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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_96/2007 /blb 
 
Verfügung vom 23. Mai 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, 
Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Ratenzahlungen, Verwertungsaufschub, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. März 2007 des Obergerichts des Kantons Bern. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. März 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 24. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 23. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 2. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: