14.2 Das Obergericht hält in einer Alternativbegründung fest, der Beschwerdeführer habe allfällige grössere Mengen Bohrstaub auf dem obersten Plateau des Steinbruchs und daraus resultierende Komplikationen in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 79, 80, 81). 
 
Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich. 
14.3 Inwiefern bei der festgestellten Sachlage die Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe den Helikopter BELL vorsätzlich zerstört, bundesrechtswidrig sei, ist nicht ersichtlich. 
15. 
Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Strafzumessung an. 
15.1 Das Obergericht erachtet für die drei Betrüge im Zusammenhang mit den Helikopterabstürzen mit dem Bezirksgericht eine Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren als angemessen (angefochtenes Urteil S. 121). Es vertritt abweichend vom Bezirksgericht die Auffassung, dass der vom Landgericht Konstanz/D festgestellte Sachverhalt betreffend Geldfälschung auch nach dem schweizerischen Recht strafbar sei, nämlich als Erwerben und Lagern falschen Geldes im Sinne von Art. 244 StGB (angefochtenes Urteil S. 113 ff.). Es erachtet hiefür in Anwendung des schweizerischen Rechts eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um ½ Jahr als angemessen (angefochtenes Urteil S. 121). Das Obergericht hat somit in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren erkannt (angefochtener Entscheid S. 121). Davon hat es die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren in Abzug gebracht, zu welcher der Beschwerdeführer durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996 wegen der Geldfälschungsdelikte in Anwendung des deutschen Rechts verurteilt worden ist. Daraus resultiert die Zusatzstrafe von 1 ½ Jahren (angefochtenes Urteil S. 121). 
15.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die vom Obergericht ermittelte hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren sei bundesrechtswidrig. Was er dazu vorbringt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 f.), ist zum einen unbegründet und geht zum andern an der Sache vorbei. 
15.2.1 Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft ist nicht Inhalt des angefochtenen Urteils. Auf die Kritik daran ist daher nicht einzutreten. 
15.2.2 Dass sich die hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren bei einer nach dem schweizerischen Recht zulässigen Höchststrafe von 7 ½ Jahren (siehe Art. 68 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 148 Abs. 1 aStGB und Art. 244 Abs. 1 StGB) in der oberen Hälfte des Strafrahmens bewegt, bedeutet nicht, dass sie bundesrechtswidrig sei. Inwiefern die vom Obergericht für die drei Betrüge im Zusammenhang mit den Helikopterabstürzen veranschlagte Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren gegen Bundesrecht verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 116 ff.) nicht auseinander. 
15.2.3 Der im rechtskräftigen Entscheid des Landgerichts Konstanz/D festgestellte Sachverhalt, auf welchen im angefochtenen Urteil (S. 114 ff.) hingewiesen wird, ist nach der zutreffenden Auffassung des Obergerichts auch gemäss dem schweizerischen Recht strafbar. Zwar ist die Übergabe (Veräusserung) von Falschgeld an einen Eingeweihten als solche nach dem schweizerischen Recht nicht strafbar (BGE 123 IV 9 E. 2). Weil im vorliegenden Fall die Erwerberin des Falschgeldes, eine Vertrauensperson der deutschen Polizei, nicht zumindest versuchte, das ihr vom Beschwerdeführer veräusserte Falschgeld als echtes Geld in Umlauf zu setzen, hat sich der Beschwerdeführer nicht als Mittäter oder Teilnehmer an einem (zumindest versuchten) In-Umlaufsetzen falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB beteiligt. Der Beschwerdeführer hat aber nach den Feststellungen des Landgerichts Konstanz, auf welche das Obergericht hinweist, das Falschgeld zuvor in mehreren Malen erworben und es im Firmengebäude der AZ.________AG in Würenlingen/AG gelagert (siehe angefochtenes Urteil S. 114 f.). Er hat dies in der Absicht getan, das Falschgeld an eine eingeweihte Person zu veräussern, die oder deren Abnehmer nach seinen Vorstellungen es als echtes Geld in Umlauf setzen würden (angefochtenes Urteil S. 115 f). Damit hat er sich durch den Erwerb und die Lagerung des Falschgeldes in dieser Absicht bei Anwendung von schweizerischem Recht gemäss Art. 244 StGB strafbar gemacht (BGE 123 IV 9 E. 2). 
 
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht Konstanz habe einen solchen Sachverhalt gar nicht festgestellt, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Konstanz unter anderem wegen Geldfälschung im Sinne von § 146 Abs. 1 Ziff. 2 D-StGB verurteilt. Danach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer falsches Geld in dieser Absicht "sich verschafft", d.h. in der Absicht, "dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde" (siehe dazu § 146 Abs. 1 Ziff. 1 D-StGB). 
15.3 Das Bezirksgericht hat in seinen Strafzumessungserwägungen, auf die im angefochtenen Urteil grundsätzlich verwiesen wird, ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass seit den drei Betrügen bald zehn Jahre verstrichen seien und der Beschwerdeführer sich während dieser Zeit an sich wohl verhalten habe; denn für sein in Deutschland abgeurteiltes Verhalten wäre er in der Schweiz nicht bestraft worden (Urteil des Bezirksgerichts S. 85). Das vom Landgericht Konstanz/D beurteilte Verhalten des Beschwerdeführers ist indessen, wie das Obergericht in einem andern Zusammenhang zutreffend erkannt hat (siehe E. 15.2.3 hievor), auch nach dem schweizerischen Recht gemäss Art. 244 StGB strafbar, soweit der Beschwerdeführer Falschgeld erwarb in der Absicht, es selbst oder durch eingeweihte Abnehmer als echtes Geld in Umlauf zu setzen. Somit ist zwar seit den drei Betrügen in den Jahren 1990, 1991 und 1992 verhältnismässig lange Zeit verstrichen, doch hat sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht wohl verhalten, da er im Jahre 1994 Handlungen beging, für die er vom Landgericht Konstanz im Jahre 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden ist und welche zumindest teilweise auch nach dem schweizerischen Recht strafbar sind. Das Obergericht hat gleichwohl den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 al. 8 StGB bejaht, wie sich zum einen aus den Verweisungen auf das Urteil des Bezirksgerichts und zum andern aus der Erwägung im angefochtenen Entscheid (S. 33 unten) ergibt, wonach trotz Verneinung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung gemäss Art. 64 al. 8 StGB Rechnung zu tragen sei. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 al. 8 StGB zu Unrecht verneint, geht damit an der Sache vorbei. 
15.4 Das Obergericht hat für die Gegenstand des schweizerischen Verfahrens bildenden drei Betrüge im Zusammenhang mit den Helikopterabstürzen sowie für die Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Konstanz/D bildenden Handlungen betreffend Geldfälschung in Anwendung des schweizerischen Rechts eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren gebildet und davon die vom Landgericht Konstanz nach Massgabe des - insoweit unstreitig strengeren - deutschen Rechts ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren wegen Geldfälschung in Abzug gebracht, welche unter anderem auch eine (als versuchtes Inverkehrbringen von Falschgeld als echtes Geld qualifizierte) Handlung des Beschwerdeführers erfasst, die nach dem schweizerischen Recht als solche nicht strafbar ist. Daraus resultiert für die drei Betrüge im Zusammenhang mit den Helikopterabstürzen anstatt der vom Obergericht bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe als angemessen erachteten Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren lediglich eine Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren in Form einer Zusatzstrafe. Der Beschwerdeführer ist somit für die drei Betrüge infolge des vom Obergericht gewählten Vorgehens im Ergebnis äusserst milde bestraft worden. Ob das Vorgehen des Obergerichts insoweit bundesrechtskonform ist, muss hier wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht im Einzelnen geprüft werden. 
16. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
III. Kosten 
17. 
Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP). Die Gerichtsgebühr für beide Verfahren wird auf insgesamt Fr. 5'000.-- festgelegt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Februar 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: